Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA016

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA016
Einreichungsdatum
Antragsteller

Jens Müller (tessarakt)

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- §4
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.05.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Gebühr für Schiedsgerichtsverfahren

Antragstext

Nach § 4 Abs. 7 der Schiedsgerichtsordnung wird folgender Absatz 7a eingefügt:

"(7a) Im Falle einer erfolglosen Anrufung fallen Kosten von 50 € an. Über die Kosten entscheidet das Schiedsgericht im Urteil oder dem Beschluss über die Ablehnung der Anrufung. Ist die ablehnende Entscheidung nicht einstimmig, fallen keine Kosten an. Das Gericht kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit mindern oder von einer Erhebung ganz absehen. Der Vorsitzende Richter kann in jeder Lage des Verfahrens einen Kostenvorschuss anfordern."

In § 4 Abs. 8 der Schiedsgerichtsordnung werden die Worte "den Absätzen 5 bis 7" geändert in "den Absätzen 5 bis 7a".

Antragsbegründung

Die Kostenerhebung soll von vornherein aussichtslose, insbesondere rechtsmissbräuchliche Anrufungen verhindern.

Gleichzeitig ist die Gebühr so moderat gestaltet, dass Kläger mit berechtigten Anliegen nicht unnötig abgeschreckt werden.

Ohne die Möglichkeit, einen Vorschuss zu fordern, würde der gewünschte Effekt nicht eintreten. Die Kompetenz dazu wird zweckmäßigerweise dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter übertragen.

Die Gebühr fällt für Berufungsverfahren in derselben Sache erneut an, da Berufungen in der SGO ebenfalls als Anrufungen bezeichnet werden und es sich um eine separate Anrufung handelt.

Bei uneinheitlicher Entscheidung fällt die Gebühr nicht an, da die Klage dann definitiv zur Klärung nützlich gewesen ist.


Eine Fassung für den Fall der Annahme von SÄA013 werde ich noch formulieren und einreichen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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