Antragsportal/Anträge BPT2011.1/PA054
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA054 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Grundsatzprogramm |
Antragsgruppe | Internet & Medien„Internet & Medien“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 15.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelAnonyme Teilnahmemöglichkeit an der digitalen Kommunikation AntragstextDer Bundesparteitag möge folgenden Text unter dem Untertitel "Anonyme Teilnahmemöglichkeit an der digitalen Kommunikation" in das Parteiprogramm als Punkt 6.3 (Unterpunkt von "Teilhabe am digitalen Leben") aufnehmen und die Nummerierung der nachfolgenden Unterpunkte entsprechend anpassen: Die Möglichkeit der anonymen Beteiligung ist ein wichtiger Garant des freien Meinungsaustauschs im Internet, da Internetnutzer so vor staatlicher Verfolgung und sozialem Druck geschützt werden. Diese Möglichkeit muss erhalten und ausgebaut werden und darf nur in Ausnahmefällen gesetzliche Einschränkungen erfahren. Die in Deutschland geltende Anbieterkennzeichnungspflicht, welche sich auch auf viele private Blogs und Webseiten erstreckt, stellt einen gravierenden Einschnitt in die anonyme Beteilgungsmöglichkeit dar, da Nutzer gezwungen werden, ihre privaten Kontaktdaten allgemein zugänglich zu machen. Dies führt zu einer Verunsicherung der Nutzer, der Einschränkung des freien Meinungsaustauschs im Netz und der Entstehung von Abmahnmodellen. Eine Kennzeichnungspflicht darf nur bei kommerziellen Webseiten vorliegen, was auch dem ursprünglichen, im Verbraucherschutz begründeten Gedanken dieser Regelung entspricht. AntragsbegründungDie grundsätzliche Begründung ist bereits im Antrag enthalten. Eine detailliertere Aufführung zur Kennzeichnungspflicht findet sich in der Antragsbegründung von Alexander Heidrich.
Diskussion
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