Archiv:2010/Antragsfabrik/2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von Nicht eingereicht. Nr 75:in spe.

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Titel = 2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung
Änderungsantrag Nr.
T059
Beantragt von
Nicht eingereicht. Nr 75:in spe
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt C: §3 (1) Satz 6, § 2 (5), §7
Beantragte Änderungen

Ich beantrage,

  1. Den Satz 6 in § 3 Abs 1 Schiedsgerichtsordnung zu streichen
  2. Den Absatz 5 in Abschnitt C: §2 durch "entfällt." zu ersetzen (Streichung)
  3. und den Abschnitt C: § 7 neu zu fassen:

§ 7 Zuständigkeiten

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten

  1. zwischen Organen auf Bundesebene,
  2. zwischen Landesverbänden
  3. zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,
  4. zwischen Organen eines Landesverbandes,
  5. zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,
  6. zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.

Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.

(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten

  1. zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung,
  2. zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,
  3. zwischen Gliederungen des Landesverbandes,
  4. zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.

Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung. Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei.

(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten

  1. zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.
  2. zwischen Mitgliedern derselben Gliederung,
  3. Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,
  4. zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.

Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.

(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.

(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.

Begründung

1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen sollte konkretisiert werden. Die bisherigen Regelungen sind unklar und teils widersprüchlich. Bereits aufgetretene fehlerhafte Anwendungen der Regelungen wundern daher nicht. Durch im Wortlaut klare Zuständigkeitszuweisungen soll dies in Zukunft vermieden werden.

2. Es wäre auch denkbar,

die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten,

die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau),

die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet )

zuzuweisen.

Dafür spräche, dass die Schiedsgerichte unabhängig, insbesondere von den Vorständen, sind. Dessen ungeachtet, steht zu befürchten, dass es bei einer Herabstufung dieser Zuständigkeiten, an einer hinreichenden Distanz der Schiedsgerichte fehlen könnte. Erfahrungen in einem Landesverband zeigen, dass es bei - fälschlich angenommer - Zuständigkeit des Schiedsgerichte derselben Ordnung am Vertrauen an der Neutralität des Schiedsgerichtes gegeben hat.

Daher sollten die Regeln inhaltlich im Wesentlichen beibehalten, jedoch konkretisiert werden.

Aktuelle Fassung

§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.
§2 (5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.

§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.


Neue Fassung

§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten.

§2 (5) entfällt.

§ 7 Zuständigkeiten

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten

  1. zwischen Organen auf Bundesebene,
  2. zwischen Landesverbänden
  3. zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,
  4. zwischen Organen eines Landesverbandes,
  5. zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,
  6. zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.

Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.

(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten

  1. zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung,
  2. zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,
  3. zwischen Gliederungen des Landesverbandes,
  4. zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.

Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung. Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei.

(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten

  1. zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.
  2. zwischen Mitgliedern derselben Gliederung,
  3. Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,
  4. zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.

Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.

(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.

(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.






wird nicht eingereicht--Nr 75:in spe 19:40, 14. Apr. 2010 (CEST)

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Mpd
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. SteffenO 13:44, 2. Apr. 2010 (CEST) "§7 (1) 5." ist 100pro Sache der Landesschiedsgerichte
  2. Getiteasy 20:00, 3. Apr. 2010 (CEST)
  3. Nico.Ecke 21:07, 3. Apr. 2010 (CEST)
  4. Andena 22:38, 4. Apr. 2010 (CEST)
  5. Arvid Doerwald 23:02, 8. Apr. 2010 (CEST)
  6. LarsM
  7. ZeroMC 09:38, 13. Apr. 2010 (CEST)
  8. Hans Immanuel
  9. DanielSan
  10. Spearmind 23:00, 17. Apr. 2010 (CEST)
  11. Posbi 21:02, 20. Apr. 2010 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

"ist 100pro Sache der Landesschiedsgerichte "

Wenn man das so haben will, sollte man das auch so formulieren:

(s.o.:

2. Es wäre auch denkbar,

die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten,

die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau),

die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet )

zuzuweisen.)--Nr 75:in spe 14:03, 2. Apr. 2010 (CEST)

Antragsteller?

Wer ist hier der Antragsteller/in ? Ohne geht nicht. ValiDOM

Wo soll man das reinschreiben? Steht bei den anderen auch. Geht es hier überhaupt um Anträge oder um Antragsentwürfe? --Nr 75:in spe 22:33, 31. Mär. 2010 (CEST)

Bundesschiedsgericht für Mitglied - BuVo Fälle zuständig

Hi. Meiner Meinung nach ist das Bundesschiedsgericht auch für Anrufungen einzelner Mitglieder gegen Organe des Bundes zuständig. Ich finde dazu nichts in deinem Antrag. Könntest du das bitte konkretisieren? --Mpd 10:53, 4. Apr. 2010 (CEST)

Nach Maßgabe der Satzung, in der aktuellen Fassung, ist das nicht der Fall. Daher wurde dieser Punkt bisher noch nicht berücksichtigt. Ich bleibe aber dran.--Nr 75:in spe 20:47, 6. Apr. 2010 (CEST)

Argument 2

...