Antrag Diskussion:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA015
leider ist auch eine Streichung rechtlich nicht zulässig. Lenski §10 Rn 80 zur Streichung "...ist dies mit dem Wortlaut des §10PartG nicht vereinbar und daher parteirechtswidrig". Die PartG-Kommentare und Gerichtsurteile sprechen sich gegen einen einfachen Ausschluss bzw. Streichung (Schnell-Ausschluss) wegen Nichtzahlung aus. Es ist schlichtweg kein schwerer Schaden für die Partei, selbst wenn die Vorsätzlichkeit nachgewiesen werden könnte.
siehe für https://www.jurion.de/de/document/show/0:433459,0/ Ausnahmen, die Austrittsautomatik zulassen:
- "Selbst wenn aber die Satzung der SPD die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft und damit den fingierten Austritt des Mitglieds auf eine Kandidatur, zu der sich der Kläger für die Gaardener Bürgerinitiative entschlossen hatte, hätte erstrecken sollen, wäre sie - insoweit jedenfalls - nichtig, weil das gegen § 10 Abs. 4 und 5, § 14 Parteiengesetz verstoßen würde. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften zum Schütze der Mitglieder eine grundsätzlich abschließende Regelung getroffen hat, wie die Mitgliedschaft in einer politischen Partei nur enden soll: Sachlich-rechtlich nur, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und dieser damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4), und förmlich durch Entscheidung von Parteischiedsgerichten in einem durch eine Schiedsgerichtsordnung zu regelnden Verfahren mit zwei Rechtszügen (Abs. 5). Von diesen beiden gesetzlichen Geboten können die politischen Parteien nicht ohne weiteres abweichen; sie können - auch im Wege der Satzung - weder den Verlust der Mitgliedschaft erleichtern noch an bestimmte Tatbestände, selbst wenn sich diese im Rahmen des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz halten, die schlichte Beendigung der Mitgliedschaft anknüpfen und so das Schiedsgerichtsverfahren umgehen. Es mag allerdings sein, daß der Gesetzeswortlaut, der an sich Ausnahmen nicht zuläßt, in engen Grenzen - etwa mit Rücksicht auf Art. 21 GG - im Auslegungswege gewisser Korrekturen bedarf. Es spricht auch manches dafür, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, § 20 Abs. 4 der Schiedsordnung in Verbindung mit § 6 des Organisationsstatuts sei insgesamt nichtig, zu weitgehend und eine Beendigungsautomatik für die Mitgliedschaft in ebenfalls sehr engen Grenzen mit dem Sinn und Zweck des § 10 Parteiengesetzes in Einklang zu bringen ist. Denn es kann wohl nicht im Sinn des verfahrensrechtlichen Gesetzesgebots des § 10 Abs. 5 liegen, umständliche Ausschließungsverfahren auch dann durch zwei Parteiinstanzen hindurch zu betreiben, wenn das eine reine Förmelei wäre, weil dem Parteimitglied ein Verhalten zur Last fällt, das tatbestandlich leicht erfaßt werden kann, die weitere Mitgliedschaft in der Partei für jedermann einleuchtend ausschließt und eine andere Wertung durch das Schiedsgericht auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 4 Parteiengesetz praktisch nicht möglich ist. Man wird daher annehmen können, daß eine Unvereinbarkeitsklausel mit Beendigungsautomatik etwa für den Fall der Kandidatur eines Mitglieds für eine andere politische Partei, wie das § 6 Abs. 1 des Organisationsstatuts der SPD vorsieht, zulässig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Kandidatur für eine Rathauspartei bei den allgemeinen Kommunalwahlen ebenso als schlichter Beendigungstatbestand ausgestaltet werden kann; immerhin sind hier Zweifel nicht unmöglich, zumal § 6 des Organisationsstatuts selbst Ausnahmen anerkennt. Das braucht aber nicht entschieden zu werden. Bei Wahlen unterhalb der Schwelle der allgemeinen Kommunalwahlen und der Kandidatur zu Wählervereinigungen mit entsprechend begrenzter Zielsetzung ist jedenfalls das satzungsmäßige Pauschalurteil der Unvereinbarkeit und die Ausschaltung des förmlichen Schiedsgerichts - ("Parteiordnungs-") Verfahrens durch eine bloße Beendigungsklausel im Hinblick auf § 10 Abs. 4 und 5 Parteiengesetz rechtlich nicht zu vertreten (§ 134 BGB). Der Anlaß für die Bildung, Zweck und politisches Gewicht einer solchen Vereinigung, die Bedeutung der Wahl für das Gemeinwesen, örtliche Besonderheiten innerhalb der Partei selbst und in der Bürgerschaft, persönliche Motive des Mitglieds und andere Umstände können hier höchst unterschiedlich sein. Die in § 10 Abs. 4 Parteiengesetz verlangten Ausschließungsgründe - erheblicher Verstoß gegen Grundsätze und Ordnung in der Partei und schwerer Schaden für diese - können daher nicht von vornherein für alle möglichen Fälle dieser Art als erfüllt angesehen werden. Infolgedessen kommt auch nicht mit Selbstverständlichkeit die Beendigung der Mitgliedschaft als einzige Ordnungsmaßnahme in Betracht; vielmehr erscheint gerade hier die individuelle Bewertung des Verhaltens des Mitglieds durch ein Schiedsgericht als geboten, wie sie das Parteiengesetz für die politischen Parteien grundsätzlich vorschreibt."
Daher sind die gestrichenenen Mitglieder weiterhin rechtmässige Mitglieder und können damit jeden Parteitag und AV anfechten, zu der sie nicht ordentlich geladen wurden. Sinnvoller wäre dagegen, alle Mitglieder dazu zu verpflichten, regelmässig sich im Internet oder beim Vorstand nach den nächsten Termin zu erkundigen, dort öffentlich zuladen und nur zahlenden Mitgliedern die persönliche Einladung als Extraleistung zu bieten. --Thomas 14:50, 13. Okt. 2012 (CEST)
Der Antrag wäre nur in einer Kombination mit z.B. SÄA037 pragmatisch umsetzbar, weil davon auszugehen ist, dass der Grossteil der Karteileichen kein Interesse an einer weiteren Mitgliedschaft hat - und die Nichtigkeit nicht feststellen lassen wird - oder in diesem Fall einfach erneut beitreten würden (ohne Nachzahlung). Absichern muss man sich aber gegen Trolle, die von Rechtsmitteln Gebrauch machen und nicht nur die Nichtigkeit des Ausschlusses, sondern auf der Versammlungen, zu denen sie nicht mehr eingeladen wurden, feststellen lassen würden.
Dafür muss aber handwerkliche Fehler im Antrag behoben werden:
- §7 (4) "Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig." erkennt die Person weiterhin als Mitglied an und widerspricht damit dem Verlust der Mitgliedschaft. Damit wäre dieser Antrag folgenlos. Dieser Absatz sollte gestrichen werden und
- §7 (2) nach "Vor der Streichung ist das Mitglied mindestens zweimal zu mahnen" um ", wobei das Mitglied auf die folgende Streichung hinzuweisen ist" ergänzt werden sollte.
Schwierig ist noch der Umgang mit gestrichenen Mitgliedern, die sich auf einem Parteitag akkreditieren wollen und z.B: eine Nachweis über ihre bisherige Mitgliedschaft haben (Email, Mitgliedsausweis). Hierfür sollte man die Gestrichenen in einer extra Datenbank führen und im Zweifelsfall nach Zahlung neu akkreditieren, oder besser ihnen anbieten, ein Austrittsformular zu unterschreiben und dann ein Beitragsformular auszufüllen. Es bleibt dann natürlich dem Vorstand überlassen, ob er solche unzuverlässigen Mitglieder wirklich wieder aufnehmen will... --Thomas 22:33, 24. Okt. 2012 (CEST)
- 4. Rixen Kommentar zum PartG § 10 Abs. 4 bis 5 Rn. 41
"Auch im Fall der Beitragssäumigkeit ist im Streitfall das aufwändige Verfahren des Parteiausschusses de lege lata nicht zu umgehen. Bezugspunkt ist insoweit allerdings für die Erheblichkeit des Schadens der individuelle Beitrag, nicht der Gesamthaushalt der Partei." --Bastian 17:35, 13. Nov. 2012 (CET)