Antrag Diskussion:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA046
Ahoi !
Dem Antrag ist sehr wohl zuzustimmen !
Zum Thema Schwarzarbeit das StGB !
§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, 2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html
Zur Rechtsprechung zur Schwarzarbeit, klick hier : http://dejure.org/dienste/lex/StGB/266a/1.html
Soviel zu Schwarzarbeit in Deutschland !
Dem Antrag ist sehr wohl zuzustimmen !
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit, mit freundlichen Gruß, VollePullePiratNRW
Stopp, was gesetzlich als SCHWARZARBEIT benannt ist, hat in weiten Teilen nichts mit Steuerhinterziehung zu tun! Wenn die Forderungen dieses Antrages so umgesetzt werden, dann werden Betriebe, die ohne Meistertitel im Handwerk arbeiten, aber sehr wohl Steuern und Sozialabgaben abführen, ihrer Grundrechte beraubt. (Art. 12, 13, 3, 2, 1). Das kann doch nicht Piratenpolitik sein?
Ich habe auch schon Probleme mit dem Begriff „Super-Task-Force“, das hier ist kein Bildschirmspiel a lá Super Mario. Bitte, bitte schaut genau hin!
Bevor das hier umgesetzt wird, ist zumindest § 1, Abs. 5, aber auch Abs. 4 des SchwarzArbBekGes. zu streichen, ebenso § 2, Abs. 1a! Diese Aufgaben sind hier systemwidrig untergebracht, da keine Straftatbestände, sondern Ordnungswidrigkeiten! Wollen wir wirklich in VERDACHTSFÄLLEN von ORDNUNGSWIDRIGKEITEN mit DURCHSUCHUNGEN aufschlagen?
Heute schon hat das BVerfG reihenweise entsprechende Hausdurchsuchungen für verfassungswidrig erklärt. Link: http://www.openpr.de/news/129623/Hausdurchsuchung-wegen-vermuteten-Verstosses-gegen-die-Handwerksordnung-ist-verfassungswidrig.html Und andere, z.B.: + 2 BvR 1231/04 + 2 BvR 1910/05 + 2 BvR 361/02 + 2 BvR 103/04 + 2 BvR 18660/03 + 153/04 + 2 BvR 1915/02 + 2 BvR 620/02 + 2029/02 + 2 BvR 260/03 + 2 BvR 103/03 + 2 BvR 946/03 + 2 BvR 1994/02 + 2 BvR 947/03 + 2 BvR 2088/03 + 2 BvR 1545/02 + 2 BvR 1345/08 + 2 BvR 532/02 + 2 BvR 1331/02 + 2 BvR 449/02 + 2 BvR 233/04, etc....
Bitte stimmt diesem Antrag in der vorliegenden Form nicht zu, hier werden Freiheiten in einem Maße eingeschränkt, was – meiner Meinung nach – erstmal eine grundlegende Diskussion bedarf. Es sind piratige Grundsätze berührt, das kann man doch nicht mit einem Holzhammer umsetzen?--JSassen 10:49, 16. Okt. 2012 (CEST)