Antrag:RLP/2017.1/006/Veröffentlichung von Wiedereintritten

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RP:Antragsfabrik

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Dies ist ein abgelehnter Satzungsantrag für den Landesverband RLP.

Satzungsantrag Nr.
2017.1/006
behandelt bei
LMV2017.1
Beantragt von
SirThomasMarc
Kurzbeschreibung
Wieder eintretende Mitglieder stimmen Veröffentlichung des Wiedereintrittes zu
Betrifft
§ 2
Vermerk
Eingereicht mit Ticket PP#100214179 am 2016-08-08
abgelehnt auf der LMV2017.1 am 2017-05-13 in Koblenz

Antrag

Einfügen bei § 2:

§ 2.5. Mitgliedschaft und Datenschutz

Bei Wiedereintritt eines Mitgliedes stimmt das Mitglied ausdrücklich der Veröffentlichung des Wiedereintrittes zu, da diese Entscheidung eine besondere – auch für Öffentlichkeit und Presse – relevante Entscheidung des Mitgliedes uns seiner Haltung zu den PIRATEN darstellt.

Durch den Mitgliedsantrag stimmt das wieder eintretende Mitglied ausdrücklich einer Veröffentlichung auf den Medien der Partei und in der Öffentlichkeit zu.

Begründung

Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen und die Partei in besonderen Fällen vor Schaden oder Unsicherheit zu bewahren.

Um den Missbrauch des Austrittes zum Zwecke der Vermeidung von Rechtsnachteilen in der Mitgliedschaft zu reduzieren.

Um die Partei vor Schaden zu bewahren.

Um dem Mitglied Bezugsgrössen mitzuteilen.

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Roland
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Guru
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Das schützenswerte Merkmal "Parteizugehörigkeit" wird auch bei einem Wiedereintritt nicht unbedeutender. Wenn überhaupt, sollte der Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, oder bei Bedarf eine individuelle Vereinbarung beider Parteien über eine Veröffentlichung getroffen werden. Zudem erscheint die Veröffentlichung nur bei wenigen prominenten Fällen intendiert zu sein; bei den meisten Wiedereintritten dürfte es an öffentlicher Relevanz des Wiedereintritts fehlen. Persönlich würde ich bei einer derartigen Regelung in der Satzung von einem Wiedereintritt Abstand nehmen. --Guru
    • Antwort zu 1
      • Antwort zu 1.1
    • noch eine Antwort zu 1
  • Es gibt ja durchaus Menschen, die sich z.B einem Schiedsgerichtsverfahren durch Austritt entziehen. Einem Wiedereintritt steht so etwas jedoch meist nicht entgegen. Ein Austritt muss nicht begründet werden, Kehrtwenden allerdings schon;-)
    • In diesen Fällen, die ja meines Wissens auch die Zustimmung des Eintritts durch den BuVo erfordern, kann man das gerne so handhaben, aber nicht pauschal für alle Wiedereintritte
      • ...
    • ...
  • Der Eintritt in die Partei erfolgt gewöhnlich still und leise; der Austritt hingegen häufig mit lautem Getöse.Es besteht daher ein vitales Interesse der Mitglieder zu erfahren, wer da wieder eingetreten ist und welche Gliederung für die Wiederaufnahme verantwortlich zeichnet.
    • Diese Begründung ist genauso pauschalisierend wie der Antrag selber.