Antrag:RLP/2015.2/004/Wer bestellt der bezahlt:
Dies ist ein angenommener Grundsatzprogrammantrag für den Landesverband RLP.
- Grundsatzprogrammantrag Nr.
- 2015.2/004
- behandelt bei
- LMV2015.2
- Beantragt von
- Klaus Thyes
- Kurzbeschreibung
- Mehrbelastungen im Bereich staatlicher und kommunaler Aufgaben werden mit den Mitteln des Landes entsprechend ausgeglichen
- Betrifft
- Unter Finanzen,> Abschnitt Finanzpolitik wird im Grundsatzprogramm eingefügt
- Vermerk
- PP#100129127 Eingereicht Grundsatzprogramm 10.09.2015 11:00
Antrag
Art. 49 der Landesverfassung „Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu stellen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.“'
Begründung
Mit der Einfügung eines weiteren Absatzes in die Verfassung sollen in Ergänzung dieser fortbestehenden Einstandspflicht des Landes drei Ziele erreicht werden:
- Der Staat als Normgeber wird dazu angehalten, die Belastungen zu berücksichtigen, die für die Gemeinden und Gemeindeverbände mit jeder weiteren Aufgabenbelastung verbunden sind, indem er sie auszuweisen und auszugleichen hat.
- Mehrbelastungen im Bereich staatlicher und kommunaler Aufgaben werden mit den Mitteln des Landes entsprechend ausgeglichen. Andererseits sind Entlastungen in diese Ausgleichsrechnung einzustellen; die Konnexität von Aufgabenzuweisung und Ausgabenverantwortung darf sich nicht zu einem Mechanismus entwickeln, der die Gemeinden einseitig und zulasten des Landes begünstigt.
- Das Verfahren zur Ermittlung der Mehr- oder Minderbelastung bedarf im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer Regelung, die deren Umfang im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden dem Streit entzieht.
Die Grundlagen hierfür werden durch ein Ausführungsgesetz geschaffen, zu dessen Erlass der Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt wird
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
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- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Friedel
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Ich halte so eine Regelung nicht für nötig. Im Grundgesetz gibt es diese Regelung schon. Eine Änderung der Landesverfassung würde daher keinerlei Verbesserung bringen. Friedel
- Antwort zu 1 Ich halte wichtig um die Selbstverwaltung der Stadträte /Gemeinderäte zu erhalten. z.B. Gemeindeordung ist zu schwach !
§ 2 Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden können in ihrem Gebiet jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft übernehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen wird (freie Selbstverwaltungsaufgaben). Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben. (2) Soweit den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Neue Aufgaben können den Gemeinden nur durch Gesetz übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie gemeindliche Belange berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.--Klaus T. (Diskussion) 10:25, 10. Sep. 2015 (CEST)
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Argument 2
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