Antrag:Bundesparteitag 2025.2/Antragsportal/SÄA013
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA013 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Allgemeines„Allgemeines“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Konkretisierung der finanziellen und organisatorischen Ziele mittels Finanzordnung |
Schlagworte | Finanzordnung, Orga, Workflow |
Datum der letzten Änderung | 09.06.2025 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelNichteinhaltung der Finanzordnung AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen: Der § 6 Abs. 2 des Abschnitt B (Finanzordnung) der Bundessatzung wird wie folgt neu gefasst: Der Mitgliedsbeitrag wird zwischen dem zuständigen Landesverband und dem Bundesverband zu je 50% aufgeteilt, sofern der Landesverband und seine Untergliederungen nicht gegen Ihre Organisationspflichten nach § 26 der Finanzordnung verstossen. Der § 8 des Abschnitt B (Finanzordnung) der Bundessatzung wird wie folgt neu gefasst: Der Bundesverband führt den Untergliederungen zustehende Beitragsanteile quartalsweise ab. Die Abführung kann nach § 26 der Finanzordnung ausgesetzt werden. Dem Abschnitt B (Finanzordnung) der Bundessatzung wird der Paragraph "§ 26 Nichterfüllung von Organisationsanforderungen" mit folgendem Inhalt angefügt: § 26 Nichterfüllung von Organisationsanforderungen (1) Eine Untergliederung hat ihre Buchhaltungsunterlagen für das Vorjahr noch nicht vollständig abgegeben (vgl. § 2 der Finanzordnung). (2) Gliederungen verstoßen gegen Abschnitt A, § 7a oder § 7b. (3) Eine Gliederung nimmt einen Mitgliedsbeitrag nach Abschnitt B (Finanzordnung), § 6, Abs. 1 an, reicht diesen aber nicht an den Bundesverband weiter. (4) Eine Aussetzung der Abführung der Beitragsanteile ist das letzte Mittel, um zu gewährleisten, dass die betreffende Untergliederung von den Verstößen nach Absatz 1 bis 3 ablässt. Sie kann erst nach einer Ankündigung und der Gelegenheit zur Nachbesserung, verbunden mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen, durchgeführt werden. Die Abführung der Beitragsanteile wird bis zur Nachbesserung durch die betreffende Untergliederung ausgesetzt. Wird durch den Bundesvorstand die Unmöglichkeit der Nachbesserung festgestellt, endet die Aussetzung der Abführung in dem Quartal, in dem der Zeitpunkt liegt, zu dem die Unmöglichkeit eingetreten ist. (5) Die Hälfte der durch Aussetzung einbehaltenen Mittel wird quartalsweise, anteilig nach ihren Beitragsanteilen, an die nicht von einer Aussetzung betroffenen Untergliederungen ausgeschüttet. Die andere Hälfte erhält die betroffene Gliederung, sobald die Aussetzung nach Absatz 4 endet. AntragsbegründungLeider besteht die Notwendigkeit Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung einzuführen Diskussion
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