Antrag:Bundesparteitag 2025.2/Antragsportal/SÄA010
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2025.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA010 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Allgemeines„Allgemeines“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Regelung der geschäftsführung bei handlungsunfähigkeit. |
Schlagworte | Workflow, Geschäftsführung |
Datum der letzten Änderung | 09.06.2025 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelHandlungsunfähigkeit der Untergliederungen AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen: Der § 7 Abs. 3 der Bundessatzung wird mit folgenden Inhalt wieder eingeführt: (3) Ist der Vorstand einer Untergliederung handlungsunfähig oder hat weniger als drei Mitglieder übernimmt der nächsthöhere handlungsfähige Gliederungsvorstand die Geschäftsführung. Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, so ist der Landesvorstand nach § 9a Abs. 11 auch für die Gliederungen nach Satz 1 geschäftsführend. AntragsbegründungRegelt die geschäftsführung handlungsunfähiger Gliederungen einheitlich in der Bundessatzung. Diskussion
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