Antrag:Bundesparteitag 2025.2/Antragsportal/SÄA003

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2025.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA003
Einreichungsdatum
Antragsteller

Lukas

Mitantragsteller
  • Joscha
  • Borys
  • Jutta
  • Babak
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe allgemein„allgemein“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Mit diesem Antrag soll die Handlungsfähigkeit des Bundesvorstandes an die neue Zusammensetzung des BuVos angepasst werden
Schlagworte Orga, Bundesvorstand, Handlungsfähigkeit
Datum der letzten Änderung 09.06.2025
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Handlungsfähigkeit des Bundesvorstandes

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Die Satzung wird wie folgt geändert:

§ 9a - Der Vorstand

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

1. der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt.

2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Antragsbegründung

Seit dem letzten BPT besteht der Bundesvorstand nach §9a (1) aus mindestens 3 Personen, ist jedoch laut aktueller Satzung nach § 9a (10) erst ab 5 Mitgliedern handlungsfähig. Wir könnten also aktuell theoretisch einen Bundesvorstand wählen, der gar nicht handlungsfähig ist.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: Im Forum und mit verschiedenen Mitgliedern
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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