Antrag:Bundesparteitag 2025.2/Antragsportal/SÄA003
<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge
![]() |
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2025.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
![]() |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SÄA003 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
|
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | allgemein„allgemein“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Mit diesem Antrag soll die Handlungsfähigkeit des Bundesvorstandes an die neue Zusammensetzung des BuVos angepasst werden |
Schlagworte | Orga, Bundesvorstand, Handlungsfähigkeit |
Datum der letzten Änderung | 09.06.2025 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelHandlungsfähigkeit des Bundesvorstandes AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen: Die Satzung wird wie folgt geändert: § 9a - Der Vorstand (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn 1. der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt. 2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. AntragsbegründungSeit dem letzten BPT besteht der Bundesvorstand nach §9a (1) aus mindestens 3 Personen, ist jedoch laut aktueller Satzung nach § 9a (10) erst ab 5 Mitgliedern handlungsfähig. Wir könnten also aktuell theoretisch einen Bundesvorstand wählen, der gar nicht handlungsfähig ist. Diskussion
Konkurrenzanträge |