Antrag:Bundesparteitag 2025.1/Antragsportal/WP004
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2025.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | WP004 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Gesundheit |
Zusammenfassung des Antrags | Corona und Influenza sind hochansteckende Infektionskrankheiten, die schwere Folgen bis hin zum Tod nach sich ziehen. Kopfläuse werden beim Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen als gefährlicher eingestuft. |
Schlagworte | Vorbeugung, Prävention, Infektionsschutzgesetz, Coronavirus, Influenza, Vogelgrippe, Pandemie, Vorsorge, Hitzeschutz, Kälteschutz |
Datum der letzten Änderung | 24.11.2024 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelKlimawandel und Gesundheit AntragstextDer Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland möge beschließen, folgenden Wahlprogrammpunkt dem Themenbereich Gesundheit und Pflege zur Bundestagswahl 2025 als neues Unterkapitel "Klimawandel und Gesundheit" direkt vor "Notfallmedizin" (14.10) hinzuzufügen: Die Klimakrise und ihre Folgen werden auch der Gesundheit der Menschen zu schaffen machen. Das Gesundheitssystem muss darauf eingestellt werden, indem Einrichtungen des Gesundheitswesens dazu verpflichtet werden, raumlufttechnische Anlagen mit Kühlung zu betreiben, um in Hitzewellen gesundheitsschädliche Überhitzungen vulnerabler Personen zu vermeiden. Neben der rechtlichen Verpflichtung will die Piratenpartei die erforderlichen finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stellen, wo diese Anlagen umgerüstet werden müssen, um die Verpflichtung umsetzen zu können. Parallel dazu müssen Informationskampagnen des BMG und der BZgA der Bevölkerung niederschwellig Hitzeschutzgrundlagen wie vermehrtes Trinken, das Aufsuchen kühler Orte und die Vermeidung körperlicher Anstrengungen bei großer Hitze tagsüber vermitteln. Antragsbegründung§34 Abs. 1 IfSG listet Infektionskrankheiten auf, bei denen die Tätigkeit oder das Betreutwerden in Gemeinschaftseinrichtungen untersagt ist, weil durch den engen Sozialkontakt in Gemeinschaftseinrichtungen das Ansteckungsrisiko zu hoch ist. Demzufolge dürfen Personen mit Kopfläusen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben. Kopfläuse sind lästig und ansteckend, aber gut behandelbar. Tod oder schwere Folgeerkrankungen sind jedoch nicht bekannt. Personen, die mit hochansteckenden Erregern wie Influenza (siehe Vogelgrippe H5N1) oder SARS-CoV-2 infiziert sind, für die schwere Erkrankungen mit Todesfolge nachgewiesen sind, unterliegen keinerlei Beschränkungen. Dieses Missverhältnis muss behoben werden. Diskussion
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