Antrag:Bundesparteitag 2023.2/Antragsportal/SÄA003

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA003
Einreichungsdatum
Antragsteller

Stephan Franzelius

Mitantragsteller
  • Vincent
  • JuttaD
  • Kim Höfer
  • Joscha Germerott
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §6
Zusammenfassung des Antrags Änderung der Ordnungsmaßnahmen Paragraphen, dahingehend das die Verhängung zukünftig von Schiedsgerichten erfolgt und bundesweit einheitlich ist.
Schlagworte Satzung, Ordnungsmaßnahme, CodeOfConduct
Datum der letzten Änderung 01.12.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Ordnungsmaßnahmen bundesweit einheitlich regeln

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Bundessatzung in folgenden Punkten zu ändern:

Ersetzt Abschnitt A §6 Ordnungsmaßnamen:


Abschnitt A §6 - Ordnungsmaßnamen

Abschnitt A §6a Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, so kann ein Schiedsgericht folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:

1. Verwarnung
2. Verweis
3. zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für mindestens 6 Monate bis höchstens drei Jahre
4. Enthebung von einem Parteiamt
5. Aberkennung der Fähigkeit Ämter innerhalb der Partei zu bekleiden für mindestens 6 Monate bis höchstens fünf Jahre
6. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland

(2) Die Gründe und das zu verhängende Strafmaß für die Ordnungsmaßnahme regelt Anhang A der Bundessatzung, das Verfahren selbst regelt Anhang B. Antragsberechtigt ist jeder Vorstand einer Gliederung.

(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen keine eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen wirken für die Gesamtpartei.

(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der schwere Schaden ist grundsätzlich gegeben, wenn innerhalb von 3 Jahren 5 Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängt wurden.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(6) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe/Fraktion auszuschließen.

Abschnitt A §6b Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

(2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen, wenn er in zwei Versuchen keinen handlungsfähigen Vorstand zustande bringt, für länger als ein Vierteljahr über weniger als vier Mitglieder verfügt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.

(3) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

(4) Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(5) Untergliederungen können in ihren Satzungen keine eigenen Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände treffen.


Ersetzt Abschnitt C §1 Grundlagen Absatz 1:


Abschnitt C §1 Grundlagen - Absatz 1

(1) 1Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten. 2Verfahren sind unter anderem Vergleiche, Widersprüche, Ordnungsmaßnahmen, Einsprüche zu Ordnungsmaßnahmen, einstweilige Anordnungen, Feststellungsklagen, Anfechtungen gegen Mitgliederversammlungen, Verpflichtungsklagen, Parteiausschlussverfahren, sofortige Beschwerden und Berufungen.


Ergänzt die Satzung am Ende:


Anhang A

Gründe und die zu verhängende Ordnungsmaßnahme, sowie weiterführende Regelungen

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder:

- Handlungen die das Ansehen der Partei in der Öffentlichkeit schädigen - Es ist mindestens eine Verwarnung zu verhängen

- Handlungen im Amt die das Ansehen der Partei in der Öffentlichkeit schädigen - Es ist mindestens ein Verweis zu verhängen

- Straftaten gegen Mitglieder der Partei (auch Antragsdelikte) - Es ist mindestens ein Verweis zu verhängen

- Straftaten gegen die Partei - Es ist mindestens ein zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für mindestens 6 Monate bis höchstens fünf Jahre zu verhängen

- Straftaten gegen die Partei im Amt - Es ist mindestens eine Enthebung vom Parteiamt zu verhängen

- Verstöße gegen übergeordnete Satzungen im Amt - Es ist mindestens ein Verweis zu verhängen

- Mitgliedschaft in einer Partei, einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht - Es ist mindestens ein zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für mindestens 6 Monate bis höchstens fünf Jahre zu verhängen

- Weigerung zur Mitwirkung in gewählten Parteiämtern - Es ist mindestens die Enthebung von einem Parteiamt zu verhängen

- Sonstige Verstöße gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland - Es ist mindestens eine Verwarnung zu verhängen

Ordnungsmaßnahmen sind für 10 Jahre in der Mitgliederverwaltung zu speichern. Vorangegangene Strafen, Parteiämter oder andere Positionen die eine herausragende Stellung im Parteikontext darstellen wirken Strafverschärfend.


Anhang B - Verfahren Ordnungsmaßnahmen

(1) Jeder Vorstand kann beim Föderalen Schiedsgericht einen Antrag auf Ordnungsmaßnahme einreichen.

(2) Das Föderale Schiedsgericht ermittelt im Rahmen seiner Möglichkeit alle belastenden und entlastenden Umstände. Hierzu kann er Zeugen und den Antragsgegner hören. Sollte sich der Anfangsverdacht nicht erhärten, so kann das Föderale Schiedsgericht den Antrag abweisen. Hiergegen ist die Beschwerde vor dem Bundesschiedsgericht zuzulassen.

(3) Innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang hat es die Ergebnisse dem zuständigen Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hierbei tritt es nicht als Antragsteller auf.

(4) Das Schiedsgericht führt innerhalb von 4 Wochen das Verfahren durch, um ein zeitnahes Urteil zu erreichen. Dies dient dazu für den Antragsgegner einen Kausalzusammenhang zwischen Tat und Strafe herzustellen und dem erzieherischen Charakter der Ordnungsmaßnahme Rechnung zu tragen.

(5) Eine Revision des Urteils und der verhängten Ordnungsmaßnahme ist zu gewährleisten.

Antragsbegründung

Die Schiedsgerichtsurteile Ordnungsmaßnahmen betreffend haben gezeigt das eine Neuregelung notwendig ist. Die alleinige Verantwortung bei Vorständen zu lassen, erscheint nicht zweckmäßig. Zum einen eröffnet es die Möglichkeit Ordnungsmaßnahmen aus politischen Motiven zu verhängen, aber auch die durch mehrere Revisionsinstanzen langen Wege zu einer endgültigen Entscheidung führen zu einem zahnlosen Papiertiger, der nicht das Ziel erreicht.

Ordnungsmaßnahmen sollen einen strafenden wie erziehenden Charakter haben, weshalb zeitnah nach der Tat auch eine entsprechende Entscheidung passieren muss, da sie sonst ihren Charakter verliert. Nur wenn die Ordnungsmaßnahme zeitnah passiert, kann sie ihren erzieherischen Charakter entfalten.

Auch kann es nicht sein, das Taten je nach Landesverband oder anderer Untergliederung unterschiedlich sanktioniert werden. Wir sind eine Partei und alle Mitglieder sollten gleich behandelt werden, egal wo sie wohnen.

Zugleich müssen wir der Tatsache ins Auge sehen, das mit der derzeitigen Formulierung ein möglicher Imageschaden nicht durch Ordnungsmaßnahmen sanktioniert werden kann. Dies hat juristische Gründe, die in vielen Teilen der Satzung Fallstricke darstellen. Diese Fallstricke sollten nun nach und nach durch Satzungsänderungsanträge gelöst werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: fernmündlich zwischen Vorständen und einer Juristin
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

Konkurrenzantrag zu SÄA001 und SÄA002