Antrag:Bundesparteitag 2023.2/Antragsportal/PP004

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.2. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PP004
Einreichungsdatum
Antragsteller

mydarkstar

Antragstyp Positionspapier
Antragsgruppe Liquid Democracy
Zusammenfassung des Antrags Die Piratenpartei setzt sich für eine grundlegende Überarbeitung des Grundgesetzes in Form einer Verfassungsgebenden Versammlung ein, die 100 verständliche Grundgesetze ausarbeitet.
Schlagworte Verfassung, Grundgesetz, Recht und Ordnung, Law and order, Rechtsstaat, fundamentale Menschenrechte
Datum der letzten Änderung 01.12.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Für ein verständliches Grundgesetz aus 100 Artikeln.

Antragstext

Die Piratenpartei Deutschland setzt sich für ein verständliches Grundgesetz ein.

Die Grundechte von Art. 1 GG bis Art. 20 GG tragen wir Piraten im Wesentlichen mit.

Schon bei Art. 7 GG (4) - private Schulen - wird es kompliziert. Art. 9 GG Absatz (3) Satz 3 ist nicht ausreichend rechtsklar formuliert. Bei genauerer Betrachtung wird es noch schlimmer. Wir Piraten fordern von daher in sich klare Formulierungen.

Art. 72 - Art. 74 GG sind eine einzige Baustelle. Bund und Länder finden nicht mehr zusammen.

Ab Art. 104b GG wird es so kompliziert, dass die Bundesregierung(en) es ganz offensichtlich selbst nicht mehr verstehen, was ihre teils aus den gleichen Parteien bestehenden Vorgänger beschlossen haben. Insofern kann und wird sogar die Schuldenbremse nicht im Sinne des GG eingehalten werden.

Welcher Mensch kann Art. 143d GG auswendig aufsagen?

Wenn es niemand mehr versteht, geschweige denn auswendig aufsagen kann, dann macht doch das ganze direkt bindende Recht schon an der Stelle gar keinen Sinn mehr. Und wenn es da schon anfängt, da versteht man, warum auch die Gerichte nicht mehr durch finden, und es von daher durchaus fraglich ist, ob wir überhaupt in einem Rechtsstaat leben. Ein jeder Mensch möge mal versuchen, einen Richter der Verletzung einer Straftat anzuzeigen. Beweise hin oder her, von der Staatsanwaltschaft bekommt man nicht einmal ein Aktenzeichen.

All dies widerspricht den Grundsätzen von Transparenz, Schutz von Haus und Familie, der Elementardaten, und der fairen Chance des Einzelnen, wie auch der gerechten Verteilung der Chancen im Ansatz.

Die Piratenpartei Deutschland setzt sich von daher für eine grundlegende Überarbeitung der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland getreu den Basisdemokratischen Grundrechten ein. Wir Piraten schlagen von daher vor, eine Verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, die sich mit der Zusammenfassung und Klarstellung der bisherigen Paragraphen 1 bis 146 befasst.

Die in Art. 97 bis Art. 104 dargelegten Grundrechte auch der Jura und der elementaren Menschenrechte (Art. 100 GG (2)) wollen wir dabei erhalten.

Die Piratenpartei Deutschland strebt an, hierzu weitere konkrete Vorschläge zu verabschieden. Ein jeder Pirat sei dazu aufgerufen, konkrete Vorschläge zur Vereinfachung des Grundgesetzes im Wahlprogramm einzureichen. Denn wo kein Recht mehr aufzufinden ward, da gehen wir Piraten mit gutem Beispiel voran, transparent, klar, zugesichert und verständlich.

Die neue Verfassung möge von den Menschen dieser oder einer neuen Bundesrepublik mit 2/3 Mehrheit angenommen werden.

.. .

Antragsbegründung

Art 143d GG.

(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

... ... ... ...

vgl.:

https://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_A.html

q.e.d.

..

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: Als Basisdemokrat lehne ich jegliche Kungelei im Vorfeld ab, und reiche meine Gedanken selbst ein.
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

Zuständige AG

Dieser Antrag wurde von einer Arbeitsgruppe der Piratenpartei entwickelt: AG Kulturpolitik