Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/WP019

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer WP019
Einreichungsdatum
Antragsteller

Bastian

Mitantragsteller
  • Krishna Govindarasu
  • Thomas Gaul
  • Adam Wolf
  • Christian Horn
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Wirtschaft und Finanzen
Zusammenfassung des Antrags Versteuerung grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten
Schlagworte Ist-Versteuerung, Vereinnahmte Entgelte, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Versteuerung grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Einnahmen müssen nur dann versteuert werden, wenn sie endgültig zugeflossen sind. Dies gilt für Unternehmungen, die nicht mehr als 1 Mio. Umsatz (netto) pro Jahr erzielen.

(Dieser Antrag wird in Ermangelung des eröffneten "Wahlprogramms zur BTW 25" gestellt als Ergänzung des Parteiprogramms Position 14 Wirtschaft 1.13. Sollte das "Wahlprogramm zur BTW 25" zum Zeitpunkt der Behandlung eröffnet sein, ist er dort im derzeitigen Punkt 17.7 am Ende einzufügen.)

Antragsbegründung

Das Zuflussprinzip besteht schon bei Unternehmungen, die einen Jahresabschluss nach dem Einnahme-Überschuss-Prinzip abrechnen.

Hinsichtlich der abzuführenden Umsatzsteuer gilt das Prinzip „vereinnahmte Entgelte“ auf besonderen Antrag bis zu einem Gesamtumsatz von 600.000 EUR des Vorjahres für alle Unternehmungen.

Bei Unternehmungen, die bilanzpflichtig sind (z.B. Körperschaften wie GmbHs) sind auch alle offenen Forderungen zu versteuern. Sind diese Forderungen uneinbringlich, hat der Steuerpflichtige einen hohen Aufwand, um einen Nachweis zu erbringen, dass der Verlust dieser Forderungen gewinnmindernd abzuschreiben ist. Zum Beispiel reicht es nicht, dass der Schuldner insolvent ist.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: AG Wirtschaft
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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