Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA024
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA024 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §6 |
Zusammenfassung des Antrags | Änderungen die schon lange auf mal geplant waren. |
Schlagworte | Bundessatzung, Ordnungsmaßnahmen |
Datum der letzten Änderung | 24.06.2023 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelÄnderung von §6 Bundessatzung AntragstextModular: 1) Der Bundesparteitag möge beschließen Abschnitt A Bundessatzung § 6 Abs. 1 wie folgt zu ändern. A.) alt: § 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen. B.) neu: § 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen. 2) Der Bundesparteitag möge beschließen Abschnitt A Bundessatzung § 6 Abs. 9 aus der Satzung zu streichen. A.) alt: § 6 - Ordnungsmaßnahmen (9) Anträge auf Ordnungmaßnahme gegen Mitglieder des amtierenden Bundesvorstandes sind beim Bundesschiedsgericht in Schriftform und mit Angabe von Gründen einzureichen. Das Bundesschiedsgericht legt anschließend fest, welches Landesschiedsgericht mit der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme betraut wird. Folgende Ordnungsmaßnahmen können angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. B.) neu: (aufgehoben) AntragsbegründungBegründung zu 6(1): a.) Bereinigung des §6 (1) b.) Schaffung differenzierter Möglichkeiten für Ordnungsmaßnahmen Begründung zu 6(9): Mit Beschluss BSG 09 / 2020 https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/455/BSG_9___2020_Beschluss_anonym.pdf?sequence=1&isAllowed=y wurde der Absatz für unwirksam erklärt, da dieser nicht mit dem GG vereinbar scheint. Der Antrag dient lediglich der Bereinigung der Satzung. Diskussion
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