Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA022

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA022
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §17
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 17 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 17 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 17 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/9/96/%C2%A7_17_-_Inkrafttreten_und_%C3%9Cbergangsbestimmungen.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft.

Absatz 1 (neu):

1Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft, spätestens aber mit Schließung der jeweiligen Mitgliederversammlung.

Absatz 2 (aktuell):

Die Amtszeit der Richter wird durch die zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Regelungen bestimmt.

Absatz 2 (neu):

1Die Amtszeit der Richter wird durch die zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Regelungen der jeweiligen zuständigen Satzung bestimmt.

Absatz 3 (aktuell):

Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend. § 12 Absätze 6 bis 9 werden auch auf bereits eröffnete Verfahren angewendet. § 14 Absatz 5 wird auch auf bereits abgeschlossene Verfahren angewendet.

Absatz 3 (neu):

1Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend. 2Entsprechende Regelungen aus den §§ 10, 12 und 14 der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, mussten Anpassungen vorgenommen werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge