Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA018

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA018
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §13b„Satzungsabschnitt C - §13b“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 13b SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 13b SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 13b der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/d/df/%C2%A7_13b_-_Wiederaufnahme.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann auf Antrag eines beschwerten Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden:

1. wenn das Gericht nicht vorschriftgemäß besetzt war und dies dem Antragsteller erst im Nachhinein bekannt wurde;

2. wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht ordnungsgemäß vertreten war, sofern dieser die Prozessführung weder ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;

3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;

4. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;

5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer vorsätzlichen Verletzung seiner Amtspflichten gegen den Verfahrensbeteiligten schuldig gemacht hat;

6. wenn die Entscheidung auf einer rechtsgültig aufgehobenen Entscheidung beruht.

Absatz 1 (neu):

1Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, sofern

1. das Gericht nicht vorschriftsgemäß besetzt war und dies dem Antragsteller erst im Nachhinein bekannt wurde;

2. ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht ordnungsgemäß vertreten war, wenn dieser die Prozessführung weder ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;

3. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;

4. eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;

5. ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer vorsätzlichen Verletzung seiner Amtspflichten gegen den Verfahrensbeteiligten schuldig gemacht hat;

6. die Entscheidung auf einer rechtsgültig aufgehobenen Entscheidung beruht.

Absatz 2 (aktuell):

Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den Grund für die Wiederaufnahme selbst verursacht oder zu vertreten hat. Der Grund ist durch den Antragssteller glaubhaft zu machen.

Absatz 2 (neu):

1Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den Grund für die Wiederaufnahme selbst verursacht oder zu vertreten hat. 2Der Grund der Wiederaufnahme ist durch den Antragssteller glaubhaft zu machen.

Absatz 3 (aktuell):

Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Grundes bei dem Gericht zustellen, bei dem das Verfahren zuletzt anhängig war.

Absatz 3 (neu):

1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Grundes bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren zuletzt anhängig war.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, wurden in § 13b nur ein paar Ergänzungen vorgenommen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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