Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA015

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA015
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §12
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 12 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 12 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 12 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/c7/%C2%A7_12_-_Urteil.pdf

Bezeichnung § 12 (aktuell):

Urteil

Bezeichnung § 12 (neu):

Beschlüsse und Urteile

Absatz 1 (aktuell):

Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

Absatz 1 (neu):

1Ein Urteil oder ein vergleichbarer Beschluss soll möglichst drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. 2Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

Absatz 3 (aktuell):

Der Bundesparteitag wählt jährlich vier Richter für die Amtsdauer von zwei Jahren.

Absatz 3 wird zu Absatz 2 (neu/Absatzverschiebung):

1Das Urteil oder ein vergleichbarer Beschluss enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. 2Es wird mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet, Enthaltungen sind nicht zulässig. 3Das Abstimmverhalten der Richter wird nicht mitgeteilt.

Absatz 4 (aktuell):

Richter haben das Recht, in der Urteilsbegründung eine abweichende Meinung zu äußern. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gerichtes.

Absatz 4 wird zu Absatz 3 (neu/Absatzverschiebung):

1Richter haben das Recht, in einem Urteil oder vergleichbarem Beschluss in der Begründung eine abweichende Meinung zu äußern. 2Näheres kann in der Geschäftsordnung des Gerichtes geregelt werden.

Absatz 5 (aktuell):

Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

Absatz 5 wird zu Absatz 4 (neu/Absatzverschiebung):

1Ist gegen Urteile oder Beschlüsse die Berufung oder sofortige Beschwerde möglich, so ist darauf in einer Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

Absatz 6 (aktuell):

Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in Textform.

Absatz 6 wird zu Absatz 5 (neu/Absatzverschiebung):

1Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils oder gefasster Beschlüsse in Textform.

Absatz 7 (aktuell):

Das Gericht bewahrt eine schriftliche, vom hierfür durch das Schiedsgericht beauftragten Richter unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf.

Absatz 7 wird zu Absatz 6 (neu/Absatzverschiebung):

1Das Gericht bewahrt eine schriftliche, vom hierfür durch das Schiedsgericht beauftragten Richter unterschriebene, Ausfertigung des eines Urteils und der Beschlüsse im Verfahren auf. 2Näheres zur Form der Aufbewahrung, regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Schiedsgerichts.

Absatz 8 (aktuell):

Alle Urteile und Beschlüsse werden veröffentlicht. Personennamen sind dabei zu pseudonymisieren. Gliederungsnamen und die Namen der beteiligten Richter in ihrer Funktion sind hiervon ausgenommen. Auf begründeten Antrag oder von Amts wegen werden Textpassagen geschwärzt, soweit dies zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausnahmsweise erforderlich ist.

Absatz 8 wird zu Absatz 7 (neu/Absatzverschiebung):

1Alle Urteile und Beschlüsse werden veröffentlicht, Personennamen sind dabei zu pseudonymisieren. 2Gliederungsnamen und die Namen der beteiligten Richter in ihrer Funktion sind hiervon ausgenommen. 3Auf begründeten Antrag oder von Amts wegen werden Textpassagen geschwärzt, soweit dies zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausnahmsweise erforderlich ist.

Absatz 9 (aktuell):

Eine Abschrift der zu veröffentlichenden Urteilsfassung ist dem Bundesschiedsgericht zur gesammelten Veröffentlichung von Schiedsgerichtsentscheidungen zu übersenden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts.

Absatz 9 wird aufgehoben (neu):

(augehoben)

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, mussten Vorgaben die für Urteile in § 12 bisher geregelt wurden auch auf Beschlüsse erweitert werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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