Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA009

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA009
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §7„Satzungsabschnitt C - §7“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 7 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 7 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 6 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/02/%C2%A7_7_-_Schlichtung.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

Absatz 1 (neu):

1Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. 2Auf dieses Ziel hinarbeitend kann das Gericht zur Sache eine Stellungnahme oder Rechtsauffassung zu einem konkreten Punkt verfassen.

Absatz 2 (aktuell):

Der Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.

Absatz 2 (neu):

1Einer Verhandlung kann im Vorfeld eine Güteverhandlung voraus gehen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Güteverhandlung erfolgsversprechend erscheint.

Absatz 3 (aktuell):

Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Verfahrensbeteiligten unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Verfahrensbeteiligten sollen hierzu persönlich gehört werden.

Absatz 3 (neu):

1Das Gericht kann auf Wunsch in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Verfahrensbeteiligten unter freier Würdigung aller Umstände erörtern und, soweit erforderlich, Fragen stellen. 2Die erschienenen Verfahrensbeteiligten müssen hierzu persönlich gehört werden.

Absatz 4 (aktuell):

Erscheinen alle Verfahrensbeteiligten in der Güteverhandlung nicht, soll das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden.

Absatz 4 (neu):

1Erscheinen nicht alle Verfahrensbeteiligten in der Güteverhandlung wird das Ruhen des Verfahrens für 14 Tage angeordnet. 2Sollte in diesem Zeitraum von den Verfahrensbeteiligten keine Reaktion erfolgen, entscheidet das Gericht in Abwesenheit der Beteiligten nach Aktenlage im Verfahren.

Absatz 5 (aktuell):

Das Gericht kann die Verfahrensbeteiligten für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor eine hierfür bestimmte, nicht am Verfahren beteiligte und nicht entscheidungsbefugte Person (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Absatz 5 (neu):

1Das Gericht kann die Verfahrensbeteiligten für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor eine hierfür bestimmte, nicht am Verfahren beteiligte und nicht entscheidungsbefugte Person (Güterichter) verweisen. 2Vorzugsweise soll der Güterichter aus den Reihen der Vertrauenspiraten bestimmt werden, aber jede andere Person die die Kriterien aus Satz 1 erfüllen, sind zulässig. 3Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. 4Das Schiedsgericht kann dem Güterichter auf seinen Wunsch die Verfahrensakte zur Verfügung stellen.

Absatz 6 (aktuell):

Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Verfahrensbeteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichtes durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.

Absatz 6 wird neu gefasst (Neufassung):

1Die Verfahrensbeteiligten und der Güterichter können im Rahmen der Güteverhandlung dem Gericht gegenüber einen schriftlichen Vergleichsvorschlag machen oder das Gericht einen Beschluss an die Verfahrensbeteiligten. 2Sollte es dadurch zu einer Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten kommen, stellt dieses das Gericht durch Beschluss fest. 3Das Verfahren wird durch einen derartigen Beschluss abgeschlossen; der Beschluss ist unanfechtbar und der innerparteiliche Rechtsweg ausgeschöpft.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Auch war es der Wunsch mehrerer Richter, dass die Möglichkeit einer Schlichtung wieder etwas mehr in den Vordergrund gerückt wird und der Ablauf einer solchen Schlichtung überarbeitet wird. Daher wurden alle sechs Absätze inhaltlich be- oder überarbeitet.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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