Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA008
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §6„Satzungsabschnitt C - §6“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 6 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 6 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 6 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/0c/%C2%A7_6_-_Zust%C3%A4ndigkeit.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

Absatz 1 (neu):

1Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung. 2Ist der Antragsgegner ein Organ der obersten Gliederung eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. 3Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Förderale Schiedsgericht erstinstanzlich zuständig.

Absatz 2 (aktuell):

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anrufung.

Absatz 2 (neu):

1Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anrufung.

Absatz 3 (aktuell):

Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Schiedsgericht der Länder erstinstanzlich zuständig.

Absatz 3 wird neu gefasst (neu):

1Ist der Verfahrensgegenstand eine Arbeitsgruppe, Servicegruppe, IT usw., kein eigenständiges Organ der Partei im Sinne der entsprechenden Satzung, ergibt sich die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts aus der Zuständigkeit des als Verfahrensbeteiligter zu sehenden Vorstands für die entsprechende Gruppe.

Absatz 4 (aktuell):

Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem der Betroffene Mitglied ist. Ist der Betroffene in keinem Landesverband Mitglied, ist das Schiedsgericht der Länder erstinstanzlich zuständig.

Absatz 4 (neu):

1Für Parteiausschlussverfahren ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem der Betroffene Mitglied ist. 2Ist der Betroffene in keinem Landesverband Mitglied, ist das Förderale Schiedsgericht erstinstanzlich zuständig.

Absatz 5 (aktuell):

Bei Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichtes verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz gleichrangiges, Gericht.

Absatz 5 wird neu gefasst: (neu):

1Bei fallweiser Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichts verweist das Föderale Schiedsgericht das Verfahren an ein handlungsfähiges Landesschiedsgericht. 2Bei dauerhafter Handlungsunfähigkeit eines Landesschiedsgerichts wird erstinstanzlich das Föderale Schiedsgericht angerufen, so dieses handlungsfähig ist. 3Ist das Förderale Schiedsgericht handlungsunfähig, so übernimmt das Bundesschiedsgericht. 4Wenn alle Optionen ausgeschöpft sind, kann das Bundesschiedsgericht ein Verfahren an sich ziehen und verhandeln. 5Ist das Bundesschiedsgericht handlungsunfähig. übernimmt das Föderale Schiedsgericht die Aufgaben des BSG bis zur erneuten Handlungsfähigkeit.

Absatz 6 (aktuell):

Bei fallweiser oder dauerhafter Handlungsunfähigkeit eines Landesschiedsgerichts geht das Verfahren unmittelbar auf das Schiedsgericht der Länder über, so letzteres handlungsfähig ist

Absatz 6 (neu):

(aufgehoben)

Die aktuellen Absätze 7 und 8 - derzeit als (aufgehoben) in der SGO stehend - werden ganz gestrichen.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, betrifft nur diese Änderung hier Abs. 2. Durch eine Vielzahl an Debatten um die Zuständigkeiten von Schiedsgerichten bei Fällen, wurden Inhalte in Absätzen entsprechend neu formuliert.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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