Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA007

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA007
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §5„Satzungsabschnitt C - §5“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 5 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 5 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 5 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/d/d0/%C2%A7_5_-_Befangenheit.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Ein Richter ist von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen:

1. in Sachen, in denen er selbst Verfahrensbeteiligter ist;

2. in Sachen seines Ehe- oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war

4. in Sachen eines Vorstands, denen eine unter 1.-3. genannte Person angehört.

5. in Sachen in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Verfahrensbeteiligten auftzutreten berechtigt oder berechtigt gewesen ist

6. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen oder zu vernehmen ist;

7. in Sachen, die Beschlüsse betreffen, in denen er als Mitglied eines Parteischiedsgerichtes oder eines Vorstandes, Berater des beschlussfassenden Organs, Antragsteller oder sonst an der Ausarbeitung des Antrags- bzw. Beschlusstextes beteiligt war.

8. In Sachen in denen er an einer Schlichtung oder einem anderen Verfahren der Konfliktbeilegung außerhalb der Parteigerichtsbarkeit mitgewirkt hat.

Das Gericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss ohne Mitwirkung der betroffenen Richter fest.

Absatz 1 (neu):

1Ein Richter ist von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts im entsprechenden Verfahren ausgeschlossen,

1. in Sachen, in denen er selbst Verfahrensbeteiligter im Sinne der Schiedsgerichtsordnung ist;

2. in Sachen seines Ehe- oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

4. in Sachen eines Vorstands, denen eine unter 1.-3. genannte Person angehört;

5. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Verfahrensbeteiligten aufzutreten berechtigt oder berechtigt gewesen ist;

6. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen oder zu vernehmen ist;

7. in Sachen, die Beschlüsse betreffen, in denen er Berater des beschlussfassenden Organs war;

8. in Sachen, in denen er an einer Schlichtung oder einem anderen Verfahren der Konfliktbeilegung außerhalb der Parteigerichtsbarkeit mitgewirkt hat.

2Das Gericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss ohne Mitwirkung des betroffenen Richters fest. 3Richter sind verpflichtet alle Umstände anzuzeigen, welche die Ablehnung nach Satz 1 tragen können.

Absatz 2 (aktuell):

Richter können wegen der Besorgnis der Befangenheit und in den Fällen des Absatz 1 abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Richter sind verpflichtet alle Umstände anzuzeigen, welche die Ablehnung nach Satz 1 tragen können. Ein Verfahrensbeteiligter kann einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Absatz 2 (neu):

1Richter können per Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und in den Fällen des Absatz 1 abgelehnt werden. 2Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. 3Die Verfahrensbeteiligten können einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben.

Absatz 3 (aktuell):

Die Ablehnung ist zu begründen. Abgelehnte Richter müssen zum Ablehnungsgrund dienstlich Stellung nehmen. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen.

Absatz 3 wird neu gefasst (Neufassung):

1Ein Befangenheitsantrag ist zu begründen. 2Abgelehnte Richter müssen zum Ablehnungsantrag aus Absatz 2 dienstlich Stellung nehmen. 3Den Verfahrensbeteiligten wird die Möglichkeit gegeben, sich nach Zugang der Stellungnahme, binnen sieben Tagen, abschließend zur Stellungnahme zu äußern. 4Eine Stellungnahme entfällt, wenn der abzulehnende Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme die Ablehnung für begründet hält. 5In Eilverfahren sind Stellungnahmen aus Satz 3 binnen drei Tagen einzureichen.

Absatz 4 (aktuell):

Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die ohne Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes keinen Aufschub gestatten.

Absatz 4 (neu):

1Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die ohne Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes keinen Aufschub gestatten. 2Ist der betroffene Richter Berichterstatter im Verfahren, darf er anfallenden Verwaltungsaufgaben bis zu einer Entscheidung seines Befangenheitsantrags weiter erledigen.

Absatz 5 (aktuell):

Über die Ablehnung entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss.

Absatz 5 (neu):

1Über die Ablehnung entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss.

Absatz 6 (aktuell):

Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt. Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach Absatz 5 durch den Senat des Bundesschiedsgerichtes ist in jedem Fall unanfechtbar.

Absatz 6 wird neu gefasst (Neufassung):

1Gegen einen begründeten Befangenheitsantrag gibt es keine Rechtsmittel. 2Wird ein Befangenheitsantrag als unbegründet abgelehnt, kann sofortige Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden. 3Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts betreffend Ablehnung von Richtern sind unanfechtbar.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, betrifft nur diese Änderung der Abs. 5. Der Abs. 1 musste überholt werden. In Abs. 2 mussten ein paar Dinge klarer formuliert werden, gleiches gilt für Abs. 3 und Abs. 4. Abs. 6 musste umformuliert wie auch angepasst werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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