Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA004
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA004 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C - §3a„Satzungsabschnitt C - §3a“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Überarbeitung von § 3a SGO |
Schlagworte | SGO, Schiedsgerichtsordnung |
Datum der letzten Änderung | 24.06.2023 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelÄnderung § 3a SGO AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, § 3a der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern: https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/8/82/%C2%A7_3a_-_Wahl_des_Bundesschiedsgerichts.pdf Bezeichnung § 3a (aktuell): Wahl des Bundesschiedsgericht Bezeichnung § 3a (neu): Wahl des Bundesschiedsgerichts Absatz 1 (aktuell): Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von § 3 Absatz 1 acht Richter gewählt. Absatz 1 (neu): 1Das Bundesschiedsgericht besteht aus maximal acht Richtern. Absatz 2 (aktuell): Der Bundesparteitag wählt jährlich vier Richter für die Amtsdauer von zwei Jahren. Absatz 2 (neu): 1Der Bundesparteitag wählt jährlich vier Richter für die Amtsdauer von zwei Jahren. Absatz 3 (aktuell): Bei der ersten Wahl werden acht Richter gewählt. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch Los bestimmt. Absatz 3 (neu): (aufgehoben) Absatz 4 (aktuell): Scheiden vor der Wahl Richter aus, für die turnusgemäß keine Nachfolger zu wählen wären, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Richter entsprechend. In diesem Fall werden die zur nächsten Wahl ausscheidenden Richter unter den neu gewählten Richtern durch Los so bestimmt, dass bei dieser drei Richter zu wählen sind. Absatz 4 (neu): 1Scheiden vor der Wahl Richter aus, für die turnusgemäß keine Nachfolger zu wählen wären, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Richter entsprechend. 2In diesem Fall werden die zur nächsten Wahl ausscheidenden Richter unter den neu gewählten Richtern durch Los so bestimmt, dass bei dieser vier Richter zu wählen sind. Absatz 5 (aktuell): Das Los über die ausscheidenden Richter nach den Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird unmittelbar nach der Wahl öffentlich gezogen. Absatz 5 (neu): 1Das Los über die ausscheidenden Richter nach Absatz 4 Satz 2 wird unmittelbar nach der Wahl öffentlich gezogen. Absatz 6 (aktuell): (aufgehoben) Absatz 6 (neu): 1Analog finden für das Bundesschiedsgericht die Regelungen aus § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Schiedsgerichtsordnung Anwendung. 2Bei dauerhafter Handlungsunfähigkeit wird unverzüglich der Bundesvorstand in Kenntnis gesetzt. 3Aufageb des BSG werden kommissarisch längstens bis zum nächsten Bundesparteitag vom FSG geführt. AntragsbegründungIm Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig. Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen. Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, betrifft nur diese Änderung der Abs. 2. Abs. 1 konnte einfacher gefasst werden. Abs. 3 ist inzwischen überflüssig. In Abs 4 musste die Anzahl von vier Richter geändert werden, drei hatte sich damals bei Antragstellung versehentlich ein geschlichen. Abs. 5 musste nur Angepasst werden und Abs. 6 wurde lediglich zusammen gefasst um da wesentliche Dinge zu Wahlen aus § 3 analog angewendet werden können. Diskussion
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