Antrag:Bundesparteitag 2022.1/Antragsportal/SÄA003
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA003 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Keine der Gruppen |
Zusammenfassung des Antrags | Konkretisierung der Haushaltsplanung |
Schlagworte | Haushaltsplan
plan |
Datum der letzten Änderung | 11.06.2022 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelHaushaltsplan AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen: Der § 16 Haushaltsplan der Finanzordnung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: (1) Der Schatzmeister legt bis zum 30. November eines Jahres einen Entwurf des Haushaltsplan und ein Vermögensverzeichnis vor, die in Anlehnung an § 24 Abs. 4 bis 6 ParteienG zu erstellen sind. Werden Rückstellungen (z.B. für Wahlkämpfe oder besondere Anlässe) gebildet, so sind diese entsprechend zu bezeichnen, zu beziffern und das Jahr des Ablaufes dieser Rückstellung zu benennen. Die Summe der Ausgaben darf die Summe der Einnahmen nicht übersteigen. (2) Der Vorstand hat bis vor Ablauf des 31.12. über den Haushalt und den Vermögensplan für das Folgejahr zu entscheiden und diese zu veröffentlichen. (3) Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. (4) Der Schatzmeister hat mindestens vor Ablauf eines Jahresquartals eine Etatkontrolle durchzuführen, zu dokumentieren und diese dem Vorstand vorzulegen und im Vorstandsprotokoll zu veröffentlichen. Es gilt §16 (3). (5) Der Vorstand ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden. AntragsbegründungIn der Vergangenheit wurde von den jeweiligen Schatzmeistern und Vorständen die Vorgaben der Satzung nicht eingehalten und diese Verletzung der Satzung als eine so eingeübte Praxis bezeichnet (siehe hierzu Kassenprüfbericht 2019-2021). Aus diesem Grunde wurde der Abgabetermin für den Haushaltsplan und die Gestaltung des Haushaltplanes und des Vermögensverzeichnisses den entsprechenden Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen angepasst und teilweise konkretisiert. Weiter wurden Anweisungen aus dem Schatzmeisterhandbuch in die Satzung übernommen und somit verpflichtend gemacht. Nur auf diesem Wege ist es möglich, eine Transparenz in der Finanzführung unserer Partei herzustellen und zu sichern. Die Kassenprüfer haben in ihrem Kassenbericht 2019-2021 dem Vorstand Vorschläge unterbreitet, wie die Zuordnung der Kostenpositionen zu dem entsprechenden Etattitel erfolgen könnte, damit eine Überprüfung gem. § 18 der Finanzordnung zweifelsfrei gewährleistet sei. Darum wird hier vorerst auf eine Konkretisierung des § 18 der Finanzordnung verzichtet. Diskussion
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