Antrag:Bundesparteitag 2022.1/Antragsportal/SÄA002
<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2022.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SÄA002 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
|
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §9 |
Zusammenfassung des Antrags | Klarstellung der Aufgabenstellung |
Schlagworte | Kassenprüfung |
Datum der letzten Änderung | 11.06.2022 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelKassenprüfung AntragstextDer BPT möge beschließen: Der § 9b Abs. 7 der Bundessatzung wird ersatzlos gestrichen. Im § 9b Abs. 8 der Bundessatzung wird im Satz 1 das Wort "zwei" gestrichen. Satz 5 wird ersatzlos gestrichen. Im Abschnitt B: Finanzordnung wird hinter dem Buchstaben G. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird folgendes eingefügt: H. Kassenprüfung § 25 Kassenprüfer/in (1) Das Kollegium der Kassenprüfer besteht aus bis zu sechs Kassenprüfern/innen. (2) Zum Kassenprüfer/in können nur Mitglieder der Piratenpartei gewählt werden. (3) Die/der Kassenprüfer/in darf während seiner Amtszeit als Kassenprüfer/in keine Tätigkeit innerhalb der Bundesfinanzverwaltung der Piratenpartei haben. (4) Die Amtszeit eines Kassenprüfers/Kassenprüferin beträgt 3 Jahre. § 26 Wahl der/des Kassenprüferin/Kassenprüfers (1) In jedem Jahr werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Nach Ablauf des 3. Amtsjahres scheidet die/der Kassenprüfer/in aus ihrem/ seinem Amt aus. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Scheidet vor Ende der Amtszeit ein Kassenprüfer aus, wird diese Stelle durch Neuwahl besetzt. Die Amtszeit der so nachgewählten Stelle des/der Kassenprüferin/s verlängert sich nicht. § 26 a Einführung einer Rotation (1) Zur Einführung des Rotationsprinzips werden zwei Kassenprüfer nur für ein Jahr neu gewählt, weitere zwei Kassenprüfer werden nur für zwei Jahre neu gewählt. Die Rangfolge der Amtszeit wird nach dem geringsten Wahlergebnis bestimmt, d.h. eine geringe Stimmenanzahl bedeutet eine kürzere Amtszeit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Damit ist die Einführung der Rotation beendet. § 27 Aufgaben der Kassenprüfer/innen (1) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Finanzen des Bundesverbandes für die entsprechende Prüfperiode sowie bislang nicht bekannte vermögensrelevante Umstände analog des fünften Abschnittes des ParteienG. (2) Die Kassenprüfer/innen überprüfen die Rechnungslegung des Vorstandes anhand des Etats (§§ 16 - 19 der Satzung) sowie des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bzw. Zweckbetriebes (§ 24 der Satzung). (3) Die Kassenprüfung findet buchungsbegleitend statt. Die Regelungen des § 9b (8) der Satzung bleibt unberührt. (4) Ihnen obliegt es, den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über denselben durch den Bundesparteitag zu prüfen. (5) Liegt die Anfrage an die Bundeskassenprüfer durch einen Landesvorstand und/oder deren Landeskassenprüfer vor, sind die Bundeskassenprüfer aufgefordert gem. Absatz (1) und (2) zu prüfen. § 28 Durchführung der Kassenprüfung (1) Für die Kassenprüfer/innen wird eine nicht öffentliche Maillingliste eingerichtet. Diese Liste ist nur für die Bundeskassenprüfer zugänglich und dient ausschließlich der internen Kommunikation des Kollegiums der Bundeskassenprüfer/innen. (2) Jede/r Kassenprüfer/in erhalten alle erforderlichen Lesezugriffe auf alle Daten und Dateien, finanzrelevante Entscheidungen, u.dgl. welche für die ordnungsgemäße Überprüfung der Buchhaltung und des Etatplanes (Buchführung, Belege, Beschlüsse, Vermögenslage) benötigt werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig und unverzüglich zu übergeben sind. (3) Originalbelege werden, sofern erforderlich, in der Bundesgeschäftsstelle eingesehen oder auf Wunsch bzw. sofern erforderlich als Ablichtung zur Verfügung gestellt. (4) Alle Organe, Beauftragte sowie Mitarbeiter der Piratenpartei Deutschland unterstützen die Kassenprüfer bei ihrer Arbeit. (5) Die Kassenprüfer unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der DSGVO und sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Verweis auf die DSGVO berechtigt nicht zur Zurückhaltung von finanzrelevanten Informationen an die Kassenprüfer. (6) Notwendige Auslagen sind den Bundeskassenprüfern zu ersetzen. § 29 Koordination (1) Das Kollegium der Bundeskassenprüfer/innen wählt eine/n Koordinator/in. Die Amtszeit der/es Koordinatorin/s beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl bzw. eine Abwahl ist möglich. (2) Aufgabe der/es Koordinatorin/s ist die Sicherstellung der Kommunikation innerhalb des Kollegiums der Bundeskassenprüfer und zwischen dem Kollegium der Kassenprüfer/innen und dem Vorstand bzw. der Schatzmeisterei. (3) Der/die Koordinator/in organisiert halbjährlich eine Zusammenkunft der Bundes- und Landeskassenprüfer/innen, an denen jeweils ein Bundes- und von den Landesverbänden jeweils ein Kassenprüfer/in teilnehmen sollen. Themen dieser Zusammenkunft können sein: · Einführung neuer Kassenprüfer/innen in die Systematik der Kassenprüfung · Abstimmungen mit der Schatzmeisterei · Probleme innerhalb der Kassenprüfung · Weitergabe und Austausch gesetzlicher und finanztechnischen Änderungen. AntragsbegründungBegründung: Die Arbeit der Piratenpartei muss professionalisiert werden. Es müssen sich verlässliche Strukturen herausbilden, die eine langfristige Planung ermöglichen. Die Rechnungslegung der Schatzmeisterei erfüllt diesen Anspruch auf Professionalität, aber für viele Piraten ist dieses oftmals nicht nachvollziehbar. Aufgabe der Kassenprüfung ist einmal die Überprüfung der Rechnungslegung der Schatzmeisterei im Hinblick auf die gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben und den beschlossenen Aktionen. Zum anderen erläutern die Kassenprüfer/innen die Rechnungslegung der Schatzmeisterei, sorgen somit für die Transparenz der Rechnungslegung und steht ggf. als Vermittler zwischen den Wünschen der Piraten und der Schatzmeisterei zur Verfügung. Der Ablauf der Kassenprüfung, die Aus- und Fortbildung der Kassenprüfer/innen soll standardisiert und die Qualität der Kassenprüfungen gesichert werden. Die Kassenprüfungen sollen in ihrem Umfange den Erfordernissen einer effizienten, klaren und transparenten Kassenprüfung entsprechen und gleichzeitig soll diese Kassenprüfung im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung erfolgen. Letzteres wird erreicht, dass jedem Kassenprüfern permanente Lesezugriffe auf alle Dateien der Buchhaltung der Schatzmeisterei zur Verfügung gestellt werden. Weiter werden den Kassenprüfer/innen eine Liste zur internen Kommunikation zur Verfügung gestellt, auf die nur die amtierenden Kassenprüfer/innen und ihre/seine Vertreter Zugriff haben und für eine vertrauliche Information abgesichert ist. Desgleichen sollen bei Bedarf Videokonferenzen ermöglicht werden. Diese Liste führt zu einer Kostensenkung, weil Reise- und Unterbringungskosten für die Kassenprüfer/innen eingespart oder Reduziert werden können. Gem.§ 9 PartG muss der Rechenschaftsbericht, welcher an den Präsidenten des Bundestags vorgelegt werden muss, am darauffolgenden BPT dem Plenum des BPT vorgelegt und dort debatiert werden. Dieser Rechenschaftsbericht ist somit Bestandteil der Rechnungslegung durch den Bundesvorstand. Die Kassenprüfung soll immer von allen Kassenprüfern/innen durchgeführt werden. Ist ein/e Kassenprüfer/in verhindert, so wird diese Kassenprüfung von den übrigen Kassenprüfern durchgeführt. Diskussion
Konkurrenzanträge |