Antrag:Bundesparteitag 2017.2/Antragsportal/SO011

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2017.2. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SO011
Einreichungsdatum
Antragsteller

Murgpirat

Antragstyp Sonstiger Antrag
Antragsgruppe Parteiinternes
Zusammenfassung des Antrags Gm. SÄA010 geben wir uns eine Antragsordnung, die auf einem BPT zu beschließen ist. Durch diesen Antrag soll dies geschehen. Auch ohne den SÄA wird eine Antragsordnung benötigt.
Schlagworte Antragsordnung
Datum der letzten Änderung 27.10.2017
Status des Antrags

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Abstimmungsergebnis

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Antragstitel

Antragsordnung gem. SÄA010 (und generell)

Antragstext

Der Bundesparteitag möge nachfolgende Antragsordnung beschließen:

Antragsordnung

1. Antragskommission

1.1 Der Bundesvorstand beauftragt eine Antragskommission. Diese nimmt stellvertretend für den Bundesvorstand die zum jeweils nächsten Bundesparteitag eingereichten Anträge entgegen und prüft diese kollektiv auf ihre formelle Zulässigkeit. Über eine geeignete innere Arbeitsaufteilung entscheidet die Antragskommission eigenständig.

1.2 Die Antragskommission fungiert zudem als Teil der »ständigen Programmkommission« und kann entsprechende Änderungen an Anträgen gemäß Beschluss SO012/BPT2016.1 durchführen.

1.3 Entscheidungen der Antragskommission sind endgültig. Der Rechtsweg ist davon unberührt. Die Antragskommission wird sich darum bemühen, mittels Rückfragen bei den Antragstellern ggf. Gelegenheit zur Nachbesserung bei formellen Fehlern zu geben. Ein Anspruch seitens des oder der Antragsteller auf Ansprache durch der Antragskommission besteht nicht.

1.4 Die Antragskommission als Helferin des Bundesvorstandes befasst sich im Rahmen dieser Antragsordnung eigenständig nur mit Anträgen an einen Bundesparteitag im Sinne der Bundessatzung und ihrer Satzungsbeiordnungen.

2. Antragsarten

Es gibt die nachfolgend aufgeführten Antragsarten. Weitere Erläuterungen zu den Antragsarten finden sich im Anhang.

2.1 Satzungsänderungsanträge (SÄA)

gemäß §12 der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragsstellung der dort genannten Anzahl von Piraten.

2.2 Satzungsbeiordnungsantrag (SBA)

als einen eine in der Satzung geschaffene Beiordnung betreffenden Antrag, der diese Ordnung, nicht aber ihre satzungsmäßige Verankerung betrifft, mit der in der Satzung genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. Sofern die Satzung Frist bzw. Mitantragstellung nicht regelt, dies aber in der Beiordnung der Fall ist, kommt die Regelung der Beiordnung zur Anwendung.

2.3 Programmanträge

gemäß §12 der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. In Vorbereitung des Bundesparteitags unterscheidet die Antragskommission hier zu Gliederungszwecken wie folgt:

2.3.1 Grundsatzprogrammanträge (GP)
die das Grundsatzprogramm der Bundespartei betreffen. Grundsatzprogrammanträge sind möglichst auf ca. 100 Wörter in maximal zwei Absätzen zu beschränken.

2.3.2 Wahlprogrammanträge (WP)
die ein Wahlprogramm der Bundespartei betreffen. Wahlprogrammanträge sind möglichst auf ca. 300 Wörter in maximal vier Absätzen zu beschränken

2.4 Sonstige Anträge

Für Sonstige Anträge gilt keine Einreichungsfrist. Sie können jederzeit, auch während eines laufenden Bundesparteitags eingereicht werden. In Vorbereitung des Bundesparteitags unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken:

2.4.1 Positionspapiere (PP)
die programmatische Auffassungen formulieren, welche perspektivisch in eines der Programme der Bundespartei übernommen werden sollen. Positionspapiere stellen eine offizielle Aussage über die gegenwärtige Positionierung der Partei zu einem aktuellen Sachverhalt dar.

2.4.2 Sonstige Anträge (SO)
die mit Antragsgegenständen befasst sind, denen keine andere Antragsart im Sinne dieser Antragsordnung zugeordnet ist.

3 Antragseinreichung

3.1 Der Bundesvorstand stellt sicher, dass den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Einladung ein Antragsportal zu Verfügung steht. Die Adresse des Portals wird in der Einladung zum Bundesparteitag mitgeteilt.

3.2 Die Antragseinreichung erfolgt über das zur Verfügung gestellte Antragsportal.

3.3 Sollte es einem Mitglied nicht möglich sein, einen Antrag in das Antragsportal einzustellen, so kann es mit der Antragskommission hilfsweise im Einzelfall einen anderen Versandweg vereinbaren. Dabei hat das Mitglied in jedem Falle sicherzustellen, dass die Beantragung schriftlich erfolgt und ein fristwahrender Eingang erfolgt. Die Antragskommission wird sicherstellen, dass diese Anträge zeitnah im Antragsportal veröffentlicht werden.

3.4 Anträge, die ohne vorherige Absprache an etwaige Kommunikationsadressen der Antragskommission gesandt werden, gelten als nicht gestellt.

3.5 Sofern sich ein Antrag nach Auffassung eines Antragstellers in Konkurrenz zu einem anderen Antrag befindet, so kann dies der Antragskommission außerhalb des eigentlichen Antragstextes unverbindlich mitgeteilt werden.

4. Formerfordernisse bei Anträgen

4.1 Frist
Ein Antrag muss fristgerecht im Sinne der Satzung gestellt werden. Sollte ein Antrag nicht fristgerecht gestellt sein, so muss die Antragskommission den Antrag als nicht fristgerecht gestellt zurückweisen.

4.2 Antragsteller
Der oder die Antragsteller müssen der Antragskommission in anhand der Mitgliedsdaten überprüfbarer Form bei Antragseinreichung bekannt gemacht werden. Dies kann auch per Email außerhalb des Antragsportals erfolgen. Auch in diesem Fall muss die Antragsfrist eingehalten werden.

4.3 Antragsart
Ein Antrag muss erkennbar machen, welcher Antragsart er zugeordnet werden soll.

4.4 Antragskompatibilität
Anträge zu Parteiprogrammen und Wahlprogrammen sowie die Stellungnahmen in Positionspapieren dürfen dem jeweils übergeordneten Programm und insbesondere dem Grundsatzprogramm nicht widersprechen, sondern müssen sich auf dessen Grundsätze zurückführen lassen.

4.5 Antragsbestimmtheit
Ein Antrag ist einzuleiten mit „Der Bundesparteitag möge beschließen,…“, worauf sich der Antragstext anschließt. Der Antragstext hat eine oder mehrere Aussagen, die sich der Bundesparteitag zu Eigen machen soll, zu beinhalten.

4.6 Antragsklarheit
Sofern ein Antrag die Satzung, Satzungsbeiordnungen, Programme oder andere strukturierte Textkörper in Teilen verändern soll, ist der jeweils zu ändernde Teil sowie die Änderung selbst genau zu benennen.

4.7 Module
Sofern ein Antrag die Möglichkeit der Modularen Abstimmung vorsieht, muss dies aus dem Antragstext klar hervorgehen. Die abzustimmenden Module sind klar zu benennen. Ein Antrag kann höchstens zehn Module enthalten.

4.8 Zusammenhängende Anträge
Es ist zulässig zusammenhängende Anträge zu stellen, sofern diese unterschiedlichen Antragsarten angehören und der Antragsgegenstand Regelungen in verschiedenen Antragsarten erfordert. Dabei ist es möglich, die zeitliche Zusammenlegung der zusammenhängenden Anträge zu einem Teilaspekt des initiierenden Antrages zu machen.

4.9 Präambeln
Explizit in Anträgen angegebene Präambeln sind untersagt. Diese sind durch einfache Einleitungssätze zu ersetzen.

4.10 Hinweise auf Formfehler
Sollte der Antrag in den nach § 4 (2) bis (9) formulierten Mängel aufweisen, so kann die Antragskommission den Antrag als formell ungenügend zurückweisen. Sollte die Antragskommission der Auffassung sein, dass ein etwaig bestehender Mangel auf ihren Hinweis hin seitens des oder der Antragsteller einfach zu beseitigen ist, so kann sie zu diesem Zweck Kontakt zu dem Antragsteller oder den Antragstellern aufnehmen. Ein Anspruch seitens dem Antragsteller oder den Antragstellern besteht nicht.

5. Mitwirkungspflichten der Antragsteller

5.1 Ansprechpartner
Antragsteller haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass sie für die Antragskommission erreichbar sind.

5.2 Antwortfristen
Die Antragskommission darf Antragstellern zur Beantwortung von Rückfragen Fristen setzen. Bis zwei Wochen vor dem Bundesparteitag sollen diese nicht kürzer als zwei Tage sein. In jedem Fall kann eine Frist nicht kürzer als 24 Stunden sein.

6. Prüfungsergebnisse

6.1 Die Antragskommission beschließt über die formelle Zulässigkeit von Anträgen kollektiv. Das Prüfungsergebnis wird im Antragsportal veröffentlicht. Aus formellen Gründen nicht zugelassene Anträge gelten als nicht gestellt.

6.2 Im Zuge der Antragsvorbereitung zurückgezogene Anträge gelten als nicht gestellt.

6.3 Die Antragskommission teilt über das Antragsportal mit, welche Anträge sie als zueinander in Konkurrenz stehend ansieht.

6.4 Die Antragskommission erstellt einen Vorschlag zur Antragsreihung als Grundlage für den Tagesordnungsvorschlag.

7. Änderung von Anträgen nach Einreichung

7.1 Rechtschreibprüfung ohne relevante Änderungen
Die Antragskommission prüft eingereichte Anträge auf Rechtschreibung, Grammatik und geschlechtersensible Sprache. Entsprechende Korrekturen, welche den ursprünglichen Sinn des Antrags nicht verändern, können umgehend im Antrag übernommen werden.

7.2 Sprachliche Prüfung
Die Antragskommission prüft eingereichte Anträge auf sprachliche Formulierungen und Stil und kann bei Bedarf – sofern möglich in Zusammenarbeit mit den ursprünglichen Antragstellern – eine sprachliche Optimierung des Antrags erarbeiten. Entsprechende Korrekturen, welche den ursprünglichen Sinn der Programmbestandteile nicht verändern dürfen, werden umgehend in das Programm übernommen. Auf entsprechende Änderungen muss in der Antragsbegründung hingewiesen werden.

7.3 Verbesserung der Antragsqualität
Anträge, die fristgemäß eingereicht wurden, können innerhalb einer Woche nach Antragsschluss abgeändert werden, wenn die ursprüngliche Intention erhalten bleibt. (entfällt, wenn SÄA007/BPT2017.2 nicht angenommen wird)

7.4 Änderungen während des laufenden Bundesparteitags
Jeder Antrag kann gemäß §12 (4) der Bundessatzung auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder ergänzt werden. Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. Der geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden.Änderungen sind hervorzuheben. Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag abstimmen möchte.

8. Gültigkeit und Änderungen

8.1 Diese Antragsordnung tritt mit Ende des Bundesparteitags 2017.2 in Kraft.

8.2 Diese Antragsordnung kann ausschließlich im Rahmen von Bundesparteitagen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

8.3 Änderungen treten jeweils mit Ende des Bundesparteitags, auf dem die Änderungen beschlossen wurden, in Kraft.


ANHANG

Arten von Anträgen

1. Satzungsänderungsanträge(SÄA)

Satzungsänderungsanträge (SÄA) ändern die Satzung. Kein Programm, keine Positionierungen. Satzung. Es empfiehlt sich, möglichst defensiv zu formulieren. Das heißt Formulierungen wie "wird im § 9 am Ende ein neuer Unterpunkt eingeführt" sorgen für weniger Konfliktpotential bei konkurrierenden Anträgen als eine konkrete Benennung des Unterpunkts.

Satzungsänderungsanträge erfordern die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Satzungsbeiordnungsanträge (SBA)

Satzungsbeiordnungen ändern lediglich die Beiordnung zu einer in der Satzung verankerten Regelung. Hierzu gehört zum Beispiel auch diese Antragsordnung.

Satzungsbeiordnungsanträge erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Programmanträge

Programmänderungsanträge erfordern die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. In Vorbereitung des Bundesparteitags unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken wie folgt:

3.1 Anträge zum Grundsatzprogramm (GP)
Ein Grundsatzprogramm ist ein langfristig angelegtes Dokument, in welchem die Mitglieder der Piratenpartei ihr Menschen- und Gesellschaftsbild sowie ihre politische Vision festlegen. In kurzen und knappen Aussagen stellt es die unverhandelbaren Grundsätze der Partei dar und bildet die Basis für die langfristige politische Entwicklung der Partei. Im Grundsatzprogramm sollen keine konkreten Forderungen enthalten sein, sondern es sind eher allgemeine Prinzipien, Werte oder Ziele zu benennen. Das Grundsatzprogramm soll kurz und knapp formulierte Kernaussagen enthalten, die einfach zitiert werden können. Aus dem Grundsatzprogramm entwickeln sich Wahlprogramme im Bund und den Ländern, in denen mittelfristig umsetzbare politische Forderungen erklärend ausformuliert werden. Daher geht es im Grundsatzprogramm nicht um konkrete Vorschläge zur Änderung von Gesetzen oder Verordnungen, sondern um den Ausdruck des Entwicklungs- und Gestaltungswillens der Partei.

Eine Forderung nach Änderung eines bestimmten Gesetzesparagraphen ist für das Grundsatzprogramm ungeeignet, denn sie müsste bei Umsetzung der Änderung wieder aus dem Grundsatzprogramm entfernt werden.

Um das Grundsatzprogramm übersichtlich zu halten, sind Grundsatzprogrammanträge möglichst auf ca. 100 Wörter in maximal zwei Absätzen zu beschränken. Die Formulierung sollte als Fließtext erfolgen und auf weitere Unterpunkte, Listen oder Aufzählungen verzichten.

3.2 Anträge zu Wahlprogrammen (WP)
Der Bundesparteitag und die jeweiligen Landesverbände erarbeiten aus dem Grundsatz- und Parteiprogramm ihre jeweiligen Wahlprogramme. In diesen geht es um konkrete Forderungen bis hin zu Änderungen in Gesetzen und Verordnungen. Die Forderungen in Parteiprogrammen und Wahlprogrammen sowie die Stellungnahmen in Positionspapieren dürfen dem Grundsatzprogramm nicht widersprechen, sondern müssen sich auf dessen Grundsätze zurückführen lassen.

Da die Antragstexte nach Abstimmung nur noch redaktionell bearbeitet werden, sollte aber auch in einem Wahlprogramm möglichst allgemeinverständlich erklärt werden welche Ziele oder Forderungen die PIRATEN haben. Formulierungen wie "Wir wollen im § 123 BGB im Punkt (2) Satz 3 das Komma durch ein und ersetzen" sollten vermieden werden.

Anträge zu Wahlprogrammen dürfen dem übergeordneten Parteiprogramm und dem Grundsatzprogramm nicht widersprechen!

Anträge für das Wahlprogramm sind möglichst auf ca. 300 Wörter in maximal vier Absätzen zu beschränken. Die Formulierung sollte als Fließtext erfolgen und auf weitere Unterpunkte, Listen oder Aufzählungen verzichten.

===4. Sonstige Anträge===
Sonstige Anträge erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. In Vorbereitung des Bundesparteitags unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken wie folgt:

4.1 Positionspapiere (PP)
Positionspapiere können jederzeit von jedem Piraten und jeder Gruppe von Piraten ausgearbeitet werden. Der Bundesparteitag kann ein solches Positionspapier übernehmen und damit den Arbeitsauftrag an seine Arbeitsgruppen geben, aus dieser Position eine Aussage für das Partei- oder Wahlprogramm zu erarbeiten.

Ein angenommenes Positionspapier stellt eine offizielle Aussage über die gegenwärtige Positionierung der Partei zu einem aktuellen Sachverhalt dar. Positionspapiere tauchen nicht im Partei- oder Wahlprogramm auf, werden aber auf der Wiki-Seite "Programm" verlinkt.

Positionspapiere dürfen den Grundsatz-, Partei- und Wahlprogrammen nicht widersprechen!

Positionspapiere erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

4.2 Sonstige Anträge (SO)
Sonstige Anträge befassen sich mit Antragsgegenständen, denen keine andere Antragsart im Sinne dieser Antragsordnung zugeordnet ist.

Antragsbegründung

Wie schon im SO002 der aktuellen Antragskommission gesagt, ist eine Antragsordnung erforderlich, wenn SÄÄ010 angenommen wird. Auch ohne dessen Annahme, sollte die bestehende Antragsordnung aktualisiert werden.

SO002 wurde von der amtierenden Antragskommission ausgearbeitet. Grundsätzlich sollte es auch dieser überlassen bleiben, das zu tun, da die in der Regel wissen, was sinnvoll ist. Parallel dazu hatte ich schon seit längerem eine neue Antragsordnung inkl. "How-To" in Vorbereitung. Diese hatte ich Anfang der Woche noch der Kommission vorgestellt. Obwohl gute Ansätze erkannt wurden, wurde leider nichts übernommen. Auch der Hinweis darauf, das Rootanträge kürzlich vom BuVo gestrichen wurden und diese nichts anderes aussagen, als ein Positionspapier, hat nicht gefruchtet. Da es zudem noch einige Unstimmigkeiten hinsichtlich den Verweisen auf die Satzung gibt und die Geltungsfrist der AO fehlt, habe ich mich entschlossen, den Antrag mit meiner Fassung doch noch einzureichen. Diese AO basiert weitgehend auf SO002, mit folgenden Abweichungen:

  • 1.1 Hinweis auf Buvo bei Beauftragung der Antragskommission.
  • 1.2 Antragskommission fungiert als Teil der Programmkommission gemäß Beschluss SO012/BPT2016.1
  • 2.3 GP und WP wurden längenbegrenzt. Unser Programm ist viel zu lang und geschwurbelt formuliert. Kommt schneller auf den Punkt. Die Begrenzung reicht dazu aus.
  • Rootanträge sind entfallen
  • 2.4.1 Klarstellung, dass PP eine offizielle Aussage der Partei darstellen, gemäß Definition SO012/BPT2016.1
  • 4.4 eingefügt um klarzustellen, dass Anträge übergeordneten Programmen nicht widersprechen dürfen
  • 4.9 eingefügt, um endlich diese falschen Präambeln loszuwerden
  • 7 Änderung nach Einreichung eingefügt, das entspricht SO008/BPT2016.1. 7.3 entfällt, wenn SÄA007 nicht angenommen wird.
  • 8. Gültigkeit eingefügt, um hier Rechtsicherheit zu schaffen.
  • Anhang: hier soll nochmal klargestellt werden, was in Anträge reingehört und was eben nicht.

Wie gesagt, es sollte eigentlich nicht so sein, dass die Fachleute mit ihren Vorschlägen nicht durchkommen. Hier gibt es jedoch gravierende Punkte, die nicht korrekt sind bei SO002 (z. B. Verweis auf Satzung bei PP und SO. Die Antragsformen sind in Satzung gar nicht gelistet). Daher der Schritt, die eigene Version einzubringen.

Schlusswort

Denkt daran, dass Programme in der Regel nicht wirklich von den Wählerinnen und Wählern gelesen werden. Zudem ist es – besonders für eine Kleinpartei – sehr unwahrscheinlich, dass eine in einem Programm formulierte Forderung tatsächlich umgesetzt wird. Und wenn doch, dann aufgrund von Koalitionszwängen nicht 1:1 in der Form, wie sie im Antragstext vorgesehen war. Daher überlegt euch gut, ob wirklich jedes kleine Detail im Antrag ausformuliert werden muss, oder ob es nicht ausreicht, eine allgemeine Aussage zum Thema und den Zielen/Visionen der Piratenpartei zu treffen. Nicht jeder Aspekt und jede Sonderform muss angesprochen werden. Formuliert die Anträge kurz und kommt auf den Punkt. So kann ein mehrseitiger Antragsentwurf oft auf wenige Sätze reduziert werden, die das Kernproblem darlegen. Das erspart euch Arbeit, es wird für die Abstimmenden auf Parteitagen einfacher zu verstehen, was ihr sagen wollt. Zudem werden eure Anträge vor der Abstimmung auch gelesen und scheitern am Ende nicht an kleinen Details eines eigentlich unwichtigen Unterpunkts, der aber in der Formulierung lt. Antrag einfach nicht zustimmungsfähig ist. Und vielleicht schauen auch die Wählerinnen und Wähler mal in ein Programm, das auf wenigen Seiten alles Wichtige aussagt. Win-Win-Situation für alle Beteiligten.

Die vorgeschlagene Antragsordnung greift diese Ansätze auf, z. B. durch die Längenbeschränkung.

Hinweis: Die Sonstigen Anträge SO008 und SO012 in der beim BPT2016.1 beschlossenen Fassung wurden in die Antragsordnung eingearbeitet.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

SO002