Antrag:Bundesparteitag 2017.1/Antragsportal/WP008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2017.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer WP008
Einreichungsdatum
Antragsteller

Dr. Michael Berndt

Mitantragsteller
  • Thomas Ganskow
  • Annette Berndt
  • Hanns-Jörg Rohwedder aka danebod
  • Guido Körber aka TheBug
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Umwelt und Verbraucherschutz
Zusammenfassung des Antrags Mit der Aufnahme des Nachhaltigkeitsprinzips in das Grundgesetz als Artikel 20b erhält das Nachhaltigkeitsprinzip den Rang eines verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts.
Schlagworte Nachhaltigkeit, Grundgesetz
Datum der letzten Änderung 26.03.2017
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Erweiterung des Grundgesetzes um das Nachhaltigkeitsprinzip

Antragstext

Die Versammlung möge beschließen, folgenden Text in das Wahlprogramm einzufügen:

Die Piratenpartei Deutschland fordert die Erweiterung des Grundgesetzes um einen Artikel 20b, in dem das Nachhaltigkeitsprinzip als Staatsziel mit der Formulierung "Der Staat beachtet bei seinem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit" verankert wird.

Antragsbegründung

Die Nachhaltigkeit gehört zum Leitbild der Piratenpartei Deutschland und wird in der Präambel des Grundsatzprogramm als einer von drei "universellen Grundwerten" formuliert. (1) In zehn weiteren Abschnitten des Grundsatzprogrammes wird die Nachhaltigkeit als Maßgabe für politisches Handeln gefordert. (2)

In einer öffentlichen Anhörung des Parlamentarischen Beirats für nachhaltigen Entwicklung am Mittwoch, 8. Juni 2016, sprachen sich die Experten Prof. Dr. Gesine Schwan, Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier und Prof. Dr. Joachim Wieland für die Aufnahme des Staatsziels der Nachhaltigkeit in das Grundgesetz aus. (3)

Die staatsrechtliche Begründung folgt dem Gutachten von Prof. Dr. Joachim Wieland vom Juni 2016 (4), das für den "Rat für NACHHALTIGE Entwicklung" - einem Beirat der Bundesregierung - erstellt wurde:

"Ausgangspunkt ist die Brundtland-Definition von 1987: „Nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.“ Diese Definition umfasst drei wesentliche Faktoren:

                   - das Recht auf Entwicklung,
                   - die gerechte und zukunftsverträgliche Verteilung, gerade mit Blick auf  
                     zukünftige Generationen,
                   - die Begrenzungen in Bezug auf die Tragfähigkeit der Ökosysteme.

Das Recht auf Entwicklung erstreckt sich auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Ernährungssituation, auf das Wirtschaftswachstum, den fairen Zugang zu Ressourcen und auf die Erhöhung des Bildungsstandards. Die drei Faktoren der nachhaltigen Entwicklung stehen gleichrangig nebeneinander. Angestrebt wird ein zwischenstaatlicher Ausgleich zwischen reichen und armen Ländern ebenso wie der Ausgleich zwischen verschiedenen Generationen. Als Rechtsgrundsatz ist das Gebot der nachhaltigen Entwicklung auf eine Optimierung der Teilziele ausgerichtet. Es wirkt aber vorrangig als politisches Ziel." (5)

... "Der Nachhaltigkeitsgrundsatz hat im Völkerrecht noch nicht die Qualität von Gewohnheitsrecht erlangt, weil er nach verbreiteter Auffassung keine bestimmbaren Verhaltenspflichten begründe, eine konturenlose, beliebig instrumentalisierbare Leerformel geblieben sei sowie wegen der immanenten Abwägungskomplexität nicht justitiabel und letztlich nicht mehr als ein politisches Konzept sei." ... "Demgegenüber ist der Nachhaltigkeitsgrundsatz im (Europäischen) Unionsrecht als vollgültiger Rechtssatz ausgebildet. Das kommt vor allem in Art. 11 AEUV zum Ausdruck, der die Union auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet: Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden." (6, 7) ... "Vergleichbare Vorschriften finden sich in vielen Verfassungen europäischer Staaten. So enthalten sowohl die Verfassungen mehrere österreichischer Länder als auch Schweizer Kantonsverfassungen normative Verankerungen von Elementen nachhaltiger Entwicklung. In der Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Vom 18. April 1999 wird die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen betont. Die schwedische Verfassung legt im Abschnitt „Grundlagenbestimmungen der Staatsform“ in § 2 Abs. 3 als Staatsziel fest: „Das Gemeinwesen fördert eine nachhaltige Entwicklung, die zu einer guten Umwelt für heutige und künftige Generationen führt.“ (8)

... "Der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) hält es ... für notwendig, die Nachhaltigkeit auch zum rechtlichen Gestaltungsprinzip zu machen... Das Prinzip der Nachhaltigkeit soll stärker und wirkungsvoller verankert werden. Gegenwärtig schützte der Staat gemäß Art. 20a GG auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Damit sei aber noch nicht das Prinzip der Nachhaltigkeit selbst im Grundgesetz als verpflichtend für die nationale Politik ... festgelegt worden." (9)

... "Elemente des Nachhaltigkeitsprinzips sind bereits im geltenden Verfassungsrecht verankert: So gewährleistet Art. 20a GG den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (a.). Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG normiert (b.). Schließlich finden sich Regelungen zur Begrenzung der Staatsverschuldung in Art. 109 Abs. 3 GG und in Art. 115 Abs. 2 GG (c.)." (10) ... "Das Staatsziel, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen, tritt neben Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip und Bundesstaatsprinzip, die in Art. 20 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankert sind. Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen schon 2000 ausdrücklich als Staatsziel qualifiziert. Anders als bloße Staatsaufgaben stellen Staatsziele unmittelbar geltendes verbindliches Verfassungsrecht dar. Sie wirken allerdings nur als objektives Recht, aus dem ein einzelner Bürger keine subjektiven Rechtsansprüche abzuleiten vermag. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere stellt eine rechtsverbindliche Direktive für alles staatliche Handeln dar. ... Als Rechtsprinzipien formulieren Staatsziele allerdings nur abstrakte Vorgaben, die der Staat mehr oder weniger weit umsetzen und zu gegenläufigen Prinzipien ins Verhältnis setzen kann. Sie enthalten aber zugleich Optimierungsgebote: Staatsziele sollen so gut wie möglich rechtlich und faktisch verwirklicht werden. Dabei dürfen jedoch gegenläufige Rechtsprinzipien nicht blockiert werden." (11) ... "Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht die zentrale Bedeutung des Staatsziels des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen für den Gedanken der Vorsorge betont. Der Staat ist nicht nur verpflichtet, Gefahren für die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere abzuwehren. Vielmehr muss er schon vorbeugend der Entstehung von Umweltbelastungen entgegenwirken und so präventiv tätig werden. Art. 20a GG verlangt keinen bestmöglichen Umweltschutz. Er gebietet aber, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen stets ausdrücklich in Rechnung zu stellen und ihn durch ein „vorsorgeangemessenes Recht“ bzw. im Einzelfall zu optimieren." (12)

... "Die Analyse des Art. 20a GG, des Sozialstaatsprinzips und der Artikel 109 Abs. 3 sowie Art. 115 GG hat gezeigt, dass vor allem in dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen Elemente des Nachhaltigkeitsprinzips verfassungsrechtlich gewährleistet sind...Das Sozialstaatsprinzip ist mit Blick auf das Nachhaltigkeitsprinzip als ambivalent zu beurteilen. Es drängt auf eine sozial gestaltete Gesellschaftsordnung und hat in den vergangenen Jahrzehnten zu einem beachtlichen Ausbau der Sozialleistungen geführt. Das ist so lange unproblematisch, wie die laufenden Sozialleistungen aus dem Steueraufkommen finanziert werden können. Übersteigen die Sozialleistungen die aus Steuermitteln finanzierten Möglichkeiten des Staatshaushalts, weil die Steuern zu sehr gesenkt oder die Sozialleistungen zu stark erhöht werden, ergeben sich Probleme für die Nachhaltigkeit. Das Gleiche gilt, wenn etwa im Sozialversicherungssystem zukünftige Leistungsansprüche begründet werden, die nicht nachhaltig finanziert werden können... Angesichts dieser Ergebnisse der Analyse des geltenden Verfassungsrechts unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten erscheint es sachgerecht und erforderlich, das Nachhaltigkeitsprinzip besser als bislang verfassungsrechtlich abzusichern". (13)

... "Soll das Nachhaltigkeitsprinzip als solches in der Verfassung verankert werden, bietet sich die Formulierung als Staatsziel parallel zum Gebot des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG in einem neu zu schaffenden Art. 20b GG an. Ein solches Vorgehen hätte den Vorteil, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber sich auf die Erfahrungen stützen könnte, die mit Art. 20a GG in mehr als zwanzig Jahren gesammelt worden sind. Die anfängliche Skepsis gegenüber diesem Staatsziel ist längst einer größeren Gelassenheit gewichen. Befürchtungen vor einer Überinterpretation der Vorschrift und einer extensiven Interpretation durch die Gerichte, die weit über das vom verfassungsändernden Gesetzgeber Gewollte hinausginge, haben sich auch nicht in Ansätzen bewahrheitet. Das lässt ein Anknüpfen an die Regelung in Art. 20a GG als sinnvoll erscheinen... Nicht sinnvoll dürfte es dagegen sein, das gesamte Nachhaltigkeitsprinzip in Art. 20a GG verfassungsrechtlich zu verankern. Das Gebot des Art. 20a GG ist auf den Schutz der Umwelt und der Tiere ausgerichtet. Das Nachhaltigkeitsprinzip umfasst den Tierschutz nicht und hat ein weiteres Anwendungsfeld als den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Das lässt es als ratsam erscheinen, das Nachhaltigkeitsprinzip als Staatsziel in einem eigenen Grundgesetzartikel zu verankern. Nur so ist auch gesichert, dass bereits in der äußeren Form der Gewährleistung die Bedeutung ihres materiellen Gehalts zum Ausdruck kommt. Das spricht für die Ergänzung des Grundgesetzes um einen eigenständigen Art. 20b GG... Der Wortlaut von Art. 20b GG sollte entsprechend der Eigenart von Verfassungsbestimmungen möglichst knapp gefasst werden: „Der Staat beachtet bei seinem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit.“ Auf die Wiederholung der bereits in Art. 20 Abs. 3 GG generell festgelegten Pflicht der Gesetzgebung, die Verfassung zu beachten, und auf die Pflicht von ausführender Gewalt und Rechtsprechung, Gesetz und Recht zu beachten, sollte verzichtet werden." (14)

... "Da das gesamte staatliche Handeln sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren soll, käme zumindest theoretisch auch eine Ergänzung der Präambel des Grundgesetzes um eine Verpflichtung der Staates auf das Nachhaltigkeitsprinzip in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat den rechtlichen Gehalt der Präambel als für alle Verfassungsorgane unmittelbar verpflichtend interpretiert...Die Präambel ist Bestandteil des Verfassungsgesetzes und teilt dessen Rechtscharakter. Der Verfassungstradition entspricht es jedoch in Deutschland, in die die Präambel nur die wirklich grundsätzlichen, für das Verständnis der Verfassung unentbehrlichen Aussagen aufzunehmen: Das sind die Betonung der Verantwortung vor Gott und den Menschen, welche die staatliche Herrschaft relativiert, das Bekenntnis zum vereinten Europa sowie das Friedensgebot, der Verweis auf die verfassunggebende Gewalt des Deutschen Volkes, die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands sowie die Geltung des Grundgesetzes für das gesamte Deutsche Volk. In ihrer Grundsätzlichkeit stehen diese Aussagen auch noch über einem das ganze staatliche Handeln lenkenden Nachhaltigkeitsprinzip. Wenn auch das Nachhaltigkeitsprinzip seine Grundlage in der Anerkennung der Verantwortung des Staates vor den Menschen hat, erscheint es doch nicht sachgerecht, eine verfassungsrechtliche Verankerung in der Präambel des Grundgesetzes anzustreben." 15)

... "In Betracht könnte auch kommen, in das Grundgesetz einen Verfassungsauftrag zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips aufzunehmen. Das Grundgesetz kennt seit 1949 Aufträge an den Gesetzgeber, bestimmte Sachbereiche zu regeln oder bestimmte Einrichtungen zu schaffen...Diesen Verfassungsaufträgen ist gemeinsam, dass die Rechtslage aus der Sicht der Verfassung bei deren Inkrafttreten Mängel aufwies, mit deren Beseitigung der Gesetzgeber beauftragt war. Verfassungsaufträge beziehen sich also in diesem Sinne typischerweise auf eine Mängelbeseitigung. Sie geben dem Gesetzgeber eine konkrete Regelung zur Mängelbeseitigung auf. Hat der Gesetzgeber entsprechende Gesetze erlassen, ist der Verfassungsauftrag erfüllt. Demgegenüber ist die Beachtung des Nachhaltigkeitsprinzips eine Daueraufgabe nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für öffentliche Verwaltung und die Rechtsprechung. Wenn Regelungen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit erlassen worden sind, hat sich das Problem nicht etwa erledigt. Das Nachhaltigkeitsprinzip lässt sich nicht durch eine einmalige Gesetzesänderung umsetzen, es bezieht sich auch nicht auf ganz bestimmte, konkrete Regelungen. Vielmehr stellt es Daueranforderungen an alle drei Staatsgewalten, die nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind, sondern den Gesetzgeber, die Verwaltung und die Rechtsprechung immer wieder neu fordern. Deshalb erscheint ein Verfassungsauftrag weniger geeignet für die verfassungsrechtliche Verankerung des Nachhaltigkeitsprinzips." (16)

... "In das Grundgesetz könnte auch ein Grundrecht auf Nachhaltigkeit aufgenommen werden. Während Nachhaltigkeit als Staatsziel nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Staats begründet, würde ein Grundrecht auf Nachhaltigkeit Ansprüche der Bürgerinnen und Bürger auf ein Handeln des Staates unter Beachtung des Gebots der Nachhaltigkeit schaffen. Ein Grundrecht auf Nachhaltigkeit wäre ein Leistungsgrundrecht. Die Grundrechtsinhaber könnten die Beachtung des Nachhaltigkeitsprinzips von allen drei Staatsgewalten verlangen und ihren Anspruch letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht einklagen. Diese Erweiterung der Rechtsmacht von Bürgerinnen und Bürgern würde zur besseren Durchsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips allerdings nur dann beitragen können, wenn die grundrechtlichen Ansprüche hinreichend konkret wären. Da das Nachhaltigkeitsprinzip aber vom Staat nur verlangt, dass er bei seinem Handeln auch die Interessen künftiger Generationen in Rechnung stellt, ohne ihm jedoch konkrete Lösungen der anstehenden Probleme vorzugeben, zeigt sich die strukturelle Schwäche einer grundrechtlichen Verbürgung. Während bei einem Freiheitsrecht klar ist, dass Freiheitseingriffe durch eine Abwehr des eingreifenden staatlichen Handelns durchgesetzt werden können, bliebe bei einem Anspruch aus einem Leistungsgrundrecht auf nachhaltiges Handeln des Staates dessen Verpflichtung so allgemein, dass sie nur in extremen Ausnahmefällen gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Der subjektive Anspruch liefe also weithin leer. Aus diesem Grund ist auch von der Ergänzung des Grundgesetzes um ein Grundrecht auf Nachhaltigkeit abzuraten." (17)

... "Wenn die Verpflichtung des Staates auf das Nachhaltigkeitsprinzip als Staatsziel in Art. 20b GG verankert wird, sind alle drei Staatsgewalten verpflichtet, in ihrem gesamten Handeln die Interessen künftiger Generationen zu berücksichtigen. Nachhaltigkeit erhielte als Staatsziel den Rang eines verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts. Das Gebot des nachhaltigen Staatshandelns stünde ranggleich neben anderen Verfassungsgütern. Aufgabe von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung wäre es, die jeweils einschlägigen Verfassungsgüter einander verhältnismäßig zuzuordnen. Verfassungsrechtsgüter sind vor allem die durch Grundrechte geschützten Werte wie Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit etc. Verfassungsgüter werden aber auch durch andere Staatsziele wie Demokratie, Republik, sozialer Rechtsstaat und Bundesstaat geschützt. Auch die in diesen Staatszielen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgüter müssten mit dem dann verfassungsrechtlich garantierten Staatsziel der Nachhaltigkeit in eine angemessene Beziehung gesetzt werden." (18)

Quellen: (1) http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Pr.C3.A4ambel (2) http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm (3) https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2016/kw23-pa-nachhaltigkeit/423356 (4) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf (5) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 5 (6) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 6 (7) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 11; https://dejure.org/gesetze/AEUV/11.html (8) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 8 (9) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 9 (10) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 11 (11) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 13 (12) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 17 (13) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 30f (14) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 32 (15) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 34f (16) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 35f (17) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 36f (18) https://www.nachhaltigkeitsrat.de/fileadmin/user_upload/dokumente/studien/20160603_Rechtsgutachten_Verfassungsrang_fuer_Nachhaltigkeit.pdf, Seite 37

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge