Antrag:Bundesparteitag 2016.2/Antragsportal/SÄA006

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA006
Einreichungsdatum
Antragsteller

Markus Kompa

Mitantragsteller
  • Llarian
  • Ingo Luff
  • Horst Wesling
  • K.S
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §6
Zusammenfassung des Antrags Vorstände sollen OMs beantragen, nicht selbst aussprechen - wie in anderen Parteien auch
Schlagworte Ordnungsmitel, SGO, Gewaltenteilung
Datum der letzten Änderung 04.08.2016
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Ordnungsmaßnahmen sind Gerichtssache

Antragstext

§ 6 Abs. 1 Bundessatzung (Ordnungsmittel) möge wie folgt geändert werden:

In Satz 1 wird „anordnen“ ersetzt durch „beim zuständigen Schiedsgericht beantragen“. In Satz 2 (bzw. je nach Zählung Satz 3) wird „der Ordnungsmaßnahme“ durch „des Antrags“ ersetzt. Satz 3 (bzw. je nach Zählung Satz 4, „Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.“) wird ersatzlos gestrichen.

§ 6 Abs. 2 Bundessatzung möge wie folgt geändert werden: In Satz 3 wird „Mitglied“ durch „Pirat“ ersetzt.

Antragsbegründung

1. Die meisten Parteien überlassen das Verhängen von Parteiordnungsmitteln den zur Neutralität verpflichteten Schiedsgerichten, um einen politischen Machtmissbrauch zu vermeiden. Dies ist Ausdruck der Gewaltenteilung.

Ausnahmen: CDU/CSU, AfD - und Piraten. Die Ermächtigung des Vorstands zur Verhängung von Ordnungsstrafen hat autoritären Charakter und ist insbesondere bei einer tendenziell basisdemokratischen Partei unpassend.

Für den Parteiausschluss hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 PartG die Zuständigkeit der Schiedsgerichte sogar festgelegt, dem sollte auch bei sonstigen Ordnungsmitteln gefolgt werden. Diese Unzulänglichkeiten sind bereits in den „Mitteilungen des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung“ 2013, Heft 19, S. 134-136, "Kielholen oder nicht? Die Ordnungsmaßnahmen der Piraten gegen Mitglieder im parteiübergreifenden Vergleich" www.pruf.de/fileadmin/redaktion/Oeffentliche_Medien/PRuF/MIP/MIP_2013.pdf#page=136, beschrieben worden.

2. Die bisherige Fassung von § 6 Abs. 1 und 2 Bundessatzung ist widersprüchlich und im Fall des Parteiausschlusses auch unbrauchbar, da der Bundesvorstand nach § 10 Abs. 4 PartG keinen Parteiausschluss „anordnen“ kann. So kann der Vorstand einen Parteiausschluss im ersten Absatz „anordnen“, im zweiten Absatz muss er diese beim Parteischiedsgericht „beantragen“. Nur letzteres ist konform mit § 10 PartG. Zudem ist es mit demokratischen Grundsätzen nur schwerlich zu vereinbaren, dass der Vorstand ein vom Parteitag gewähltes Vorstandsmitglied seines Amtes entheben können soll. Außerdem ist bislang unklar, dass bereits die Entscheidung zur Einleitung eines PAV in Form eines Beschlusses zu treffen ist.

Ferner ist die Terminologie inkonsistent, da sie zwischen „Piraten“ und „Mitgliedern“ wechselt.

3. Das Antragsmonopol für Ordnungsmittel sollte beim Vorstand belassen werden, um Querulanz und politische Ränkespiele einzudämmen. Basispiraten können OM-Anträge beim Vorstand formlos anregen, ohne dass zwingend bei den Gerichten ein förmliches Verfahren angestoßen wird. Vor einem Beschluss eines OM-Antrags soll der Pirat vom Vorstand gehört werden.

4. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGO sollte langfristig angepasst, jedoch vorerst unverändert beibehalten werden, solange Landessatzungen die Zuständigkeit für Ordnungsmittel den Vorständen zubilligen. Ein OM-Antrag ist als "Anspruch" des Vorstands zu verstehen, die Zuständigkeit der Schiedsgerichte folgt direkt aus § 6 Bundessatzung.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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