Antrag:Bundesparteitag 2016.2/Antragsportal/SÄA005

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA005
Einreichungsdatum
Antragsteller

Murgpirat

Mitantragsteller
  • Gismo
  • Cotillo
  • Nessie_74
  • Xxr
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §13
Zusammenfassung des Antrags Zuwendungsbestätigungen für Spenden sollen von vereinahmenden Gliederungen bis spätestens 31.03. des Folgejahres ausgestellt werden.
Schlagworte Spende, Steuer, Einnahmen, Schatzmeister
Datum der letzten Änderung 04.08.2016
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Erstellfrist für Zuwendungsbescheinigungen

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Satzung in Abschnitt C (Finanzordnung), § 13 (Spendenbescheinigungen) wie folgt zu ändern:

§13 alte Fassung:

 Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

wird ersetzt durch

 Zuwendungsbestätigungen werden  von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt 
 und bis spätestens 31. März des auf die Spende folgenden Jahres den Spendenden zugeleitet.

Antragsbegründung

Spenden an politische Parteien wirken sich für die Spendenden direkt steuermindernd aus. Regulärer Abgabetermin der Steuererklärung ist der 31.05. Manche Gliederungen lassen sich allerdings erheblich mehr Zeit oder erstellen die Bescheinigungen gar nicht. Gerade bei Aufwandsverzichtsspenden ist die Bescheinigung aber zwingend erforderlich.

Die schleppende Bearbeitung vergrault potentiell Spendende und sorgt dafür, dass wir noch weniger Einnahmen erhalten. Daher soll der 31. März als Frist für alle Gliederungen gelten. Wird das vorgeschriebene Spendenbuch ordnungsgemäß geführt, ist es problemlos möglich, am Jahresanfang die Spendenbescheinigungen sehr zeitnah zu erstellen und den Spendenden zukommen zu lassen. Wenn wir schon Geld oder Leistungen bekommen, sollten wir uns wenigstens auf diese Weise revanchieren.

Durch eine Frist bis Ende März ist auch gewährleistet, dass geleistete Spenden nicht mehr zurückgebucht werden können und die Bescheinigungen somit korrekt erstellt werden können. Das Spendenbuch muss so oder so geführt werden, um ggf. den Gesamtspendenbetrag in Bezug auf Veröffentlichungspflicht prüfen zu können. Somit liegen alle Daten eigentlich ständig verfügbar vor, ohne - von der Formularerstellung abgesehen - einen unzumutbaren Druck auf die Schatzmeister auszuüben.

Die Begriffsänderung von Spendenbescheinigung zu Zuwendungsbestätigung beruht auf der Begrifflichkeit gemäß §50 EStDV

Auf eine Zuwendungsbestätigung darf nur verzichtet werden, wenn die Zuwendung 200 € nicht übersteigt. In dem Fall reicht ein Kontoauszug, eine Quittung o.ä. Für Sachleistungen und Aufwandsverzichtsspenden oder für Spenden über 200 € ist die Bestätigung zwingend erforderlich, sonst kann die Spende nicht steuerlich geltend gemacht werden. Somit ist wohl verständlich, wenn Spendende ein gesteigertes Interesse daran haben, die Zuwendungsbestätigungen so früh als möglich zu erhalten.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge