Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA034
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA034 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §6 |
Zusammenfassung des Antrags | Siehe Begründung |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 04.07.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelOrdnungsmaßnahmen und deren Folgen AntragstextDer Antragsteller bittet den Bundesparteitag um folgende Satzungsänderung: Im A: § 6 - Ordnungsmaßnahmen wird am Anfang eingesetzt und die folgenden Nummern angepasst: (1) Eine Ordnungsmaßnahme gegen einen Piraten wirkt erst, wenn der Rechtsweg innerhalb der Partei abgeschlossen ist. Dies gilt nicht für den Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte bei einem Ausschluss aus der Partei. AntragsbegründungDie Praxis des Vorstandes vom Landesverband Bayern, die ständige Rechtsprechung des Bundesschiedsgerichts zu ignorieren, macht es nötig, diese Rechtsprechung in die Satzung aufzunehmen. So wird verhindert, dass Vorstände in klassischer "Ober-sticht-Unter-Manier" Piraten kalt stellen und diffamieren können. Bei schweren Verstößen haben die Schiedsgerichte die Möglichkeit, die Verfahren zügig zu verhandeln, um den Rechtsweg schneller abzuschließen. Bei schwersten Verstößen bietet das Verfahren zum Ausschluss aus der Partei den sofortigen Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte. Das Mitglied kann wiederum einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen, um diese Rechte wieder zu erlangen. Diskussion
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