Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA027

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2015.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA027
Einreichungsdatum
Antragsteller

SD

Mitantragsteller
  • Michael Büker
  • Burkhard Masseida
  • Heino Schenck
  • Friedo Michnia
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags Die Zusammensetzung des Bundesvorstands wird vereinfacht auf 1x Vorsitz, 2x Stellvertretender Vorsitz, 1x Schatzmeister 2x-6x Beisitzer. Dadurch gewinnen wir mehr Zeit auf Parteitagen bei gleichgutem Vorstand.
Schlagworte Vorstand
Datum der letzten Änderung 25.07.2015
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting delete.svg Abgelehnt

Antragstitel

Zusammensetzung des Bundesvorstands vereinfachen

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

§9a (1) der Bundessatzung Abschnitt A wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens zwei, jedoch maximal sechs Beisitzern. Der Bundesparteitag beschließt die Anzahl der Beisitzer.

Antragsbegründung

Die Bundessatzung sieht momentan neun Vorstandsposten vor, von denen drei optional sind. Jedes Amt ist einzeln benannt und muss einzeln gewählt werden. Diese Einzelwahlen bringen allerdings keinen Mehrwert. Die Aufgaben, die ein Vorstand zu erledigen hat, bleiben die gleichen, egal wie die Ämter heißen, in die sie gewählt werden. Wir verschwenden also auf Wahlparteitagen viel Zeit mit Wahlgängen, die wir auch für Programmentwicklung oder anderes nutzen könnten. Gerade wegen den fehlenden Programmparteitagen aufgrund der knappen Finanzsituation benötigen wir diese Zeit auf Wahlparteitagen dringend. Mit dieser Satzung kann der Vorstand in 4 Wahlgängen gewählt werden.

Bisher hat der Vorstand eine Größe von mindestens sechs und maximal neun Personen. Die neue Regelung ermöglicht, je nach Bedarf und Kandidatenlage, zwischen sechs und zehn Personen. Mehr Personen sind nicht sinnvoll, da der Koordinierungsaufwand bei einem Vorstand dieser Größe die zusätzliche Arbeitskraft wieder zunichte macht.

Die bisherigen Bezeichnungen der Ämter sind in der Satzung unnötig. Die Aufgaben des Vorstands sind unabhängig davon immer die gleichen. Welche Ämter der Vorstand haben will, wird sowieso nach §9a (7) in der Geschäftsordnung festgeschrieben. Dort kann z.B. auch einer der stellvertretenden Vorsitzenden zum politischen Geschäftsführer erklärt werden, wenn das gewünscht wird. Ein Vorsitzender und ein Schatzmeister sollte in jedem Fall vorhanden sein und einzeln gewählt werden, unter Anderem auch aus rechtlichen Gründen. Darüber hinaus ist es fair den Kandidaten und dem wählenden Bundesparteitag gegenüber, wenn vor der Wahl feststeht, ob von den Vorständen repräsentative Aufgaben erwartet werden, oder ob sie eher im Hintergrund ihre Organisationsarbeit erledigen können. Die anfallende Arbeit im Bundesvorstand ist so oder so zum größten Teil organisatorisch, daran ändert keine Amtsbezeichnung irgendetwas. Die stellvertretenden Vorsitzenden würden im Normalfall zusammen mit dem Vorsitzenden die repräsentativen Aufgaben übernehmen, die Beisitzer in erster Linie organisieren und verwalten. Eine Notwendigkeit dies in der Satzung festzuschreiben gibt es nicht. Der Bundesvorstand kann dies problemlos in seiner Geschäftsordnung erledigen. Wenn sich herausstellt, dass die Talente eines Vorstandsmitglieds doch eher im organisatorischen oder doch eher im repräsentativen Bereich liegen, sollte der Vorstand dies selbst ändern können, ohne dass ihm die Satzung im Weg steht.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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