Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA023
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA023 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §3 |
Zusammenfassung des Antrags | Der Bundesvorstand prüft die Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern in jedem Fall, also auch dann wenn noch kein Schiedsgerichtsverfahren eröffnet wurde. |
Schlagworte | PAV, Wiedereintritt, Skandalpiraten, Lauer, Progressive Plattform |
Datum der letzten Änderung | 25.07.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelAufnahmeanträge von ehemaligen Piraten prüft der Bundesvorstand in jedem Fall AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen: In Abschnitt A (Grundlagen) wird § 3 Abs. 2 Satz wie folgt geändert: Alt: "Aufnahmeanträge von ehemaligen Piraten, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die Neu: "Aufnahmeanträge von ehemaligen Piraten, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden." AntragsbegründungDer Bundesvorstand sollte bei jedem Wiedereintritt ein Veto-Recht haben. Der Wiedereintritt ist bislang grundsätzlich durch bloße Zustimmung des Vorstands der zuständigen Gliederung möglich (§ 3 Abs. 2 Satz 1), lediglich bei Parteiausschluss oder Austritt während eines Parteiausschlussverfahrens muss der BuVo gefragt werden. Es gibt etliche Piraten, die zwecks öffentlichem Protest mehrfach polternd aus- und dann wieder diskret eingetreten sind. In manchen Gliederungen wird der Wiedereintritt als reine Formsache angesehen. Die Parteimitgliedschaft sollte jedoch eine ernsthafte Angelegenheit sein, die man nicht nach Belieben ändern kann. Zudem gibt es einige ausgetretene Piraten, die der Partei schweren Schaden zugefügt haben und etwa einem noch nicht beantragten Parteiausschlussverfahren zuvorgekommen sind. Derartige Mitglieder könnte man nach einem Wiedereintritt nicht einmal ausschließen, wenn der Ordnungsverstoß schon gewisse Zeit zurückliegt, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 4 SGO. Diskussion
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