Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA011
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA011 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §14 |
Zusammenfassung des Antrags | Obwohl im allgemeinen Sprachgebrauch innerhalb der Partei zwischen der Satzung, der Finanzordnung und der Schiedsgerichtsordnung unterschieden wird, handelt es sich bei allen dreien um eine Satzung der Partei |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 22.07.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelKlarstellung Abweichungsbefugnis AntragstextIn Abschnitt A: § 14 wird der folgende Satz 2 angefügt: "Abweichungen von den Abschnitten B: Finanzordnung und C:Schiedsgerichtsordnung durch die jeweiligen Gliederungen sind nur zulässig, soweit dies ausdrücklich in den jeweiligen Abschnitten dieser Satzung vorgesehen ist." AntragsbegründungObwohl im allgemeinen Sprachgebrauch innerhalb der Partei zwischen der Satzung, der Finanzordnung und der Schiedsgerichtsordnung unterschieden wird, handelt es sich bei allen dreien um eine Satzung der Partei, Abschnitt A: § 9b Abs. 5. Die im Umkehrschluss aus Abschnitt A: § 14 folgende Abweichungsbefugnis der Gliederungen sollte aber nur den Abschnitt A erfassen, da die weiteren Abschnitte eine einheitliche Regelung für die Gesamtpartei erfordern. Teilweise sehen sie auch eigenständige Möglichkeiten der Gliederungen zur Abweichung vor (z.B. Anzahl an Richtern, die gewählt werden). Diskussion
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