Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/GP005
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2015.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | GP005 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Grundsatzprogramm |
Antragsgruppe | Familie und Gesellschaft |
Zusammenfassung des Antrags | Die Piratenpartei möchte einer Benachteiligung aufgrund körperlicher Merkmale entgegenwirken. |
Schlagworte | Diskriminierung, Benachteiligung, AGG, Grundrechte |
Datum der letzten Änderung | 26.07.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelVerbot der Benachteiligung aufgrund körperlicher Merkmale AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen folgenden Programmpunkt in den Abschnitt "Freiheit und Grundrechte" (alternativ "Familie und Gesellschaft") des Gesundsatzprogramms aufzunehmen. Gegebenenfalls kann der Antrag modular behandelt werden:
Modul 1:
werden. Modul 2:
Körpergröße oder Gewicht als eine Diskriminierung an. Im Bereich des Zugangs zu Erwerbstätigkeit sind Maßnahmen notwendig, derartige Diskriminierungen zu verhindern (Ausnahmen können nur bestehen, wenn ein zwingender Sachgrund bestimmte körperliche Voraussetzungen unbedingt erfordert). Modul 3:
ein, §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) um den Begriff der "körperlichen Merkmale" zu ergänzen. AntragsbegründungDieser Antrag wurde auf dem Landesparteitag Bayern 2013.2 in Gemünden angenommen und für die Aufnahme auch ins Bundesprogramm vorgeschlagen. Der Landesvorstand Bayern nimmt diesen Auftrag des Landesparteitags gerne an und stellt den Antrag auch dem Bundesparteitag zur Entscheidung, In der Stellenbesetzung vakanter Positionen - zum Beispiel im Öffentlichen Dienst - können Personen, die nach Durchlaufen des Auswahlverfahrens bereits zur Einstellung vorgesehen waren, lediglich aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Gewichts wieder abgewiesen werden, obwohl zur Ausübung dieser Tätigkeiten keine bestimmten Anforderungen an Körpergröße oder Gewicht bestanden. Dies betrifft nicht mehr nur die Frage einer Verbeamtung, sondern wird immer häufiger auch bei Tarifbeschäftigten praktiziert. Als Ablehnungsgrund können manchmal nur minimale Abweichungen von der Norm genügen. Häufig wird die Ansicht vertreten, diese Form der Benachteiligung sei bereits durch bestehende Gesetze geregelt. Dem ist nicht so. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beinhaltet in §1 nicht den Begriff der "körperlichen Merkmale", so dass hier rechtlich keine Diskriminierung vorliegt. Dem Antragsteller liegt ferner ein Gutachten des Bundesministeriums des Inneren vor, welches argumentiert, die Nichteinstellung von Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Gewichts sei grundsätzlich mit dem Grundgesetz verträglich. Kapitel III, Artikel 21 (1) der EU-Charta der Grundrechte verbietet in seinem Wortlaut jedoch eine "Diskriminierung aufgrund von genetischen Merkmalen". Ob auch Körpergröße oder Gewicht hierunter verstanden werden können, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch weisen einige Anhaltspunkte in diese Richtung. Blicken wir zum Vergleich ins Ausland: In Andalusien und Kalifornien wurde debattiert, ob die Breite der Sitze in öffentlichen Verkehrsmitteln übergewichtige Personen diskriminieren könnte. Zur selben Zeit bekommt Deutschland es nicht auf die Reihe, erfolgreichen Bewerbern im Öffentlichen Dienst ein Recht auf Arbeitsaufnahme zu gewähren, bloß weil diese ein paar Zentimeter oder Kilos von irgendeiner Norm abweichen. Dieser Antrag bezieht sich NICHT auf Tätigkeiten oder Berufe, für die aufgrund eines zwingenden Sachgrundes bestimmte körperliche Voraussetzungen unbedingt notwendig sind. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt diese Ausnahmen in §8. Eine Ergänzung des §1 AGG um den Begriff der "körperlichen Merkmale" wäre somit ein einfacher und solider Weg, die Ziele aus Modul 2 zu verwirklichen. Diese zwei ergänzenden Worte in §1 AGG sind nur ein kleiner notwendiger Schritt für die Legislative, aber ein riesiger Fortschritt für die betroffenen Menschen. Zur Begründung der Wortwahl "körperliche Merkmale" statt "körperliche Eigenschaften": Der Begriff der "körperlichen Merkmale" wird in der deutschen Literatur zum Antidiskriminierungsrecht häufiger verwendet, wohingegen die Reichweite der Definition von "körperliche Eigenschaften" in Deutschland nicht abschließend rechtlich geklärt scheint. Diskussion
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