Antrag:Bundesparteitag 2014.1/Antragsportal/PP006

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2014.1. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PP006
Einreichungsdatum
Antragsteller

Nicole Britz (für LV Bayern)

Antragstyp Positionspapier
Antragsgruppe Gleichberechtigung und Chancengleichheit
Zusammenfassung des Antrags Beseitigung von Benachteiligung aufgrund körperlicher Merkmalen etwa im Erwerbsleben
Schlagworte Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlung
Datum der letzten Änderung 15.12.2013
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Verbot der Benachteiligung aufgrund körperlicher Merkmale

Antragstext

Die Piratenpartei Deutschland möge als Erweiterung des Grundsatzprogramms oder hilfsweise als Positionspapier beschließen:

Modul 1:

Niemand darf wegen seiner körperlichen Merkmale benachteiligt werden.

Modul 2:

Die Piratenpartei sieht explizite Benachteiligungen aufgrund von Körpergröße oder Gewicht als eine Diskriminierung an. Im Bereich des Zugangs zu Erwerbstätigkeit sind Maßnahmen notwendig, derartige Diskriminierungen zu verhindern (Ausnahmen können nur bestehen, wenn ein zwingender Sachgrund bestimmte körperliche Voraussetzungen unbedingt erfordert).

Modul 3:

Zur Realisierung dieses Ziels setzt sich die Piratenpartei dafür ein, §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) um den Begriff der "körperlichen Merkmale" zu ergänzen.

Antragsbegründung

Die Einreichung dieses Antrags wurde vom Landesparteitag Bayern 13.2 in Gemünden am 27.04.2013 beschlossen.

In der Stellenbesetzung vakanter Positionen zum Beispiel im Öffentlichen Dienst können Personen, die nach Durchlaufen des Auswahlverfahrens bereits zur Einstellung vorgesehen waren, lediglich aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Gewichts wieder abgewiesen werden, obwohl zur Ausübung dieser Tätigkeiten keine bestimmten Anforderungen an Körpergröße oder Gewicht bestanden. Dies betrifft nicht nur die Frage einer Verbeamtung, sondern wird immer häufiger auch bei Tarifbeschäftigten praktiziert. Als Ablehnungsgrund können manchmal nur minimale Abweichungen von der Norm genügen.

Der LPT 2013.1 vertrat unter anderem die Ansicht, diese Form der Benachteiligung sei bereits durch bestehende Gesetze geregelt. Dem ist nicht so. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beinhaltet in §1 nicht den Begriff der "körperlichen Merkmale", so dass hier rechtlich keine Diskriminierung vorliegt. Dem Antragsteller liegt ferner ein Gutachten des Bundesministeriums des Inneren vor, welches argumentiert, die Nichteinstellung von Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Gewichts sei grundsätzlich mit dem Grundgesetz verträglich.

Kapitel III, Artikel 21 (1) der EU-Charta der Grundrechte verbietet in seinem Wortlaut jedoch eine "Diskriminierung aufgrund von genetischen Merkmalen". Ob auch Körpergröße oder Gewicht hierunter verstanden werden können, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch weisen einige Anhaltspunkte in diese Richtung.

Blicken wir zum Vergleich ins Ausland: In Andalusien und Kalifornien wird zur Zeit debattiert, ob die Breite der Sitze in öffentlichen Verkehrsmitteln übergewichtige Personen diskriminieren könnte. Zur selben Zeit bekommt Deutschland es nicht auf die Reihe, erfolgreichen Bewerbern ein Recht auf Arbeitsaufnahme zu gewähren, bloß weil diese ein paar Zentimeter oder Kilos von irgendeiner Norm abweichen.

Dieser Antrag bezieht sich NICHT auf Tätigkeiten oder Berufe, für die aufgrund eines zwingenden Sachgrundes bestimmte körperliche Voraussetzungen unbedingt notwendig sind. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt diese Ausnahmen in §8.

Eine Ergänzung des §1 AGG um den Begriff der "körperlichen Merkmale" wäre somit ein einfacher und solider Weg, die Ziele aus Modul 2 zu verwirklichen. Diese zwei ergänzenden Worte in §1 AGG sind nur ein kleiner notwendiger Schritt für die Legislative, aber ein großer Fortschritt für die Menschen.

Zur Begründung der Wortwahl "körperliche Merkmale" statt "körperliche Eigenschaften": Der Begriff der "körperlichen Merkmale" wird in der Literatur zum Antidiskriminierungsrecht häufiger verwendet, während die Reichweite der Definition von "körperliche Eigenschaften" (in Deutschland) nicht abschließend rechtlich geklärt scheint.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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