Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/WP061

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer WP061
Einreichungsdatum
Antragsteller

Jörg Dürre

Mitantragsteller
  • Gunar Thöle
  • Anne Alter
  • Angelika Beer
  • Michael Büker
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Umwelt und Verbraucherschutz
Zusammenfassung des Antrags Die Biokraftstoffgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland ist bis 2020 eine freiwillige Maßnahme der Deutschen Regierung. Die EU Gesetzgebung sieht die Möglichkeit vor, die Quote zusätzlich auch durch günstigeren Ökostrom zu erfüllen. Das wollen wir.
Schlagworte Elektrokraftstoff, Nachhaltigkeit, Biokraftstoffquote, Ökostrom, Mineralöl, Kraftstoff
Datum der letzten Änderung 01.11.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Ökostrom als Kraftstoff zulassen

Antragstext

Der BPT möge beschliessen folgendes ins Wahlprogramm unter Umwelt und Verbraucherschutz aufzunehmen:
Die Piratenpartei fordert die Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2009/28/EG zur Verwendung ökologischer Energie im Verkehr.

Der Unterpunkt Artikel 3 (4) c) ist in nationale Gesetzgebung umzusetzen. Es ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen zu schaffen, die Ökoenergiequote alternativ durch im Verkehr eingesetzten Ökostrom zu erfüllen. Diese als Elektrokraftstoff eingesetzte Energiemenge soll einfach übertragbar / handelbar sein, wie in §37a BimschG vorgesehen.

Antragsbegründung

Text der EU Richtlinie http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0016:0062:DE:PDF

Der benannte Absatz in Artikel 3 lautet wie folgt: (Zitat)
(4) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Folgendes:
a) [...]
b) [...]
c)

Bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb für die Zwecke der Buchstaben a und b verbraucht wird, haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem durchschnittlichen Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft und dem Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr; darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.

Mehrere Sachen sollen mit diesem Antrag gleichzeitig bearbeitet werden.
1. Die EU RL 2009/28 ist hinsichtlich des Ziels nachhaltiger Energie im Verkehr vernünftig, das sollten wir tun.
2. Wir wollen keine Biokraftstoff-Beimischung, da Reinkraftstoff immerhin Wettbewerb bringt.
3. Wir wollen längerfristig überhaupt keinen Biokraftstoff, da Biokraftstoff ineffizient ist. Eine Nutzung von Bio-Reststoffen, bis höherwertige Nuzungsmöglichkeiten bestehen, wird begrüßt.
4. Wir wollen möglichst viel Mineralöl vermeiden; durch Ökoenergie und bessere Verkehrskonzepte und das sehr schnell.
5. Wir wollen alle Schienenfahrzeuge mit Ökostrom fahren

Zwingend umzusetzen ist nach der Richtlinie die Anrechnung von Energie aus Ökostrom im Straßenverkehr und im Schienenverkehr.
Im Straßenverkehr ist ein 2,5-facher Vorteil anzurechnen.
Deutschland hat sich auf die Umsetzung von Artikel 3 (4) a) in Form von Biokraftstoff beschränkt. Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Biokraftstoffquotengesetz http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2009/28/EG_%28Erneuerbare-Energien-Richtlinie%29#Ziele_im_Verkehrssektor (BioKraftQuG; BT-Drs 16/2709)

zu (4)b) Ökostrom wird in der Berechnung des Zählers der Quote d.h. der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen, bisher nicht berücksichtigt.

Die EU Richtlinie ist entgegen der landläufigen Meinung nicht verbindlich sondern vor 2020 eine lediglich freiwillige Maßnahme der jeweiligen Mitgliedstaatsregierung. Eine E10 oder B7 Biodieselbeimischung könnte jede deutsche Bundesregierung jederzeit per einfachem Gesetz wieder abschaffen. Erst ab 2020 wäre die Richtlinie automatisch wie vorliegend gültig; siehe "effet utile" http://www.cep.eu/index.php?id=68&title=effet+utile Rechtsprechung des EuGH. Schriftwechsel mit der EU Kommission https://wiki.piratenpartei.de/HH:Arbeitsgruppen/Umwelt/Elektrokraftstoff.
Eine Erfassung von für den Verkehr genutzten Kilowattstunden Strom würde es z.B. der Deutschen Bahn erlauben, diesen Quotenanteil als Ökoenergiemenge an mittelständische Mineralölfirmen zu verkaufen. Diese müssten dann kein teures Biodiesel oder Ethanol in Form von E10 mehr in den von ihnen in Verkehr gebrachten Mineralölkraftstoff beimischen sondern könnten nachweisen, dass sie Ihre "Öko-Quote" anderweitig erfüllt haben (sie hätten jemanden, die Deutsche Bahn, damit beauftragt, das zu tun). Dies ergibt sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz BimSchG §37a = Übertragung der Verpflichtung an Dritte s.u.

(4)c) ist nicht umgesetzt.
Die Verwendung von Ökostrom im Schienenverkehr stellt eine der effizientesten Möglichkeiten zur Fortbewegung dar. Emissionen von Luftschadstoffen werden beim Einsatz von z.B. Windkraftstrom und Sonnenstrom fast völlig vermieden. Die Technologie ist seit Jahrzehnten bewährt. Die benötigte Infrastruktur ist schon vorhanden, im Gegensatz zu zum Beispiel der benötigten Infrastruktur für den Großeinsatz von Elektro-PKWs. Die Verwendung von Ökostrom im Bahnverkehr ist also aufgrund ihrer Einfachheit und Wirtschaftlichkeit sinnvoll.

Die bisherige deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie besteht aus der Pflicht zur Beimischung von Biomasse in Treibstoffen. Technisch ist Biodiesel dem Dieselkraftstoff in beliebiger Menge beimischbar, Ethanol kann dem Ottokraftstoff beigemischt werden, in Form von E10 über E85 bis E100 (reines Ethanol). Diese stellen entsprechende %-Anteile Ethylalkohol am Ottokraftstoff dar. Biomethan/Biogas wird als Ersatz von fossilem Erdgas eingesetzt. Darüber hinaus gibt es Additive aus nachwachsenden Rohstoffen, die in kleineren Mengen zugemischt werden. ETBE / MTBE http://de.wikipedia.org/wiki/ und andere. Geregelt wurde die Beimischung im Bundesimmisionsschutzgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__37a.html
(3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Dieselkraftstoff in Verkehr bringen, haben bis zum 31. Dezember 2014 einen Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflichtete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindestens 2 Prozent für das Jahr 2008 und von mindestens 2,8 Prozent jeweils für die Jahre 2009 bis 2014 sicherzustellen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent. Satz 3 gilt entsprechend für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr bringen.

(4) Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das Biomethan die Anforderungen für Erdgas nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 3a kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten übertragen werden. Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten eingegangenen Verpflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für welchen Verpflichtungszeitraum und für welchen Kraftstoff die Übertragung gilt. Der für die Herstellung der Biomasse im Verkehr zu betreibende Aufwand übersteigt den Aufwand zur Herstellung einer vergleichbaren Transportleistung im elektrischen Schienenverkehr um ein Vielfaches und ist daher gesamtgesellschaftlich nicht effizient.

Der WBGU ("Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung") gibt in seinem Hauptgutachten 2008 http://www.wbgu.de/index.php?id=110/ eine eindeutige Empfehlung zur Beendigung der Biokraftstoffbeimischung. Die aus Ökostrom verwendete Verkehrsenergie ist effizienter als Palmöl-, Sojaöl-, Rapsöl- und Ethanol-Beimischung zu Kraftstoffen.

Die Studie "Impact of Electric Vehicles" http://cedelft.eu/?go=home.downloadPub&id=1153&file=4058_D3defreportHvE_1314725917.pdf&PHPSESSID=851b832ff6be2e0a85369b104c2e5cbf von den Autoren CE Delft, ICF und Ecologic zeigt eine vergleichsweise Ergiebigkeit eines Hektars (100 x 100 Meter) für die Produktion verschiedener erneuerbarer Energieformen Tabelle auf S. 50 unten.

Von dem Ertrag eines Hektars können 1,45 PKW 15.000 Kilometer pro Jahr mit Biokraftstoff erster Generation (Biodiesel, Ethanol) fahren. 4,3 PKW können 15000 km fahren sofern Biogas-Substratpflanzen auf dem gleichen Hektar angebaut werden, mit auf einem Hektar erzeugten Photovoltaikstrom können 111 Autos pro Jahr 15.000 Kilometer fahren. Schon im Individualverkehr ist Solarstrom damit über 75 x effektiver als reiner Agrarsprit im Verbrennungsmotor.

Die Nutzung landwirtschaftlicher Anbaufläche zur Erzeugung von Biotreibstoff ist das Verfahren mit dem geringsten Ertrag und sollte daher nicht weiter unterstützt werden. Die Erfüllung der EU Vorgaben für Energie im Verkehr sollten in der Reihenfolge der höchsten Effizienz d.h. (sofern zutreffend) mit der geringst benötigten Fläche, angegangen werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

Spezifizierung zu WP058