Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/PP015

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.2. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PP015
Einreichungsdatum
Antragsteller

NHense

Antragstyp Positionspapier
Antragsgruppe Innen- und Rechtspolitik
Zusammenfassung des Antrags Staat und Kirche vollständig trennen
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 07.11.2013
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Trennung von Staat und Kirche

Antragstext

Der Bundesparteitag möge den folgenden Text als Positionspapier beschließen:

Die Piratenpartei setzt sich für eine moderne, pluralistische und freie Gesellschaft ein. In einer solchen muss sich der Staat weltanschaulich neutral verhalten. Dabei verstehen wir unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit die eigene Religion selbst zu wählen und auszuüben, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung und das Recht, frei von einem Glauben zu leben. Im Interesse der pluralistischen Gesellschaft ist Aufgabe des Staates, diese Religionsfreiheit zu garantieren.

Gesetze und öffentlicher Raum müssen neutral bleiben

Im Grundgesetz der Bundesrepublik, in den Landesverfassungen sowie sämtlichen weiteren Gesetzen und Verordnungen haben alle Gottesbezüge zu unterbleiben. Zur Wahrung der weltanschaulichen Neutralität sind religiöse Symbole aus staatlichen Gebäuden zu entfernen. Auch sind staatliche Gebäude und Einrichtungen bei Neuerrichtung nicht »einzusegnen«. Die grundsätzliche Eidesformel ist neutral zu fassen. Der Eidablegende kann dem Eid eine persönlich gewählte religiöse Bekräftigung anhängen.

Neutrales öffentliches Bildungswesen

Der Religionsunterricht nach Art. 7 GG ist Bekenntnisunterricht. Wir wollen stattdessen, dass alle Schülerinnen und Schüler zum Kennenlernen der verschiedenen Kulturen und Religionen sowie zur Einübung der Toleranz unabhängig von ihrer Herkunft und Religionszugehörigkeit einen Unterricht als Pflichtfach über die ethischen Grundlagen des Zusammenlebens, über die Inhalte der großen Religionen und über die weltanschaulichen Grundlagen unserer Kultur, über Menschenwürde und Menschenrechte erhalten. Bis zu einer entsprechenden Änderung der Verfassungen und Gesetze muss parallel zum konfessionellen Religions– und weltanschaulichen Unterricht auf allen Schulstufen ein gleichwertiger, neutraler Religionskunde– und Ethikunterricht im Sinne eines Wahlpflichtfaches eingerichtet werden. Der Wechsel zu diesem muss den Schülern jederzeit möglich sein. Religiöse Erziehungsziele für staatliche Bildungseinrichtungen und Schulen sind in den Landesgesetzen zu streichen. Schulgebete, Schulgottesdienste und dergleichen in staatlichen Schulen haben während des regulären Unterrichtes zu unterbleiben.

Neutrale soziale Einrichtungen fördern

Die christlichen Bevölkerungsanteile in Deutschland nehmen immer stärker ab. Immer weniger Menschen sind Mitglied einer Kirche. Daher kann eine Übergabe von sozialen Einrichtungen wie bspw. Kindergärten, Krankenhäusern oder Altenheimen aus öffentlicher Hand in die Hand der Kirchen nicht gerechtfertigt werden. Im Gegenteil: Soziale Einrichtungen, die derzeit in kirchlicher Hand sind, sollen, wenn möglich, in die öffentliche Hand überführt werden, da die Kosten auch heute schon größtenteils oder ganz vom Staat und den Betroffenen getragen werden.

Abschaffung der Staatsverträge

Konkordate und Staatskirchenverträge sind abzulösen, da sie immer eine Gefährung der weltanschaulichen Neutralität des Staates darstellen. Bei bestehenden Konkordate und Staatskirchenverträge ist auf eine Ablösung beziehungsweise eine Kündigungsvereinbarung zu suchen. Neue Konkordate und Staatskirchenverträge sollen nur befristet als Übergangslösung abgeschlossen werden, um eine einheitliche, gleiche Behandlung der Glaubensgemeinschaften zu gewährleisten, solange andere Glaubensgemeinschaften sich noch auf geltende Konkordate und Staatskirchenverträge berufen können.

Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen

Der Grundgesetzauftrag, die auf auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen (Art 140 GG i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung), ist bisher nicht erfüllt. Zur Umsetzung ist ein entsprechendes Gesetz über die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche ist zu schaffen. Die direkte und indirekte Finanzierung einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa die Bezahlung der Klerikergehälter und der Theologieausbildung, ist zu beenden. Darunter fallen auch versteckte Leistungen wie z.B. der Kommunen für kirchliche Baulasten, kirchliches Personal oder Dienst– und Materialleistungen an kirchliche Einrichtungen. Die bisher notwendige staatliche Erfassung der Religionszugehörigkeit wird dadurch nicht mehr notwendig und ist daher aus Gründen der Datensparsamkeit zu beenden. Für die staatliche Bezuschussung von gemeinnützigen Projekten oder Organisationen der einzelnen Glaubensgemeinschaften müssen die gleichen Grundlagen gelten wie für andere Träger. Alle über allgemeine Gemeinnützigkeitsbestimmungen hinausgehenden Steuerprivilegien von Glaubensgemeinschaften sind abzuschaffen.

Gleichbehandlung der Kirchen mit anderen Organisationen

Der Sonderstatus einzelner Glaubensgemeinschaften als Körperschaft öffentlichen Rechts ist zu beenden, die Glaubensgemeinschaften sind nach dem allgemeinen Vereinsrecht zu behandeln. Bis diese Umstrukturierung vollzogen ist, soll die Austrittserklärung gebührenfrei und formlos als einseitige Willenserklärung gegenüber dem Standesamt, dem Amtsgericht oder der Religionsgemeinschaft möglich sein. Da keine Staatskirche existiert, sind Religionsgemeinschaften in staatlichen wie auch internationalen Gremien konsequent als NGO einzustufen. Staatliche Forschung und Lehre ohne religiösen Einfluss

Wissenschaft und Forschung müssen ergebnisoffen und frei von religiösen und weltanschaulichen (also auch politischen) Prägungen sein. Die theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen sind durch religionswissenschaftliche Institute zu ersetzen. Alle kirchlichen Vorbehaltsrechte z.B. bei der Besetzung bestimmter Lehrstühle entfallen. Konkordatslehrstühle sind in ordentliche Lehrstühle umzuwandeln.

Gleiches Arbeits– und Mitbestimmungsrecht

Über die für alle Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten hinaus dürfen die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht beschnitten werden. Die Sonderregelungen für religiöse oder weltanschauliche Einrichtungen nach § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz und § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sind zu beenden. Den Beschäftigten der Kirchen und ihrer Organisationen, vor allem Diakonie und Caritas, sind Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Tariffreiheit zuzubilligen. Die Religionszugehörigkeit oder das religiöse Verhalten dürfen jenseits eines engen, in herausragender Weise religiös oder weltanschaulich geprägten Kernbereiches von Beschäftigungsverhältnissen kein Einstellungs– oder Entlassungsgrund sein.

Keine öffentliche Militärseelsorge

Die staatliche Organisierung und Finanzierung der Militärseelsorge ist zu beenden. Der bisher von den Militärpfarrern gegebene, aber für alle Wehrdienstleistenden verbindliche „Lebenskundliche Unterricht“ ist in einen neutralen, von einem dafür geeigneten pädagogischen Lehrkraft erteilten Ethikunterricht umzugestalten. Öffentlich finanzierte Soldatenwallfahrten und ähnliche Unternehmungen sind nicht statthaft. Geistliche und Theologiestudenten sind – solange die gesetzliche Wehrpflicht besteht – allen übrigen Wehrpflichtigen gleichzustellen und zum Militär– oder Zivildienst heranzuziehen. Da die Wehrpflicht derzeit derzeit nur per Verordnung ausgesetzt ist, besteht trotzdem ein Bedarf an der Abschaffung der gesetzlichen Sonderregelungen.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist kein Kirchenfunk

Die Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sind so umzugestalten, dass dort keine Religions– oder Weltanschauungsgemeinschaft übermäßigen Einfluss erhält. Solange dort Vertreter/innen der Religionsgemeinschaften sitzen, müssen auch Vertretungen der nicht-religiösen Weltanschauungsgemeinschaften berufen werden. Die Gewährung von Sendezeiten für sogenannte Verkündigungssendungen ist zu beenden. Die Finanzierung von durch kirchliche Medienkonzerne erstelltem Sendematerial ist zu beenden. Öffentlich-rechtliche Kirchenredaktionen wirken in der Regel als verlängerter Arm der kirchlichen Medienarbeit. Die Kirchenredaktionen sind daher aufzulösen und durch Redaktionen zu ersetzen, die sich des gesellschaftlich-kulturellen Themenbereichs von Religionen und Weltanschauungen in journalistisch geeigneter Art und Weise, in ausgewogenem Anteil und mit der gebührenden kritischen Distanz annehmen.

Abschaffung stiller Feiertage

Wir streben die Abschaffung stiller Feiertage an, da an diesen Tagen Menschen durch religiöse Bevormundung in ihrer freien Entfaltung behindert werden. Die Landesfeiertagsgesetze sollen dahingehend geändert werden.

Abschaffung religiöser Feiertage

Wir möchten die religiösen Feiertage als gesetzliche Feiertage streichen. Den Arbeitnehmern soll als Ausgleich ein höherer gesetzlicher Mindesturlaub zugestanden werden. Dies ermöglicht es Anhängern anderer als der christlichen Religionsgemeinschaften den Feiertagen ihres jeweiligen Glaubens nachzugehen. Die Schulferien sollen um eine entsprechende Anzahl Tage erhöht werden, da die Ferien bisher sowieso um diese Feiertage darum herum gelegt werden.

Antragsbegründung

Die JuPis haben hier toll vorgelegt: https://junge-piraten.de/themen/inneres/positionspapier-zur-trennung-von-staat-und-kirche/

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge