Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/X029
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | X029 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Antragstyp | Sonstiger Antrag |
Antragsgruppe | Demokratie |
Zusammenfassung des Antrags | Geschäftsordnung zur SDMV, die einmal beginnend fortbesteht und zu der einmalig akkreditiert wird. Jeder Akkreditierte kann an dezentralen Orten nach seiner Wahl an einer Urne an den jeweils anberaumten Abstimmungen geheim abstimmen. |
Schlagworte | SDMV, Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung, Urnenabstimmung, Mitbestimmung, Basisdemokratie, geheim, namentlich, transparent, nachvollziehbar |
Datum der letzten Änderung | 11.05.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelSDMV Geschäftsordnung - die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung für geheime, basisdemokratische Urnen-Abstimmungen ohne Delegationen an dezentralen Orten AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, die nachstehende Geschäftsordnung zur Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung (SDMV) zu verabschieden, sofern die SDMV in die Satzung mit Satzungsänderungs-Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA026 aufgenommen wurde. 1. Begriffsdefinitionen
2. Ämter und ihre Aufgaben
2.1 Die Abstimmungsleitung(1) Die Abstimmungleitung besteht gemäß §9a Abs. 2a Bundessatzung mindestens aus dem Generalsekretär und dem politischen Geschäftsführer der Piratenpartei Deutschland. Zur ihrer Unterstützung kann der Bundesvorstand weitere Piraten beauftragen. Für Aufgaben des Generalsekretärs müssen diese eine Datenschutzverpflichtung vorweisen können. (2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind 2.2 Abstimmungshelfer(1) Die Abstimmungshelfer einer Urne werden von den dort akkreditierten Piraten vorgeschlagen und müssen von der Abstimmungsleitung ernannt werden. 2.3 Protokollführung(1) Das Beschlussprotokoll der Abstimmungsleitung umfasst alle Anträge im exakten Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmung, sowie die Teilergebnisse der einzelnen Urnen. Es ist im Piratenwiki zu veröffentlichen, sobald alle notwendigen Daten vorliegen. (2) Das Protokoll der Abstimmungshelfer enthält die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Abstimmung und dem Ende der Auszählung, die Ergebnisse der Auszählung, sowie ein Bericht über Vorkommnisse, die die Gültigkeit der Abstimmung an dieser Urne beeinflussen können. Das Protokoll ist von allen Abstimmungshelfern zu unterzeichnen und zeitnah an die Abstimmungsleitung zu übermitteln. 2.4 Ende von Ämtern und BefugnissenÄmter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. 3. Urnen
3.1 Gründung einer Urne(1) Alle für die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung akkreditierten Piraten haben das Recht, Urnen zu gründen. (2) Eine Gründung verläuft nach folgendem Schema:
(3) Alle existierenden Urnen werden auf einer Übersichtsseite im Wiki aufgelistet. 3.2 Wechsel zwischen bestehenden Urnen(1) Akkreditierte Piraten können frei entscheiden, an welcher Urne sie sich eintragen möchten. Ein Wechsel ist jederzeit möglich. Änderungswünsche sind in Textform an die Abstimmungsleitung zu stellen, müssen aber spätestens drei Tage vor einer Abstimmung erfolgen. (2) Ist abzusehen, dass an einer Urne bei der Abstimmung weniger als zwei Abstimmungshelfer zur Verfügung stehen werden, so kann sich der verbleibende Abstimmungshelfer mit seiner Akkreditierungsliste auch einer anderen Urne anschließen, so lange dadurch nicht das Ende der Abstimmung überschritten wird. Dies ist schnellstmöglich der Versammlungsleitung und über die vereinbarte Mailingliste anzuzeigen. (3) Abstimmungshelfer dürfen ihre Stimme nur an ihrer eigenen Urne abgeben. 3.3 Ernennung und Entlassung von Abstimmungshelfer(1) Nach einer Urnengründung können weitere Piraten zu Abstimmungshelfer ernannt werden, indem mindestens die Hälfte der an der Urne akkreditierten Piraten dies in Textform bei der Abstimmungsleitung beantragen. (2) Ein Abstimmungshelfer muss auf Antrag 3.3 Gültigkeit von UrnenEine Urne wird bei einer Abstimmung ungültig, wenn
3.4 Auflösung einer Urne(1) Eine Urne wird von der Versammlungsleitung aufgelöst wenn
(2) Die an der Urne gemeldeten Piraten werden schnellstmöglich von der Versammlungsleitung über die Schließung der Urne informiert. 4. Akkreditierung4.1 Allgemeines(1) Eine nach Punkt 2.1 zur Akkreditierung beauftragte Person stellt einem Piraten nach Überprüfung der Stimmberechtigung und nach Vorlage des Personalausweises in einem persönlichen Treffen eine Stimmkarte aus. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Adresse in der Mitgliederdatenbank mit der Adresse auf dem Ausweis übereinstimmt. (2) Adresswechsel sind der Abstimmungsleitung umgehend anzuzeigen. An die angegebene Adresse werden die jeweils aktuellen Stimmkarten versandt. 4.2 Die Stimmkarte(1) Auf der Stimmkarte stehen (2) Nach der der letzten Zeile zugeordneten Abstimmung versendet der Generalsekretär per Post neue Stimmkarten an alle akkreditierten Piraten. Die Akkreditierungsnummern bleiben erhalten. (3) Geht eine Stimmkarte verloren, so wird deren Akkreditierungsnummer gesperrt und der Pirat erhält eine neue Stimmkarte mit geänderter Nummer. Hierfür anfallende Kosten trägt der Pirat. (4) Der Generalsekretär stellt in Absprache mit den zur Akkreditierung berechtigten Personen sicher, dass es nicht zur Mehrfachvergabe der gleichen Zuordnungsnummer kommen kann. 4.3 Akkreditierungslisten(1) Am Tag vor dem Urnengang versendet der Generalsekretär per signierter E-Mail eine Liste an die Abstimmungshelfer der jeweiligen Urne, auf der die Akkreditierungsnummern der dort akkreditierten Piraten angegeben sind (Akkreditierungsliste). Das Dateiformat muss revisionssicher sein. (2) Piraten dürfen nur an der Urne abstimmen, auf deren Akkreditierungsliste sie stehen. 4.4 Ende der Akkreditierung(1) Die Akkreditierung des Piraten endet mit der Rücksendung seiner Stimmkarte, versehen mit einer entsprechenden Willensbekundung, an eine nach Punkt 2.1 zur Akkreditierung beauftragten Person, mit dem Austritt aus der Partei, dem Wechsel in einen anderen Landesverband, oder dem Ende der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung. (2) Bei ausstehenden Mitgliedsbeitragszahlungen ist der Pirat nicht abstimmungsberechtigt und seine Akkreditierungsnummer erscheint nicht auf der Akkreditierungsliste. Die Akkreditierungskarte verliert aber nicht ihre Gültigkeit.
5. Abstimmungsordnung(1) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Abstimmungshelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung in Frage stellen, sofort der Abstimmungsleitung bekannt zu geben. Diese hat alle Piraten unverzüglich über die in §3.1 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 genannte Info-Mailingliste darüber in Kenntnis zu setzen. (2) Auf Anordnung der Abstimmungsleitung oder auf Antrag von 20 Akkreditierten muss eine Abstimmung aller oder einzelner Anträge wiederholt werden. Die erneute Abstimmung muss beim nächsten Urnengang der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag ist in Textform an die Abstimmungsleitung zu stellen. (3) Nimmt ein Landespirat nicht an der Abstimmung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Abstimmungsergebnissen oder Beschlüssen. (4) Eine geheime Abstimmung ist sicherzustellen. 5.1 Stimmzettel(1) Auf den Stimmzetteln stehen die Antragsnummern und -bezeichnungen aus der Antragsfabrik, sowie Felder zum Ankreuzen für „Ja“ und „Nein“. Kein Kreuz bedeutet eine Enthaltung. (2) Andere Markierungen als Kreuze dürfen gewertet werden, solange der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist. (3) Ist der Wille des Abstimmenden bei einem oder mehreren Anträgen nicht erkennbar, so wird diese Stimmabgabe als "ungültig" gezählt. Die Stimmabgabe bei den verbleibenden Anträgen wird dadurch nicht beeinflusst. (4) Alle anderen Einträge oder Markierungen führen dazu, dass der gesamte Stimmzettel ungültig wird. (5) Die Abstimmungsleitung verschickt die Stimmzettel in einem revisionssicheren Format, zusammen mit den Akkreditierungslisten an die Abstimmungshelfer. 5.2 Abstimmung(1) Zwei Abstimmungshelfer eröffnen unter Berücksichtigung von §9c Abs. 6 Bundessatzung die Urne. Es ist sicherzustellen, dass diese vor Abstimmungsbeginn leer ist. (2) Jeder Pirat erhält von einem Abstimmungshelfer einen Stimmzettel. Den Erhalt dokumentiert der Abstimmungshelfer durch einen Vermerk auf der Stimmkarte des Piraten und auf der Akkreditiertenliste. (3) Die ausgefüllten Stimmzettel werden in die Urne eingeworfen, was wiederum von den Abstimmungshelfern auf der Stimmkarte und auf der Akkreditiertenliste vermerkt wird. 5.3 Auszählung und Veröffentlichung(1) Die Auszählung nehmen die Abstimmungshelfer unmittelbar nach dem Ende der Abstimmung vor. (2) Alle Ergebnisse werden umgehend in digitaler Form per signierter E-Mail an die Abstimmungsleitung geschickt. Diese veröffentlicht alle Einzelergebnisse und das aufaddierte Gesamtergebnis auf der Seite des jeweiligen Antrags in der Antragsfabrik. (3) Zeugen müssen die Möglichkeit haben, sich Ergebnisse der Auszählung zu notieren, um sie mit den veröffentlichen Daten abzugleichen. (4) Die Originalstimmzettel werden zusammen mit der Akkreditiertenliste und dem Protokoll der Abstimmungshelfer von diesen an die Abstimmungsleitung per Briefpost übersandt. Die Empfangsadresse steht auf der Akkreditiertenliste. Diese Unterlagen müssen spätestens am 8. Werktag nach der Abstimmung der Abstimmungsleitung vorliegen, ansonsten wird das Abstimmungsergebnis der Urne nicht gezählt. Die Abstimmungsleitung archiviert die Unterlagen. (5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die satzungsgemäße Mehrheit bekommt. Grundgesamtheit ist die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen. (6) Die erneute Auszählung des Gesamtergebnisses muss
erfolgen. Die Auszählung von Teilergebnissen ist nicht vorgesehen. 6. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung(1) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen als sonstige Anträge eingereicht werden. (2) Eine veränderte Geschäftsordnung findet erst bei der nächsten Abstimmung der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung Anwendung. AntragsbegründungDie SDMV benötigt im Falle ihrer Annahme eine von der Mitgliederversammlung legitimierte Geschäftsordnung. Nachträgliche Änderungen können durch die SDMV selbst beschlossen werden. Diskussion
KonkurrenzanträgeAntrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/X013
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