AG Steuerpolitik/Pressemitteilung UStDV

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Auf dieser Seite wollen wir eine Presseerklärung der Piraten entwickeln, in der wir zu einer kürzlichen Änderung in der Umsatzsteuerdurchführung Stellung beziehen. Diese Änderung schafft insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen unsinnige Hürden für Geschäfte in andere EU-Länder, sie stellt damit ein gutes Beispiel für unternehmerfeindliche Regelungen der afinanzverwaltung bzw. des Steuerrechts dar.

Hintergrund:

Es geht um folgende Regelung der UStDV:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Absatz 1 wie folgt zu führen: 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a des Gesetzes) und 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers, b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie e) die Unterschrift des Abnehmers. Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.

Diese Änderung ist M 2.12.2011 in Kraft getreten.

Probleme:

Hierzu kopiere ich einen Link zu der Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer ein: http://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/stellungnahmen/2011/Stell20_02.09.2011.pdf

Vorschlag für eine Presseerklärung:

Die Piratenpartei Deutschland lehnt die neuen Regelungen für Umsatzsteuer bei Exportlieferungen wegen massiver Behinderung des Aussenhandels ab.

Durch die nach § 17a der "Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" verlangte "Gelangenheitsbestätigung" wird ein massiver und sinnloser bürokratischer Aufwand für die exportierenden Unternehmen geschaffen, Rechtsunsicherheit erzeugt und eine Situation geschaffen in der in sehr vielen Fällen unberechtigt Umsatzsteuer für Exportgeschäfte eingefordert werden wird.

Eine "Gelangenheitsbestätigung" ist nach der Definition des BMF eine schriftliche Bestätigung des ausländischen Kunden, dass er die umsatzsteuerfrei gelieferte Ware empfangen hat. Kann diese zu einer Exportlieferung nicht vorgewiesen werden, so wird für diese Lieferung Umsatzsteuer fällig. Betroffen sind sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen an andere Unternehmer, als auch jegliche Lieferungen die das Gebiet der EU verlassen. Anhalter: Meine Lesart ist, das diese Regelung nur für Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet zutrifft (EU) nicht bei Lieferungen in ein Drittland!The Transporter: Dies ist korrekt, die Gelangenheitsbestätigung bezieht sich nur auf Warentransfere innherhalb der EU im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Es geht hier nicht um Exporte.

Die Zustellungsbestätigung durch den Spediteur oder Paketdienst ist nicht ausreichend, es ist entweder ein vom Kunden persönlich unterschriebenes Formular, oder eine abgefertigte Ausfuhrerklärung notwendig. Lieferungen innerhalb der EU benötigen aber keine Ausfuhrerklärung und Lieferungen unter 1000 Euro Warenwert generell nicht. Der bürokratische Aufwand für die Ausfuhrerklärung ist auch für Lieferungen mit geringerem Wert in keinem Verhältnis zum Umsatz. Anhalter: M.E. Ist die von Dir genannte Alternative gar nicht möglich.

Wie eine Bestätigung der Lieferung von einem ausländischen Kunden eingeholt werden soll ist völlig unklar. Man stelle sich vor wie hoch die Bereitschaft eines Privatkunden z.B. in der Schweiz oder den USA sein wird seinem deutschen Versandhandel eine unterschriebene Bestätigung per Post zurück zu schicken. Und die Umsatzsteuer erst einzufordern und dann nach Erhalt der "Gelangenheitsbestätigung" zu erstatten wird nur dazu führen, dass deutsche Lieferanten benachteiligt werden.

Selbst wenn die "Gelangenheitsbestätigung" eingesammelt werden kann ist dann fraglich ob diese bei einer späteren Prüfung akzeptiert wird. Hier wird dann ein weiterer massiver Verwaltungsaufwand erzeugt, wenn "Gelangenheitsbestätigungen" nachgeprüft, oder nachgebessert werden müssen. Das Verständnis der ausländischen Handelspartner für eine solche sinnvolle deutsche Sonderregelung wird sich bestimmt auch in Grenzen halten.


Vorgeblich soll diese neue Regelung der Reduzierung von Umsatzsteuerbetrug im Aussenhandel dienen. Dabei wird vom BMF aber ausser Acht gelassen, in welchem Verhältnis hier tatsächlicher Missbrauch und durch die Regelung verursachter Schaden stehen. Zudem ist diese Regelung völlig untauglich den tatsächlichen Betrug zu bekämpfen, da es für einen Betrüger wohl kaum einen Unterschied machen wird, ob er nur die Rechnung, oder auch noch die "Gelangenheitsbestätigung" fälscht, zumal dies juristisch in Tateinheit steht und somit nicht mal das Strafmaß erhöht.

Es drängt sich hier ganz stark der Verdacht auf, dass mit dieser Regelung eine Falle für exportierende Unternehmen geschaffen werden soll, um unberechtigt Umsatzsteuer zu kassieren. In jedem Fall sieht Bürokratieabbau ganz anders aus. Ist auch nicht ganz richtig, ein "Export" ist eine Lieferrung in ein Drittland, hier geht es um innergemeinschaftliche Lieferungen, nicht um Exporte. Ich will nicht kleinlich klingen, aber diese Definitionsabgrenzung ist in Fachkreisen wichtig.


Nebenbei möchten wir das BMF für die gelungene Sprachpanscherei "Gelangenheitsbestätigung" beglückwünschen, dieses Wort wird als Unwort des Jahres schwer zu schlagen sein, nur wird sich der Bekanntheitsgrad hoffentlich in Grenzen halten.

Anhalter: Alternativ-Vorschlag:


Die Piratenpartei Deutschland lehnt die neuen Regelungen für Umsatzsteuer bei Exportlieferungen wegen massiver Behinderung des Aussenhandels ab. The Transporter: Könntest du "Export" rausnehmen? Der Vorschlag hier von dir ist fachlich schon sehr gut, allerdings sollten wir "Exporte" von "Innergemeinschaftlichen Lieferungen" abgrenzen.


Durch die nach § 17a der "Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" verlangte "Gelangenheitsbestätigung" wird ein massiver und sinnloser bürokratischer Aufwand für die exportierenden Unternehmen geschaffen und Rechtsunsicherheit erzeugt. 

Für alle Lieferungen eines deutschen Unternehmens in ein anderes EU-Land wird zukünftig eine sogenannte  "Gelangenheitsbestätigung" verlangt. Hierunter versteht die Finanzverwaltung eine schriftliche Bestätigung des ausländischen Kunden, dass er die umsatzsteuerfrei gelieferte Ware empfangen hat. Liegt die Bestätigung nicht vor, drohen dem Lieferanten steuerliche Nachteile. The Transporter: Erwähnenswert ist auch, das der in der EU ansässige "Empfänger", genannt Abnehmer, nicht rechtlich verpflichtet ist, diese Gelangenheitsbestätigung überhaupt zu unterschreiben. Diese Vorschrift gilt bisher nur für Deutschland.


Eine Zustellungsbestätigung durch den Spediteur oder Paketdienst ist hierfür nicht ausreichend, vielmehr muss der Kunde einen detaillierten Beleg unterschrieben haben. Unklare Ausführungsbestimmungen erzeugen außerdem Rechtsunsicherheit.  Z.B. ist die Frage, wer die Unterschrift zu leisten hat, wenn der Empfänger ein Unternehmen nicht geregelt. Ebenso ist unklar, welchen Anforderungen an den Nachweis der Echtheit der Unterschrift zu stellen sind. 

 Somit droht nicht nur ein massiver Verwaltungsaufwand zur Nachprüfung von  "Gelangenheitsbestätigungen" oder zur Anforderung von berichtigen Bestätigungen. Es besteht auch ein nicht unerhebliches Risiko, dass es auf Grund angeblich oder tatsächlich fehlerhafter Bestätigungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Umsatzsteuernachzahlungen kommt. 

Soweit diese neue Regelung der Reduzierung von Umsatzsteuerbetrug im Aussenhandel dienen soll, bestehen erhebliche Zweifel, ob das Erfordernis neben einer Rechnung auch eine "Gelangenheitsbestätigung" zu fälschen tatsächlich eine Prävention darstellen kann. Der zusätzlichen Sicherheitsgewinn steht in keinem Verhältnis zu der zusätzlichen Bürokratie. Die Regelung droht insbesondere für Unternehmen mit einer Vielzahl von kleineren Lieferungen in andere EU-Länder ein massives Handelshemmnis darzustellen. Gerade bei Lieferungen von Waren mit geringen Wert erscheint die Erlangung der notwendigen Bestätigung vom Kunden als kaum realisierbar. Hierdurch werden eigentlich umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen durch faktische Belastung mit deutscher Umsatzsteuer überteuert und verlieren Wettbewerbsfähigkeit.

Nebenbei möchten wir das BMF für die gelungene Sprachpanscherei "Gelangenheitsbestätigung" beglückwünschen, dieses Wort wird als Unwort des Jahres schwer zu schlagen sein, nur wird sich der Bekanntheitsgrad hoffentlich in Grenzen halten