AG Steuerpolitik/Einkommensteuer

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Nachfolgend habe ich einen ersten Entwurf eines Einkommensteuergesetzes eingestellt, der sowohl der wichtigen Forderung nach deutlicher Vereinfachung, wie auch den Beschlüssen des BPT 2013/1 in Neumarkt versucht gerecht zu werden.

Eine wichtige Voraussetzung, die sich aus dem Entwurf nicht deutlich ergibt, ist die Herausnähme der Gewinnbesteuerung nach Betriebsvermögenvergleich, die bisher insbesondere für Personengesellschaften erforderlich ist. Die gesamte Besteuerung von Personengesellschaften soll der Besteuerung von Kapitalgesellschaften angeglichen werden. Das Einkommensteuergesetz soll ausschließlich für die Besteuerung von natürlichen Personen zuständig sein.

Bitte versteht diesen Entwurf, auch wenn er teilweise sehr detailliert ist nicht als "die Lösung", sondern als Gedankenansatz. Gleichwohl erfordert eine ernsthafte Beschäftigung auch die Betrachtung von Details.

Ich bin auch sicher, dass der Entwurf noch eine Menge an Detailfehlern und auch Denklücken enthält. Genau deswegen stelle ich ihn ja hier zu Diskussion. Wäre Super, wenn wir zusammen etwas rundes draus machen können.

--Anhalter 20:57, 22. Mai 2013 (CEST)

§ 1 Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die 1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und 2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absatzes 2 beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Anmerkung:

der bisher im EStG definierte Begriff "Inland" wird gleichlautend neu in der AO definiert.

Diskussion

  • Mir fehlt die Steuerpflicht für Staatsangehörige, verbunden mit einer Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • Wegen der EU-Verträge ist es afaik notwendig, dass auch EU-Bürger, die nicht im Inland wohnen, die dt. Steuerpflicht beantragen können.
  • Patzer: Du verweist auf § 49. Den gibts bei dir garnicht. :D
  • Definition Inland in der AO: Bin ich dagegen, denn andere Gesetze haben nen anderen Inlandsbegriff (z. B. das UStG). Das wurde in der gesamten EU gemeinsam beschlossen - ich halte es für zu aufwändig, das im EU-Rahmen neu zu verhandeln, nur um irgendwas (minimal) zu vereinfachen.

Simpsons3 16:42, 23. Mai 2013 (CEST)

§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche Einkünfte aus allen Einkunftsquellen, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als Einkünfte aus inländischen Einkunftsquellen während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Einkunftsquellen sind alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im S.v. §14 AO, die vom Steuerpflichtigen alleine betrieben werden; freiberufliche Tätigkeit; Tätigkeiten des Steuerpflichtigen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen; Tätigkeiten in Beschäftigungsverhältnissen mit Personengesellschaften, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist; Verwaltung von Sachvermögen, soweit der Steuerpflichtige die Verwaltung im Wesentlichen selbst durchführt; Verwaltung von selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern (aktive Einkunftsquellen) Verwaltung von sonstigen Sachvermögen und Geldvermögen oder nicht selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern, Beteiligungen an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften (passive Einkunftsquellen) Der Ankauf und Verkauf von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, die nicht der Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsquelle dienen, wird als passive Einkunftsquelle behandelt, wenn der Zeitraum zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als 1 Jahr liegt (Spekulationsgeschäft). Der Zeitraum verlängert sich um jeweils 1 Jahr für jede volle 1.000€ Restwertüberschuss aus einem Wirtschaftsguts. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind im Jahr der Veräußerung zu ermitteln. Eine Besteuerung unterbleibt, soweit und der Restwertüberschuss aus derartigen Vorgängen im Sinne von § 3 Abs. 5 im Kalenderjahr 1.000€ nicht übersteigt. Schenkungen von Dritten sowie Gewinne in Lotterien und ähnlichen Veranstaltungen sind passive Einkünfte, soweit sie je Drittem, Lotterie oder ähnlicher Veranstaltung den Betrag von 2.000€ im Kalenderjahr und in der Summe aller entsprechenden Einnahmen im Kalenderjahr den Betrag von 10.000€ nicht übersteigen. Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen aus Einkunftsquellen über die zur Erzielung dieser Einnahmen aufgewendeten Ausgaben, vorbehaltlich weiterer Regelungen in diesem Gesetz. Bei Einkunftsquellen, die der Umsatzsteuerpflichtig unterliegen sind alle Einnahmen und Ausgaben ausschließlich mit Nettobeträgen zu berücksichtigen. Erhaltene oder abgeführte Umsatzsteuern sowie gezahlte oder erstattete Vorsteuer sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus diesen Einkunftsquellen nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte sind für jede Einkunftsquelle gesondert zu ermitteln, hierzu sind Einnahmen und Ausgaben wirtschaftlich zusammenhängenden Einkunftsquellen zuzuordnen.

(4)Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(5) Der Besteuerung unterliegen auch im Ausland erzielte Einkünfte. Die Einbeziehung von ausländischen Einkünften kann in Doppelbesteuerungsabkommen sowie im Außensteuergesetz eingeschränkt werden.

(6) Nicht der Besteuerung unterliegen unregelmäßige, voraussichtlich nicht wiederkehrende Einnahmen, die mit keinen anderen Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und die sowohl einzeln wie insgesamt im Kalenderjahr nicht den Betrag von 2.000€ überschreiten. Die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht abgezogen werden.

Anmerkung: =

Diskussion

§ 3 Einnahmen

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen zufließen. Das Bundesministerium der Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen aus einzelnen Einkunftsquellen von Dritten zufließen (Trinkgelder o.ä.) bis zu einer Nichtaufgriffshöhe von der Besteuerung ausnehmen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezüge sind als Einnahmen zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige über die Sachbezüge das Verfügungsrecht erworben hat. Als Sachbezug ist auch die Übertragung des alleinigen oder anteiligen Nutzungsrechts an Wirtschaftsgütern zu bewerten. Beschränkungen im Verfügungsrecht oder Nutzungswert oder Zuzahlungen des Steuerpflichtigen mindern den anzusetzenden Wert des Sachbezugs. Das Bundesministeriums der Finanzen kann für Sachbezüge Durchschnittswerte festsetzen. Es kann aus Vereinfachungsgründen typische Sachbezüge in einzelnen Einkunftsarten (Belegschaftsrabatte, Essenszuschüsee, etc.) bis zu einer Nichtaufgriffshöhe von der Besteuerung ausnehmen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, denen eine Nutzungsüberlassung oder Leistung gegenübersteht, die sich auf 24 Monate oder mehr bezieht insgesamt auf diesen Zeitraum gleichmäßig verteilen. Zu den Einnahmen zählt auch ein Restwertüberschuss. Dies sind die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zur Einnahmeerzielung genutzt werden. Die Einnahmen sind um die Ausgaben zu kürzen, die zum Erwerb aufgewendet wurden und die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht anteilig nach §4 Absatz 3 als Ausgaben angesetzt wurden. (Restwertüberschuss)

Anmerkung:

Diskussion

§ 4 Ausgaben

(1) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen von den Einnahmen abzuziehen. Sie sind bei den Einnahmen abzuziehen, bei denen sie entstanden sind. Abzuziehende Ausgaben sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur ein rechnerischer Zinsanteil abgezogen werden.

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;

3. Nutzt der Steuerpflichtige zur Erzielung von Einnahmen ein Fahrzeug, das ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht oder das typischerweise auch der privaten Personenbeförderung dient (z.B. Mietwagen, Taxi, PKW im Eigentum des Steuerpflichtigen oder ihm zur (Mit-)Nutzung überlassen) kann er die Kosten hierfür je zur Erzielung von Einnahmen gefahrenem Kilometer mit 0,50€ als Ausgaben abziehen. Der Steuerpflichtige hat die Nutzung glaubhaft zu machen. Nutzt der Steuerpflichtige öffentliche Verkehrsmittel im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung, so kann er die tatsächlichen Kosten für diese Fahrten als Ausgaben geltend machen. Alternativ kann der Steuerpflichtige die Kosten einer Zeitkarte als Ausgaben abziehen, wenn er glaubhaft macht, dass diese Kosten wirtschaftlicher sind als die Nutzung von Einzelfahrkarten.

4. Entstehen zur Erzielung von Einnahmen Kosten für eine Haushaltsführung zusätzlich zu der Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen, können hierfür die tatsächlichen Ausgaben, maximal in Höhe von 1.000€ je Monat zuzüglich Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt je Woche abgezogen werden. Die Fahrtkosten ermitteln sich nach Absatz 3.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt §3 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(3) Ausgaben, denen eine wirtschaftliche Nutzung oder empfangene Leistung über einen Zeitraum von 24 Monaten oder mehr gegenüber steht, sind bei der Ermittlung der Einkünfte über die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Verteilung erfolgt gleichmäßig dergestalt, dass die Gesamtausgaben durch die auf volle Jahre abgerundete geteilt wird. In jedem Jahr der Nutzung wird ein Jahresanteil als Ausgabe abgezogen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer üblicherweise mehr als ein Jahr betragen, die angemessene Nutzungsdauer festlegen. Ausgaben unter 1.000€ können grundsätzlich im Jahr der Ausgabe abgezogen werden.

(4) Werden keine höheren Ausgaben nachgewiesen, ist je wirtschaftlich zusammenhängender aktiver Einkunftsquelle ein Pauschbetrag in Höhe von 1.000€ oder 2% der Einnahmen abzuziehen. Ausgaben im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 (Steuern und Abgaben) können zusätzlich zum Pauschbetrag abgezogen werden. Ein Pauschbetrag darf maximal in Höhe der Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 abgezogen werden. Die Summe der Pauschbeträge darf insgesamt 2% der Einnahmen aus allen aktiven Einkunftsquellen nicht überschreiten.

(5) Folgende Ausgaben können nicht von den Einnahmen zur Einkünfteerzielung abgezogen werden, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt: 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern 4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen; 5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. 6. Ausgaben zur Anschaffung oder zum Erhalt oder Unterhalt von Wirtschaftsgütern, die teilweise zur Erzielung von Einnahmen und teilweise privat genutzt werden, soweit sie auf die Privatnutzung entfallen. Ändert sich die Nutzung von Wirtschaftsgütern, in dem Sinn, dass sich die Privatnutzung erhöht, ist dies als teilweise Veräußerung zum Zeitwert zu behandeln.

Anmerkung: =

Diskussion

§ 5 Freibeträge

Dem unbeschränkt Steuerpflichtigen steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 15.000€ zu. Dieser wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Soweit der Gesamtbetrag der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen weniger als 15.000€ beträgt, wird der nicht verbrauchte Grundbetrag auf den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner des Steuerpflichtigen übertragen (übertragener Grundfreibetrag). Die Übertragung kann auf Antrag auch auf eine andere Person erfolgen, der gegenüber der unbeschränkt Steuerpflichtige unterhaltsberechtigt ist. Besteht eine Unterhaltsberechtigung gegen mehrere Personen, wird der zu übertragende Grundfreibetrag auf diese Personen nach der Anzahl der Personen verteilt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt eine abweichende Verteilung. Unbeschränkt Steuerpflichtigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im gemeinsamen Haushalt mit ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einem von diesen wirtschaftlich finanzierten Haushalt wohnen, steht abweichend von Absatz (1) ein Grundfreibetrag in Höhe von 6.000€ zu. Soweit dieser höher als der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen ist, wird der verbleibende Grundfreibetrag auf die für den Steuerpflichtigen unterhaltsverpflichteten Personen nach Anzahl der Personen verteilt (Kinderfreibetrag). Absatz 2 ist für einen nicht ausgenutzten, übertragenen Kinderfreibetrag entsprechend anzuwenden (übertragener Kinderfreibetrag). Steuerpflichtige können gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Übertragung erklären. Der Verzicht wird nur mit Zustimmung einer dem Steuerpflichtigen unterhaltsverpflichteten Person wirksam. Soweit auf eine Übertragung grundsätzlich auf mehrere Personen vorzunehmen ist und verzichtet wurde, wird der nicht übertragene Freibetrag auf die anderen vom Verzicht nicht betroffenen Personen übertragen.

Anmerkung

Hierdurch erhält jeder Steuerpflichtige einen Steuerfreibetrag in Höhe von 12.000€ . Kinder erhalten bis zum Ende der 16. Lebensjahrs einen Freibetrag von 6.000€. Der Freibetrag kann auf unterhaltsverpflichtete Personen übertragen werden, soweit der Steuerpflichtige keine eigenen Einkünfte hat.

Diskussion

§ 6 Zu versteuerndes Einkommen

Positive Einkünfte aus allen Einkunftsquellen werden zusammengerechnet. Verluste aus Einkunftsquellen können bis zur Höhe der Einkünfte aus aktiven Einkunftsquellen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Verluste aus Spekulationsgeschäften können nur mit positiven Einkünften aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste sind grundsätzlich auf die Folgejahre zu übertragen. Verluste, die nach 5 Jahren nicht ausgeglichen wurden entfallen ersatzlos. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann der Verlust auf Vorjahre zurück übertragen werden. Ein Ausgleich ist grundsätzlich nur mit positiven Einkünften der gleichen Einkunftsquelle oder anderen aktiven Einkunftsquellen zulässig. Die Summe aller positiven Einkünfte nach zulässiger Verrechnung mit negativen Einkünften ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich indem vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Grundfreibetrag, der übertragende Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und der übertragene Kinderfreibetrag abgezogen wird.

Anmerkung:

Diskussion

§ 7 Tarifliche Einkommensteuer

Die tarifliche Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:

Für die ersten 12.000€ zu versteuerndes Einkommen beträgt die tarifliche Einkommensteuer 24% des zu versteuernden Einkommens. Für jedes weitere Einkommen erhöht sich der Steuersatz um 2% Punkt je angefangene 2.000€ weiteres zu versteuerndes Einkommen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000€ beträgt die tarifliche Einkommensteuer für das oberhalb von 59.000 liegende Einkommen 49%. Für zu versteuerndes Einkommen oberhalb von 60.000€ beträgt die tarifliche Einkommensteuer 50%.

Anmerkung:

Auf Grund des Abzugs der Beiträge zur Kranken und Rentenversicherung sowie des Sockeleinkommens ist die tatsächliche Steuerbelastung deutlich niedriger, außerdem ergibt sich durch diese Steuerabzugsbeträge eine zusätzliche Progression der zu bezahlenden Einkommensteuer.

Diskussion

§ 8 Zu bezahlende Einkommensteuer

(1) Die zu bezahlende Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:

Tarifliche Einkommensteuer abzüglich:

Beiträge zur Grundsicherung für Alters- und Krankenvorsorge Sockeleinkommen (Steuerabzugsbeträge)

(2) Bei jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen werden von der tariflichen Einkommensteuer Beiträge für eine Grundsicherung zur Alters- und Krankenvorsorge abgezogen. Die Höhe dieser Beiträge werden jährlich durch eine unabhängige Sachverständigenkommission ermittelt. Die Kommission wird von Bundestag für einen Zeitraum von fünf Jahren eingesetzt.

(3) Bei jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen wird von der tariflichen Einkommensteuer ein Betrag in Höhe von 2.400€ abgezogen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter §5 Abs. 3 fallen, verdoppelt sich das Sockeleinkommen.

(4) Zur Förderung der Wirtschaft oder der Erzielung anderer politischer Ziele kann durch gesonderte Gesetze der Abzug weiter Beträge von der zu bezahlenden Einkommensteuer festgelegt werden.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung der zu bezahlenden Einkommensteuer ein negativer Betrag, wird dieser an den Steuerpflichtigen ausbezahlt.

(6) Wurden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Verluste eines Kalenderjahrs nicht berücksichtigt, sondern auf folgende Kalenderjahre übertragen, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die hierdurch entstehende Mehrsteuer des Kalenderjahrs zinslos gestundet wird, bis sich der Verlust bei der Berechnung der zu bezahlenden Einkommensteuer auswirkt, längstens bis zu dem Kalenderjahr, in dem eine Verlustverrechnung letztmals möglich ist.


Anmerkung:

die Renten- und Krankenversicherung wird hierdurch schrittweise auf eine Steuerfinanzierung umgestellt.


jeder Bürger erhält monatlich 400€ Sockeleinkommen, Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200€. Die Steuerabzugsbeträge verstärken die Progressionswirkung der Einkommensteuer. Mittelfristig soll das Sockeleinkommen verdoppelt und der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden. Gleichzeitig sollen die Freibeträge dann halbiert werden.


Diskussion

§ 9 Vorauszahlungen

Arbeitgeber sind verpflichtet bei der Auszahlung von Arbeitslohn unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuerabzugsbeträgen eine Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Lohnsteuern sind beim Arbeitnehmer als Vorauszahlungen auf die zu bezahlende Einkommensteuer anzurechnen. Näheres regelt eine vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung. Schuldner von Erträgen auf Kapitalanlagen haben von allen Auszahlungen, die keine Rückzahlung der Kapitalanlagen darstellen, unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuerabzugsbeträgen einen Betrag in Höhe 30% der Einnahmen einzubehalten und für den Gläubiger als dessen Vorauszahlung an das Finanzamt abzuführen. Näheres regelt eine vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung. Soweit Steuerpflichtigen eine Übertragung von Grundfreibeträgen oder Kinderfreibeträgen zustehen, sind diese bei der Berechnung der Die Veranlagungsfinanzämter legen auf Basis der letzten veranlagten Einkommensteuer für jeden Steuerpflichtigen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer fest. Hierbei sind die zu erwartenden Vorauszahlungen nach Absatz 1 und 2 sowie glaubhafte Angaben des Steuerpflichtigen zu Veränderungen der zu bezahlenden Einkommensteuer zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dieser Berechnung ein negativer Betrag, ist dieser an den Steuerpflichtigen in monatlichen Raten auszubezahlen. In einer vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Verordnung ist insbesondere das Verfahren der Auszahlung von negativen Vorauszahlungen zu regeln. Hierbei ist eine durchgängige, regelmäßige Zahlung an betroffene Steuerpflichtige zu gewährleisten. Soweit ein Steuerpflichtiger, Einkünfte erzielt, welche nicht einer Vorauszahlung nach Absatz 1 oder 2 unterliegt, muss er bis zum 30.Mai eines jeden Folgejahres die voraussichtliche Höhe seiner zu bezahlenden Einkommensteuer berechnen und hierauf eine zusätzliche Vorauszahlung zu leisten, die zusammen mit bereits geleisteten Vorauszahlungen mindestens 90% der zu bezahlenden Einkommensteuer beträgt. Alle Vorauszahlungen sind bei der Festsetzung der zu bezahlenden Einkommensteuer zu verrechnen.

Anmerkung:

Diskussion

§10 Veranlagung zur Einkommensteuer

Alle Steuerpflichtigen haben bis zum 30. Mai eines Folgejahrs für das abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Liegen Einkünfte vor, für die Vorauszahlungen nach § 9 (1) (2) geleistet wurden, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Soweit keine eingereicht wird, wird die Veranlagung durch die Finanzverwaltung auf Basis der gemeldeten Vorauszahlungen und unter Berücksichtigung der Pauschbeträge für Ausgaben vorgenommen. Verheiratete oder in eingetragener Lebensgemeinschaft lebende Steuerpflichtige werden gemeinsam und zusammen mit ihren unterhaltsberechtigten Kindern veranlagt. Hierbei wird die zu bezahlende Einkommensteuer für jeden Steuerpflichtigen getrennt ermittelt, die Verteilung von Freibeträgen erfolgt durch das Veranlagungsfinanzamt so, dass in Summe die niedrigste Steuerbelastung gegeben ist. Die gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen sind Gesamtschuldner der Summe der zu bezahlenden Einkommensteuer. Auf Antrag eines der gemeinsam zu veranlagenden Steuerpflichtigen erfolgt eine Einzelveranlagung. In den Fällen der Absatzes (2) wird die Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen neu durchgeführt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 1 Jahr nach Durchführung der ersten Veranlagung eine Einkommensteuererklärung einreicht.

Anmerkung:

Diskussion

§ 11 Nachzahlungen

Ergibt sich aus der Festsetzung der zu bezahlenden Einkommensteuer, nach Verrechnung mit Vorauszahlungen, eine Nachzahlung, die 10% der zu bezahlenden Einkommensteuer übersteigt, hat der Steuerpflichtige hierauf zuzüglich einen 10%igen Strafzuschlag zu bezahlen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Steuererklärung nach dem 30. Mai vollständig beim Finanzamt eingereicht wird, erhöht sich der Strafzuschlag um 1% der Nachzahlung. Der Strafzuschlag entfällt soweit die Nachzahlung mit Einkünften zusammenhängt, für die Dritte nach § 9 Absatz (1) oder (2) Vorauszahlungen leisten.

Anmerkung:

Diskussion

§ 12 Übergangsregelung

Dieses Einkommensteuergesetz ist für Kalenderjahre ab dem 1.1.2014 anzuwenden. Soweit sich aus Regelungen des bis zu diesem Stichtag anzuwendenden Einkommensteuergesetzes Auswirkungen ergeben, die sich bei Weitergeltung der bisherigen Regelungen erst nach dem Stichtag auswirken würden, sind diese Auswirkungen durch Korrektur der Veranlagungen der Vorjahre zu berücksichtigen. Soweit dies nicht möglich, erfolgt eine Schattenberechnung der Einkommensteuer nach den bis zum 31.12.2013 anzuwendenden Vorschriften. Die sich hierbei ergebende Steuer ist mit der nach den ab dem 1.1.2014 anzuwendenden Regelungen zu vergleichen. Ist die Steuer nach der Schattenveranlagung niedriger ist die niedrigere Steuer festzulegen. Soweit Wirtschaftsgüter, die zur Einnahmeerzielung verwendet wurden veräußert werden und diese vor dem 1.1.2014 angeschafft wurden, ist der Restwertüberschuss nach §3 Absatz 5 aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis des vom Erwerb bis vor dem 1.1.2014 liegenden Zeitraums und des nach dem Stichtag bis zur Veräußerung liegenden Zeitraums. Nur der Teil des Restwertüberschuss, der auf den Zeitraum nach den Stichtag entfällt, ist als Einnahmen anzusetzen.

Anmerkung:

Diskussion