AG Steuerpolitik/Archiv/Diskussion/Definitionen
Auf dieser Seite sollen allgemeine im Steuerrecht verwendete Begriffe erläutert werden. Es sollen hierbei keine neuen Definitionen geschaffen werden, sondern ausschließlich allgemein durch Gesetz, Rechtsprechung oder Kommentar anerkannte Definitionen und Erläuterungen wiedergegeben werden:
Inhaltsverzeichnis
Nettoprinzip
gute Darstellung hierzu findet sich http://de.wikipedia.org/wiki/Nettoprinzip_(Steuerrecht)#Objektives_Nettoprinzip
Auszüge hieraus:
Objektives Nettoprinzip
Das objektive Nettoprinzip gebietet, dass die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die zur Erzielung von Einnahmen aufgewendet wurden, vor der Steuerermittlung von den Einnahmen abgesetzt (= abgezogen) werden dürfen.[1][2] Denn nur das verbleibende Nettoeinkommen, nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten, steht zur Befriedigung privater Bedürfnisse zur Verfügung. Das Nettoeinkommen entspricht den Erwerbseinnahmen abzüglich der Werbungskosten oder Betriebsausgaben. [3]
Häufig vorkommende Kosten, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sind z.B. die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur, Werkzeuge, Bürobedarf, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kreditzinsen.
Subjektives Nettoprinzip
[Bearbeiten] Nach dem subjektiven Nettoprinzip bemisst sich die steuerliche Leistungsfähigkeit nach dem für den Steuerzahler frei verfügbaren Einkommen. Was der Steuerpflichtige aufwenden muss, um seine eigene Existenz und die seiner Familie zu sichern, gehört zu den pflichtbestimmten Aufwendungen und ist daher kein frei verfügbares Einkommen. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie wird in der Einkommensteuer wie folgt abgesichert:[25]
Grundfreibetrag: In Höhe dessen, was ein Sozialhilfeempfänger als Regelsatz erhalten würde („Hartz IV“) wird in der Einkommensteuer das Einkommen des Steuerpflichtigen steuerfrei gestellt. Der Grundfreibetrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten, weil diese eine Bedarfsgemeinschaft darstellen. Siehe Hauptartikel Grundfreibetrag. Objektives Nettoprinzip: Die mit Erwerbsarbeit verbundenen Aufwendungen sind naturgemäß in den Sozialhilfesätzen und folglich im Grundfreibetrag nicht berücksichtigt. Diese Aufwendungen sind einkommensteuerrechtlich im Rahmen des objektiven Nettoprinzips als Werbungskostenoder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Familienleistungsausgleich: die mit der Kindererziehung und Kinderbetreuung verbundenen Kosten werden steuerlich über Kindergeld oder Kinderfreibetrag, Erziehungsfreibetrag, Alleinerziehendenentlastungsbetrag und ähnliches berücksichtigt. In einem verfassungsrechtlich noch nicht näher eingegrenzten Umfang sichert auch die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage durch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die Steuerfreiheit des Existenzminimums
Verfassungsrang
Das Nettoprinzip wird durch Rechtsprechung und Literatur als durch die Verfassung vorgegeben interpretiert. (näheres im Wikipedia-Artikel beschrieben mit weiteren Quellen)