AG Energiepolitik/KWKG § 6a
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§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
KWKG 2009
(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:
1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.
(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Entwurf der Bundesregierung vom 14.12.2011
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:
1. die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
3. bei Anträgen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit einem mittleren Nenndurchmesser größer 100 Millimeter (DN 100) eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3,
4. bei Anträgen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit einem mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) geeignete Nachweise über die einzelnen Nenndurchmesser des Projekts und über die Angaben nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.
(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.
Diskussionsgrundlage (Stand 14.12.2011)
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