NRW:Aufstellungsversammlung 2013.1/Wahlordnung/Verfahren 2

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Wie Vorschlag 1, jedoch folgender Absatz bei Wahlgang 2 als Punkt 10 eingefügt:

Vor der Abstimmung im zweiten Wahlgang wird die Versammlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • die 0 einem klaren „Nein“ und die 9 einem klaren „Ja“ und damit einem vollen Stimmgewicht entspricht
  • die 4 und die 5 das niedrigste Stimmgewicht haben
  • jeder, der Bewertungen von 1 bis 8 abgibt, damit freiwillig auf das gleiche Stimmgewicht verzichtet
  • man trotzdem nur die 0 wählen sollte, wenn man den Bewerber nicht auf der Liste sehen möchte, ansonsten die 1

Begründung:

Die Bewertungswahl wiederspricht dem Gleichheitsgrundsatz einer demokratischen Wahl.

Auszug aus BVerfGE 95, 335 (353 f.):
„Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit (...) folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss.“

Beispiel, welches die ungleiche Stimmgewichtverteilung aufzeigt:

Es stehen 2 Kandidaten zur Wahl und es gibt 3 Wähler

Wähler 1:
Kandidat A: 3
Kandidat B: 6

Wähler 2:
Kandidat A: 2
Kandidat B: 7

Wähler 3:
Kandidat A: 9
Kandidat B: 0

Wahlergebnis:
Kandidat A: 14
Kandidat B: 13

Obwohl 2 Wähler den Kandidaten B bevorzugt haben, gewinnt Kandidat A, den nur einer bevorzugt hat.