NRW:Bielefeld/Kreisverband/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des Kreisverbandes Bielefeld

§ 1 Aufgaben der Mitglieder des Vorstands

(1) Der Kreisvorstand ist für folgende Aufgaben verantwortlich:

  • Vertretung des Kreisverbandes nach außen und gegenüber der Presse
  • Gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes
  • Versand von Einladungen und Anschreiben im Namen des Kreisverbandes
  • Archivierung des Schriftverkehrs und Bearbeitung der Post
  • Verwaltung der Finanzen und Konten des Kreisverbandes
  • Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
  • Entscheidung in kurzfristigen und geringwertigen Finanzangelegenheiten
  • Bearbeitung von und Entscheidung über Mitgliedsanträge
  • Organisation von Mitgliederversammlungen
  • Organisation von Veranstaltungen im Namen des Kreisverbandes
  • Entscheidung über Pressemitteilungen
  • Verwaltung des Lagers

(2) Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter Berücksichtung der Satzung des Kreisverbandes und der gesetzlichen Regelungen unter seinen Mitgliedern. Soweit zulässig, kann der Vorstand andere Personen autorisieren und beauftragen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen.

(3) Die Vorstandsmitglieder können weitere Aufgaben innerhalb des Kreisverbandes oder des Kreisvorstandes übernehmen.

(4) Alle übernommenen Aufgaben und deren Verteilung innerhalb des Vorstandes sind ebenso wie die vom Vorstand beschlossenen Beauftragungen in angemessener Weise im Piratenwiki zu veröffentlichen.

(5) Ein Vorstandsmitglied gilt als inaktiv, wenn es zum zweiten Mal in Folge unentschuldigt bei einer Vorstandssitzung fehlt, oder zwei Monate in Folge keinen Tätigkeitsbericht veröffentlicht hat. Die Inaktivität ist durch den Vorstand festzustellen und auf der Mailingliste zu veröffentlichen.

§ 2 Tätigkeitsberichte

(1) Jedes Vorstandsmitglied verfasst fortlaufend einen Tätigkeitsbericht. Dieser wird in den Protokollen der Vorstandssitzungen veröffentlicht und dokumentiert relevante, Aufgaben bezogene Tätigkeiten und Ereignisse.

§ 3 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand hält grundsätzlich monatlich, mindestens jedoch alle drei Monate, Vorstandssitzungen ab.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluß ist im öffentlichen Protokoll zu begründen.

(3) Sitzungen können auch virtuell im Mumble der Piratenpartei Deutschland stattfinden. Einmal im Quartal muss eine Sitzung aber nicht virtuell stattfinden.

§ 4 Einladung zu Vorstandssitzungen

(1) In der Sitzung wird grundsätzlich der Termin für die nächste Sitzung festgelegt. Geschieht dies nicht, erfolgt die Festlegung durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, mit dem Versand der Einladung.

(2) Die Einladung erfolgt unter Berücksichtung der vorgeschriebenen Fristen per E-Mail über die Bielefelder Mailingsliste crew-bielefeld@lists.piratenpartei.de.

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen.

(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung können von jedem Mitglied des Vorstands während der Sitzung gestellt werden. Über einen Antrag auf Änderung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand sofort und mit einfacher Mehrheit.

(3) Bis zum Beginn der Sitzung können Tagesordnungspunkte (TOP) von jedem Piraten in die vorläufige Tagesordnung eingetragen werden.

§ 6 Anträge zu einer Vorstandssitzung

(1) Antragsberechtigt ist jeder Pirat. Anträge sind spätestens bis zum Beginn der Sitzung per E-Mail an vorstand@piraten-bielefeld.de zu schicken. Die Anträge müssen mit dem Namen des Antragstellers gekennzeichnet sein.

(2) Über finanzielle Angelegenheiten bis 100,00 Euro kann der Vorstand zwischen den Sitzungen im Umlaufverfahren entscheiden. Diese Entscheidung muss auf der nächsten ordentlichen Kreisvorstandssitzung bestätigt werden.

(3) Über finanzielle Angelegenheiten bis 20,00 Euro kann jedes Vorstandsmitglied zwischen den Sitzungen in Eigenverantwortung entscheiden. Diese Entscheidung muss auf der nächsten ordentlichen Sitzung bestätigt werden.

§ 7 Leitung der Vorstandssitzungen

(1) Die Vorstandssitzungen werden durch den Sitzungsleiter geleitet. Der Sitzungsleiter wird vom Vorstand zu Beginn der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss bestimmt.

(2) Der Sitzungsleiter moderiert die Sitzung. Rederecht haben alle Vorstandsmitglieder und Personen, die vom Sitzungsleiter das Wort erhalten. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist einer Person Rederecht zu gewähren.

§ 8 Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes Bielefeld. Falls keine anderen Regeln Vorrang haben, gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist mit drei anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands ist der Beschluß handschriftlich festzuhalten und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben

§ 9 - Protokollführung

(1) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss die seit der letzten Sitzung getätigten Umlaufbeschlüsse, Anträge, Beschlüsse im Wortlaut, Abstimmungsergebnisse mit Nennung des jeweiligen Abstimmungsverhaltens der anwesenden Vorstandsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, Beschlussfähigkeit, Tagesordungspunkte, Versammlungsleitung und Protokollführer, Ort der Sitzung, bei Festlegung den Termin und Ort der nächsten Sitzung, anwesende Vorstände, entschuldigt und unentschuldigt abwesenden Vorstände enthalten. Ferner können Stellungnahmen protokolliert werden. Zu Beginn der Sitzung wird der Protokollführer bestimmt. Das Protokoll wird bei der nächsten Sitzung vom Vorstand bestätigt.

§ 10 Anträge zur Mitgliederversammlung

(1) Anträge zu Mitgliederversammlungen des Kreisverbands, insbesondere Anträge gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung können textlich an die Adressen bielefeld@piratenpartei-nrw.de und vorstand@piraten-bielefeld.de eingereicht werden.

§ 11 Ordnungmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen sollen in erster Linie erzieherisch wirken. Der Beschuldigte darf nicht an den Pranger gestellt werden. Aus datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Gründen werden keine Namen veröffentlicht.

(1) Beantragung einer Ordnungsmaßnahme Jedes Mitglied der Piratenpartei kann einen Antrag auf Ordnungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Kreisverbands Bielefeld, beim Vorstand des Kreisverbands, beantragen. Der Antrag muss in Schriftform auf Papier oder per eMail eingereicht werden.

Der Antrag muss enthalten:

  1. Vorname, Name des Antragstellers
  2. Vorname, Name des Beschuldigten
  3. Anschuldigung in beschreibender Form
  4. Beweisführung

Liegt der Antrag nicht in oben beschriebener Form vor, kann der Vorstand eigenständig entscheiden, ob er den Antrag behandelt.

(2) Prozedere

  1. Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen. Fühlt sich der Vorstand befangen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage über eine Ordnungsmaßnahme zu entscheiden, leitet er den Antrag weiter an den Landesvorstand.
  2. Das gesamte Verfahren findet nicht öffentlich statt.
  3. Der KV-Vorstand prüft den Antrag auf Plausibilität und inhaltlich korrekte Darstellung der vorgelegten Anschuldigungen.
  4. Die Vorwürfe werden schriftlich fixiert und dem Beschuldigten während einer Anhörung vorgelesen. Die Anhörung muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern durchgführt werden. Der Beschuldigte hat das Recht, eine Vertrauensperson zu benennen, die an der Anhörung teilnimmt.
  5. Die mündliche und/oder schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten wird während der Anhörung schriftlich protokolliert.
  6. Der beschlussfähige Vorstand des Kreisverbands entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über den Antrag und mögliche Maßnahmen.
  7. Die Entscheidung wird dem Beschuldigten schriftlich per Einschreiben mitgeteilt.
  8. Der Vorstand veröffentlicht im Sitzungsprotokoll, dass eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wurde. Es wird nicht mitgeteilt wie diese lautet und gegen wen sie ausgesprochen wurde.
  9. Für eine spätere Recherche und Nachvollziehbarkeit wird das gesamte Prozedere vom Vorstand in digitaler und analoger Form gespeichert.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

(2) Die Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des Vorstands.