NRW:Bielefeld/Kreisverband/Gründungsversammlung/Geschäftsordnung

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Entwurf für die Geschäftsordnung für die Gründungsversammlung des KV Bielefeld

Das Pad zur Ausarbeitung ist zu finden unter: http://piratenpad.de/4JEU8wH8zR
Erstellt anhand von Vorlagen/Beispielen
Stuttgart: BW:Stuttgart/Gründungsversammlung/Geschäftsordnung
Erlangen: BY:Mittelfranken/KV_Erlangen/Gründungsversammlung/Geschäftsordnung

Art. 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheidungen möglich.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • die gestellten Anträge im Wortlaut
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.

Art 2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die in ihrer zugehörigen Gliederung eine entsprechende Berechtigung oder Beauftragung durch den Vorstand haben, oder der Vorstand selbst.

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder auf Antrag eines Piraten durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.

(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

(4) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

(5) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

Art. 3 Versammlungsämter

Art. 3.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inklusive Redezeit zu beziehungsweise entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Art. 3.2 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Ausgeben und Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen.
  • Feststellung der Anzahl der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und den von ihm ernannten Wahlhelfern zu unterschreiben ist.

(5) Die Versammlung kann den Versammlungsleiter zum gleichzeitigen Wahlleiter wählen. Das Wahlprotokoll wird dann vom Protokollführer gefertigt und von diesem und dem Versammlungsleiter unterschrieben.

Art. 4 Anträge

(1) Jeder Pirat kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

(2) Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

(3) Für Anträge auf Änderung des Programms gelten die Regelungen für allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung

  • Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  • Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. GO-Antrag auf Alternativantrag Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig, ausgenommen der Antrag auf Schließung der Rednerliste GO-Antrag auf Ende der Rednerliste.
  • Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag beziehungsweise die Anträge beraten und anschließend abgestimmt.
  • Zu jedem GO-Antrag kann eine Für- und eine Gegenrede gehalten werden.
  • Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: GO-Antrag ….

Art. 4.1 Antrag auf Schließung der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste

(2) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Art. 4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

Art. 4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich erfolgen und die Änderungen im Wortlaut aufführen. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung.

(2) Für Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung ist eine angemessene Diskussion in Absehung von Art. 4 Abs. 4 Spiegelstrich 4 durch den Versammlungsleiter zu ermöglichen.

Art. 4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach den Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.

Art. 4.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

Art. 4.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer enthalten. GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Art. 4.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Art. 5 Kandidaturen

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Gelegenheit, sich vorzustellen.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Art. 6 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge bleiben Enthaltungen unberücksichtigt, in allen anderen Fällen finden sie Berücksichtigung.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beziehungsweise Wahl fordern. GO-Antrag auf geheime Abstimmung; Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(4) Wird geheim gewählt oder abgestimmt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.

(5) Alle Piraten und mit der Durchführung der Wahl beauftragten Personen sind angehalten, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(6) Auf Verlangen der Versammlung (absolute Mehrheit) findet eine Wiederholung der Wahl statt. GO-Antrag auf Wahlwiederholung. Ein GO-Antrag auf Wahlwiederholung ist nur unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

Art. 6.1 Abstimmungen

Art. 6.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag erfolgt eine genaue Auszählung. GO-Antrag auf Auszählung

Art. 6.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge und über Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms

(1) Für die korrekte Durchführung der geheimen Wahl ist der Wahlleiter zuständig.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.

Art. 6.2 Wahlen

(1) Ein Kandidat wird gemäß den Bestimmungen der Satzung gewählt. Sofern die Satzung keine Bestimmung trifft, mit einfacher Mehrheit.

(2) Wahlen zu Partei- und Versammlungsämtern werden ausschließlich getrennt durchgeführt.

Art. 7 Schlußbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

(2) Eine Änderung an der Geschäftsordnung (GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung) muss mit absoluter Mehrheit der Versammlung beschlossen werden.