NRW:Landesmitgliederversammlung/Geschäftsordnung2009.2

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Geschäftsordnung

1 Rahmenbedingungen

(1) Zur Zulassung zur Mitgliederversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus den Verwaltungspiraten bzw. aus Piraten, die von diesen hierzu beauftragt wurden. Sie stellen fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Pirat mit Stimmrecht, einen Pirat ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält dabei eine Stimmkarte.

(2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für jemanden beantragen. Darüber wird abgestimmt.

(3) Ämter und Befugnisse der Mitgliederversammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.

(4) Es wird ein Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt, das die Ergebnisse der Mitgliederversammlung festhält. Dazu enthält es zumindest Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen sowie Abstimmungen und deren Stimmenverhältnisse, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, Wahlleiter, mindestens zwei der Wahlhelfer und vom (eventuell neugewählten) Vorstandsvorsitzenden des Landesverbands unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung seitens des Vorstands zugänglich zu machen.


2 Versammlungsablauf

2.1 Grundsätze

(1) Die erste Amtshandlung der Landesmitgliederversammlung ist die Wahl des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und mindestens zweier Wahlhelfer. Deren Aufgaben werden weiter unten definiert.

(2) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird über diese abgestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.

(4) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Sitzung.

2.2 Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordentlichen Ablauf.

(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.

(3) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen, die sich freiwillig melden. Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

2.3 Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut. Dieser darf kein Kandidat in einer Wahl sein, die er durchführt. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.

(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

  • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl
  • Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes
  • Eröffnung und Beendigung der Wahl
  • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen/Abstimmungen der Geschäftsordnung
  • Entgegennahme der Wahlzettel
  • Auszählung der Stimmen
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen
  • Feststellung des Wahlergebnisses
  • Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt
  • Erstellung eines Wahlprotokolls

(3) Er hat ein Wahlprotokoll anzufertigen, das zum Protokoll der Mitgliederversammlung gehört. Dieses enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnis.

(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.


3 Wahlen/Abstimmungen

3.1 Grundsätze

(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen bei der Zulassung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde.

(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit getroffen. Einfache Mehrheit bedeutet dabei, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt und nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind.

(3) Zwei-Drittel-Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens 2/3 der ausgegebenen Stimmkarten entspricht.

(4) Wahlen zu Vorstand, Schiedsgericht und von Wahllisten haben geheim zu erfolgen.

(5) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Piraten ist auch sonst geheim abzustimmen.

(6) Wird ein Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, so wird erneut in gleicher Art und Weise abgestimmt.

3.2 Satzungsänderungsanträge

(1) Satzungsänderungen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.

(2) Dies gilt ebenso für Beschluss bzw. Änderung von Grundsatz- und Wahlprogrammen.

3.3 Aufstellung von Wahllisten

(1) Die Aufstellung von Landeslisten für Europa-, Bundestags- bzw. Landtagswahlen erfolgt in mehreren Schritten:

(a) Sammelphase: Von der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vorzustellen.

(b) Auswahlphase: Die Kandidaten für die Landesliste werden im Akzeptanzwahlverfahren mit absoluter Mehrheit bestimmt. Jeder stimmberechtigte Pirat darf dazu auf dem Wahlzettel bei jedem Kandidaten wählen, ob er kein oder ein Kreuz macht. Die Kandidaten, die eine Stimmenzahl von mindestens 1/2 der ausgegebenen Stimmkarten erhalten haben, gelangen auf die Landesliste.

(c) Reihungsphase: Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Landesliste wird in einer Mehrheitswahl mit Kumulieren bestimmt. Dabei hat jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmenanzahl gleich der Anzahl der Kandidaten plus eins. Jedem Kandidaten darf er bis zu drei dieser Stimmen geben. Bei der Auszählung wird die Gesamtstimmenzahl eines jeden einzelnen Kandidaten ermittelt. Die Kandidaten werden in der Reihenfolge der Stimmenzahl mit der größten beginnend sortiert. Der Erste dieser Liste ist der Erste der Landesliste usw. Bei gleicher Stimmenzahl wird zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt.


4 Anträge zur Geschäftsordnung

4.1 Grundsätze

(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.

(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.

(3) Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.

4.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,

(b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,

(c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,

(d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkt,

(e) der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,

(f) der Antrag auf Schluss der Redeliste,

(g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung,

(h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.

(i) der Antrag auf geheime Abstimmung