NDS:Mitgliederversammlungen/2019.1/NFG Antraege

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Satzungsänderungsantrag zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Der Landesvorstand

Antragsteller: wolf Vincent Lübcke
Ticket:

Thematik

  • Anpassung an Bundessatzung

Änderung

  • § 14 Abs. 3 Satz 1 Der Landesvorstand:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ § 14 Abs. 3 Satz 1 Der Landesvorstand

  1. ""Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen und außen."

§ § 14 Abs. 3 Satz 1 Der Landesvorstand

  1. "Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte ist der Landesvorsitzende allein berechtigt, die Piratenpartei Niedersachsen nach außen zu vertreten. Kann der Vorsitzende dieser Aufgabe nicht nachkommen, so geht die Vertretung auf den Stellvertreter über. Sollte dieser ebenfalls der Aufgabe nicht nachkommen können, so geht die Vertretung auf den Schatzmeister über. Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Kreditinstituten erfolgt durch den Schatzmeister und seine Stellvertreter; falls keine stellvertretenden Schatzmeister gewählt sind oder der Schatzmeister seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, zusätzlich durch den Vorsitzenden. Diese Personen haben diesbezüglich Alleinvertretungsrecht und können Untervollmachten erteilen."

Begründung

  • Übernahme der Regelung aus der Bundessatzung. Ich zitiere an dieser Stelle die Begründung des Satzungsänderungsantrages 1 vom BPT18.1 in Sömmerda, die sinngemäß auch für den Landesverband gilt.:

„Aktuell müssen für jedes Rechtsgeschäft sämtliche Mitglieder des Bundesvorstandes zustimmen, bei formgebundenen Willenserklärungen sogar unterschreiben. Eilige und fristgebundene Rechtsgeschäfte sind damit kaum möglich, was bereits zu erheblichen Nachteilen für die Piratenpartei geführt hat. Ist auch nur ein Mitglied des Bundesvorstandes nicht erreichbar, wäre der Bundesvorstand nach der jetzigen Fassung de facto handlungsunfähig. Die aktuelle Gesamtvertretung hat nur scheinbar den Vorteil, dass zuvor Beschlüsse innerhalb des Bundesvorstands getroffen werden müssen. Tatsächlich jedoch zwingt die aktuelle Regelung den Bundesvorstand zur einstimmigen Entscheidung, wohingegen uns eigentlich eine Mehrheit zur Beschlussfassung genügt. Nur falls diese zustande kommt, oder bei laufenden Geschäften, soll nun der Bundesvorsitzende alleine befugt sein, diese Entscheidung umzusetzen, bzw. für finanzielle Geschäfte sollen die Schatzmeister berechtigt sein. Zu Missbrauch kann es daher nicht kommen.

Ergebnis

  • Angenommen

Satzungsänderungsantrag zu § 18 Auflösung und Verschmelzung

Antragsteller: wolf Vincent Lübcke
Ticket:

Thematik

  • Erweiterung um Punkt 3

Änderung

  • § 18 Auflösung und Verschmelzung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 18 Auflösung und Verschmelzung

§ 18 Auflösung und Verschmelzung

  • „Bei Auflösung einer Untergliederung fällt ihr Vermögen an die nächsthöhere Gliederung

Begründung

  • Aufgrund der Regelungen im Parteiengesetz ergibt sich schon jetzt, dass das Vermögen einer Untergliederung bei Auflösung an die nächsthöhere fällt. Allerdings ist dies dort sehr versteckt geregelt und insbesondere Banken nicht immer klar. Wir hatten in der Vergangenheit Probleme mit Bankkonten aufgelöster Gliederungen und konnten diese erst nach wochenlangem Schriftverkehr schließen, da wir der Bank erstmal beweisen mussten, dass wir dazu berechtigt sind. Diese Klarstellung in der Satzung würde dies in Zukunft vereinfachen.

Ergebnis

  • Angenommen