BY:Mittelfranken/KV Fürth/Satzung

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§1 Name und Sitz

  1. Der Kreisverband Fürth und Fürth-Land - nachfolgend KV genannt - ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Mittelfranken.
  2. Der KV ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der kreisfreien Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth.
  3. Die Bezeichnung des KV ist "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Fürth und Fürth-Land". Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN Fürth".
  4. Der Sitz des KV ist Fürth.

§2 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.

§3 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§4 - Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§6 - Ordnungsmaßnahmen

  1. Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§7 - Gliederung

  1. Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
  2. Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
  3. Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung unterliegt den Fristenregelungen der Satzungsänderungsanträge.

§8 – Verhaltensweise von Gliederungen

  1. Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§9 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

§9a Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzer.
  2. Der Vorstand wählt per geheimer Wahl aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden der den Kreisverband im Sinne des §26 BGB als geschäftsführender Vorstand rechtlich nach außen vertritt. Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom ordentlichen Kreisparteitag in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
  4. Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen.
  5. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen. Er ist ein Exekutivorgan für politische Handlungen, die durch Beschlüsse der Gründungsversammlung, des Kreisparteitages oder der Basisversammlung gefasst werden.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes
    • Dokumentationswesen der Versammlungen
    • Regelungen zu virtuellen oder fernmündlichen Versammlungen
    • Dokumentation von Beschlüssen des Vorstandes
  7. Der Vorstand liefert zu jeder Mitgliederversammlung einen formlosen Tätigkeitsbericht ab. Ferner liefert er zu jedem Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab und veröffentlicht diesen angemessen.

§9b Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, auch außerordentlicher Parteitag genannt, findet mindestens 1 mal zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden; jedoch beträgt die Einladungsfrist nur 2 Wochen. Sie stellt ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu Vorstandsämtern statt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des KV anwesend sind.
  2. Es gibt ordentliche Kreisparteitage, diese werden kurz Kreisparteitage genannt und außerordentliche Kreisparteitage, diese werden kurz Mitgliederversammlung genannt.
  3. Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand beantragt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen anberaumen.

§9c Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung mit Ämterwahlen auf Kreisebene. Er ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
  2. Es gibt ordentliche Kreisparteitage, diese werden kurz Kreisparteitage genannt und außerordentliche Kreisparteitage, diese werden kurz Mitgliederversammlung genannt.
  3. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, der Abstand zwischen zwei Parteitagen darf maximal 13 Monate betragen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der stimmberechtigten Mitglieder des KV. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher elektronisch per E-Mail ein und veröffentlicht die Einladung angemessen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung, Dauer der Tagung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§11 Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband der Piratenpartei Deutschland übernommen.
  3. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden. Zur Änderung des Wahlprogramms wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
  4. Satzungsänderungsanträge und programmatische Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages eingereicht werden.

§12 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.

§13 Parteiämter

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§14 Nachrangigkeit der Satzung

  1. Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
    1. Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
    2. Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland
    3. Satzung des Bezirksverband Mittelfranken im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
  2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.