MV:Landesmitgliederversammlung 2013.1/SÄA07

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Satzungsänderungsantrag SÄA 07 (Wahlverfahren aus Hamburg)

Antragsteller: Niels Lohmann

Antragstext

§ 10a - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Aufstellung von Bewerbern für die Wahlen zu Volksvertretungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, der Bundessatzung und nach dieser Satzung.

(2) Die Aufstellung von Landeslisten erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigten Piraten. Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Piraten. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung gewählt werden (gemeinsame Wahlkreisversammlung). Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Kreis oder in der kreisfreien Stadt wahlberechtigten Piraten.

(3) Die Einladung zu den Aufstellungsversammlungen erfolgt durch den Landesvorstand, sofern im Falle einer gemeinsamen Wahlkreisversammlung oder der Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen ein Kreisverband besteht, durch den Kreisvorstand. Die Einladung erfolgt durch E-Mail, sofern ein Pirat keine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch einfachen Brief. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen ab Verschicken der Einladung.

(4) Aufstellungsversammlungen zur Landesliste sind beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Piraten teilnehmen. Alle anderen Aufstellungsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Piraten teilnehmen.

§ 10b - Wahlverfahren

(1) Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist, nach Vorzugswahl gewählt. Die Liste wird nach Maßgabe der Versammlung in einem oder mehreren Wahlgängen gewählt. Dabei ist es möglich, für jeden Wahlgang eine feste Anzahl der zu besetzenden Plätze vorzugeben oder die Anzahl nach oben unbestimmt zu lassen. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde. Nach jedem Wahlgang kann mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, die Liste geschlossen werden, auch wenn die angestrebte Zahl zu besetzender Plätze noch nicht erreicht wurde. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden. Treten zu einer Wahl mehr als 25 Kandidaten an, so kann die Versammlung für einzelne Wahlgänge oder die gesamte Wahl ein abweichendes Wahlverfahren beschließen.

(2) Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Vorzugswahl gewählt.

Begründung

Gegenüber dem Antrag SÄA 01 wurde § 10b durch das in der Hamburger Satzung verwendete Wahlverfahren <http://wiki.piratenpartei.de/HH:Satzung#.C2.A73_Wahlmodus> ersetzt. Das vorgeschlagene Wahlverfahren erlaubt es, einzelne Plätze in der Liste gesondert nach Vorzugswahl zu wählen.