BY:Landkreis Traunstein/Satzung

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Satzung des Kreisverbandes Landkreis Traunstein der Piratenpartei Deutschland (Piraten)


§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Traunstein ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern in der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Traunstein. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet Traunpiraten.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Traunstein. Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbandes Traunstein führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung, z. B. "Ortsverband Trostberg"
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Traunstein ist der Landkreis Traunstein und dessen zugehörige Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.
(5) Die im Kreisverband Traunstein organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Traunpiraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Traunstein. Gemäß Abschnitt A § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Traunstein nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Traunstein wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen von Rechten und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung dem Kreisverband als niedrigster Gliederung anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
(3) Im Übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes werden durch übergeordnete Gliederungen gemäß deren Satzung verhängt.

§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung.

§ 8 - Verhältnis von Gliederungen
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Kreisverbandes
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 17.06.2012.
§ 9a - Der Vorstand
(1) In den Vorstand werden mindestens drei Piraten gewählt: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, und ein Kreisschatzmeister.
(1a) Weitere Vorstandsämter können durch den Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung festgelegt werden. Die Anzahl muss immer ungerade sein.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Der Vorstand kann ansonsten auch unter Verzicht auf Form und Frist tagen. Dies muss dann aber beschlossen und im Protokoll festgehalten werden.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.
Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Die Führung einer Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder weniger als drei ist wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender zurückgetreten sind bzw. Ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9b - Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Er wird vom Vorsitzenden geleitet; ist dieser verhindert von einem seiner Stellvertreter, sind diese ebenfalls verhindert von einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2a) Der Schriftführer ist der Protokollführer der Versammlung. Sollte der Schriftführer nicht anwesend sein, kann der Versammlungsleiter einen Protokollführer bestimmen. Ist der Schriftführer Versammlungsleiter, ist ebenfalls ein eigener Protokollführer zu ernennen.
(3) Zum Kreisparteitag lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3a) Der ordentliche Kreisparteitag tagt jährlich im ersten Quartal. Der genaue Termin wird vom Vorstand festgelegt.
(3b) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn es das Interesse des Kreisverbandes erfordert, oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten, mindestens jedoch 5 Piraten, es unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der außerordentliche Parteitag muss dann innerhalb von 12 Wochen stattfinden.
(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag durch den Bezirksverband spätestens nach drei Monaten einberufen. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(5) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(6) Über den Kreisparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten, wahlberechtigten Piraten einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt (Nur durch den Kreisparteitag oder Parteitag der Ortsverbände). Soweit in einem Kreis kein Kreis- bzw. Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung(
1)Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
(2) Soll auf einem Kreisparteitag über die Auflösung des Kreisverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Kreisverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.
(3) Eine Verschmelzung des Kreisverbandes Traunstein mit einem Verband gleicher Ebene der Piratenpartei Deutschland ist mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
(4) Eine Verschmelzung des Kreisverbandes Traunstein mit einem Verband gleicher Ebene einer anderen Partei ist nicht zulässig.

§ 13 - Parteiämter
Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.

§14 - Beschlussfassung / Wahlen
Die Regelung der Landessatzung zu Beschlussfassung / Wahlen findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt C: Allgemeine Bestimmungen

§15 - Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.