BY:Landkreis Traunstein/Satzung
Satzung des Kreisverbandes Landkreis Traunstein der Piratenpartei Deutschland (Piraten)
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Traunstein ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes
Oberbayern in der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine
Kurzbezeichnung.
Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Traunstein.
Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet Traunpiraten.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Traunstein. Untergeordnete Gliederungen des
Kreisverbandes Traunstein führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden
mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung, z. B. "Ortsverband
Trostberg"
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Traunstein ist der Landkreis Traunstein und
dessen zugehörige Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den
politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.
(5) Die im Kreisverband Traunstein organisierten Mitglieder werden im Folgenden als
Traunpiraten bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit
angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Traunstein. Gemäß Abschnitt A § 3 Absatz 2a
der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Traunstein nach
schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Traunstein
wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen von Rechten und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für
den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon
abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung dem Kreisverband als
niedrigster Gliederung anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des
Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der
Piratenpartei Deutschland.
(3) Im Übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland
durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes werden durch übergeordnete
Gliederungen gemäß deren Satzung verhängt.
§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung.
§ 8 - Verhältnis von Gliederungen
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl.
des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine
Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 - Organe des Kreisverbandes
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 17.06.2012.
§ 9a - Der Vorstand
(1) In den Vorstand werden mindestens drei Piraten gewählt: Ein Vorsitzender, ein
stellvertretender Vorsitzender, und ein Kreisschatzmeister.
(1a) Weitere Vorstandsämter können durch den Kreisparteitag oder die
Gründungsversammlung festgelegt werden. Die Anzahl muss immer ungerade sein.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte
auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der
Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag
gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen
Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Der Vorstand kann ansonsten
auch unter Verzicht auf Form und Frist tagen. Dies muss dann aber beschlossen und im
Protokoll festgehalten werden.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten kann der Vorstand zum
Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne
der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.
Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(8) Die Führung einer Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und
beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab.
Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in
Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein
Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand
gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser
unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder
weniger als drei ist wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender zurückgetreten
sind bzw. Ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können wenn der Vorstand sich
selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein
außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur
Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet
mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr
nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied
über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder
zurückgetreten sind, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn der
Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist
schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom
restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu
ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht
mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächst höheren Verbandes kommissarisch
die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag
schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9b - Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Er wird vom Vorsitzenden geleitet; ist dieser verhindert von einem seiner
Stellvertreter, sind diese ebenfalls verhindert von einem anderen Vorstandsmitglied. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2a) Der Schriftführer ist der Protokollführer der Versammlung. Sollte der Schriftführer
nicht anwesend sein, kann der Versammlungsleiter einen Protokollführer bestimmen.
Ist der Schriftführer Versammlungsleiter, ist ebenfalls ein eigener Protokollführer zu
ernennen.
(3) Zum Kreisparteitag lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform mindestens vier
Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,
vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen
gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die
Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem
Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3a) Der ordentliche Kreisparteitag tagt jährlich im ersten Quartal. Der genaue Termin
wird vom Vorstand festgelegt.
(3b) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses, wenn es das Interesse des Kreisverbandes erfordert, oder wenn
ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten, mindestens jedoch 5 Piraten, es unter Angabe
des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der außerordentliche
Parteitag muss dann innerhalb von 12 Wochen stattfinden.
(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag durch
den Bezirksverband spätestens nach drei Monaten einberufen. Dies geschieht schriftlich
mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(5) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und
entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(6) Über den Kreisparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung
unterschrieben wird.
(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die
Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und
die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Sie haben
das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch
Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen
vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit
endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer
Nachfolger.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den
Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber
müssen Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der
Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten, wahlberechtigten
Piraten einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung
hinweisen.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3
Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung
zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn
mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf
Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag
kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des
Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme
zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu
Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene
werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt (Nur durch den Kreisparteitag
oder Parteitag der Ortsverbände). Soweit in einem Kreis kein Kreis- bzw. Ortsverband
existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung(
1)Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten
Gliederungen.
(2) Soll auf einem Kreisparteitag über die Auflösung des Kreisverbandes abgestimmt
werden, so sind die Piraten des Kreisverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu
informieren.
(3) Eine Verschmelzung des Kreisverbandes Traunstein mit einem Verband gleicher
Ebene der Piratenpartei Deutschland ist mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung
möglich.
(4) Eine Verschmelzung des Kreisverbandes Traunstein mit einem Verband gleicher
Ebene einer anderen Partei ist nicht zulässig.
§ 13 - Parteiämter
Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden
Anwendung.
§14 - Beschlussfassung / Wahlen
Die Regelung der Landessatzung zu Beschlussfassung / Wahlen findet Anwendung.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
Abschnitt C: Allgemeine Bestimmungen
§15 - Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am
nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die
Satzung als lückenhaft erweist.