Archiv:2010/Jugendmedienschutz-Staatsvertrag/AltVersusNeu/Paragraph11

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(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 1
dadurch genügen, dass
1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern
und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzpro-
gramm programmiert werden oder
2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer
bestimmten Altersgruppe eröffnet wird oder
3. er als Vermittler des Zugangs zu Inhalten Dritter ein geeignetes Jugend-
schutzprogramm bereit hält.

(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 dadurch genügen, dass 1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder 2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer bestimmten Altersgruppe eröffnet wird. Zugangsvermittler (Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes, die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages mit Hilfe von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien vermitteln) haben ihren Vertragspartnern ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach Satz 1 Nr. 1 leicht auffindbar anzubieten. Dies gilt nicht gegenüber ausschließlich selbstständigen oder gewerblichen Vertragspartnern, sofern Jugendschutzbelange nicht berührt sind.

(2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweiligen Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn sie 1. auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrages ermöglichen, 2. eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kinder und Jugendliche aller Altersstufen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und 3. es dem Verwender ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs zu Angeboten, die nicht aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrags stammen, festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.

(2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweiligen Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn sie 1. auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrages ermöglichen, 2. eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und 3. es dem Nutzer ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs zu Angeboten festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.

(3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Eine Anerkennung ist entbehrlich, wenn eine anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm nicht innerhalb von vier Monaten beanstandet hat. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder nach Ablauf der Frist gemäß Satz 4 beanstandet werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder der Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik ergreift.

(3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Ein Jugendschutzprogramm gilt als anerkannt, wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm nicht innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung der Beurteilung durch die Freiwillige Selbstkontrolle beanstandet hat; für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder der Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik ergreift.

(4) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes zur Prüfung, ob die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind, einen zeitlich be- fristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen oder einem von einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle positiv beurteiltes Jugendschutzprogramm den Status eines Modellversuchs verleihen.

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(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

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(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.

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(6) Zugangssysteme nach Absatz 1 Nr. 2, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffnen, müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über einer persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.

(4) Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffnen, müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.