(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 1
dadurch genügen, dass
1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern
und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzpro-
gramm programmiert werden oder
2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer
bestimmten Altersgruppe eröffnet wird oder
3. er als Vermittler des Zugangs zu Inhalten Dritter ein geeignetes Jugend-
schutzprogramm bereit hält.
| (1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 Nr. 1
dadurch genügen, dass
1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern
und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm
programmiert werden oder
2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer
bestimmten Altersgruppe eröffnet wird.
Zugangsvermittler (Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes,
die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages mit Hilfe von Telekommunikationsdiensten
nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes den Zugang
zur Nutzung fremder Telemedien vermitteln) haben ihren Vertragspartnern ein
anerkanntes Jugendschutzprogramm nach Satz 1 Nr. 1 leicht auffindbar anzubieten.
Dies gilt nicht gegenüber ausschließlich selbstständigen oder gewerblichen
Vertragspartnern, sofern Jugendschutzbelange nicht berührt sind.
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(2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten
Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweiligen
Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn
sie
1. auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten
Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses
Staatsvertrages ermöglichen,
2. eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kinder und Jugendliche aller Altersstufen im
Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und
3. es dem Verwender ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs
zu Angeboten, die nicht aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrags
stammen, festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus
unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.
| (2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden, nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten
Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweiligen
Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn
sie
1. auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten
Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses
Staatsvertrages ermöglichen,
2. eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen
im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und
3. es dem Nutzer ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs
zu Angeboten festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus
unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.
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(3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer
Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung
durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Eine Anerkennung ist entbehrlich, wenn eine
anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm
positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm nicht innerhalb
von vier Monaten beanstandet hat. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise
widerrufen oder nach Ablauf der Frist gemäß Satz 4 beanstandet werden, wenn
die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder der
Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen zur Anpassung an
den jeweiligen Stand der Technik ergreift.
| (3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer
Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung
durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Ein Jugendschutzprogramm gilt als anerkannt,
wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm
positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm
nicht innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung der Beurteilung durch die Freiwillige
Selbstkontrolle beanstandet hat; für die Prüfung durch die KJM gilt § 20
Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen
sind oder der Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen
zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik ergreift.
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(4) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes zur Prüfung,
ob die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind, einen zeitlich be-
fristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen
Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen oder einem von
einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle positiv beurteiltes
Jugendschutzprogramm den Status eines Modellversuchs verleihen.
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(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht,
soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes
Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige
Kosten möglich ist.
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(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten
Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur
Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
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(6) Zugangssysteme nach Absatz 1 Nr. 2, die den Zugang zu Inhalten nach § 4
Abs. 2 eröffnen, müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über
einer persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang
nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang
zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der
Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.
| (4) Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffnen,
müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche
Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und
altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang zu anderen Inhalten
eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung
nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.
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